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Kurzinfo: In diesem Praxisbeispiel handelt es sich um ein neu zu
bauendes Gebäude, in dem ein Hort untergebracht werden soll. Dieses Hortgebäude
soll über ein Fernwärmenetz mit Wärme versorgt werden. Der Netzbetreiber gibt
einen Primärenergiefaktor (fp) von 0,60 an für die Versorgungsart der Wärme aus
Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und Kesselanlagen mit Erdgaseinsatz. Der Anteil der
in hocheffizienter KWK erzeugten Wärme würde 58 Prozent betragen, mit
100-prozentigem Anteil an fossilen Brennstoffen und keinen erneuerbaren
Energien. Es stellt sich die Frage wie diese Angaben im EnEV-Nachweis zu
verwerten und die Anforderungen des Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetzes
(EEWärmeG 2011) zu erfüllen sind, bzw. welche Ausnahmeregeln gegebenenfalls
greifen könnten.
Fragen: Wie sind die Angaben des
Netzbetreibers in der Planung und Nachweisführung für den geplanten Neubau zu
werten und zu verwenden? Kann das Hortgebäude mit dieser bereitgestellten Wärme
das EEWärmeG 2011 erfüllen? Sollte das nicht der Fall sein, welche
Ausnahmeregelungen könnten gelten?
Antwort:
12.12.2018 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:
Neubau
Hortgebäude mit Fernwärme aus KWK und Kesselanlagen mit Erdgas:
Anforderungen nach EnEV 2014 und EEWärmeG 2011 sowie Nachweise
führen
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