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Unbeheizten Dachraum als Wohnung ausbauen 18.12.2017

Ausnahmen: Wann wird KEIN Energieausweis benötigt?

Unbeheizten Dachraum als Wohnung ausbauen

Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
© Foto: JSB31 - Fotolia.com


Situation: In einem bestehenden Wohnhaus wird der unbeheizte Dachraum zu einer zusätzlichen Wohnung ausgebaut. Die bestehende Heizungsanlage wird auch die neu hinzugekommene Wohnung mit Raumwärme und Warmwasser versorgen. Der planende Architekt hat den EnEV-Nachweis aufgrund der U-Wertes der gedämmten Außenbauteile der Dachwohnung geführt.

Frage: Muss der Eigentümer in diesem Fall auch einen Energieausweis für das gesamte Gebäude ausstellen lassen?

Unverbindliche Hinweise zum Praxisbeispiel:

Wenn die beheizte oder gekühlte Nutzfläche eines Gebäudes durch Anbau, Aufstockung oder Ausbau erweitert wird, regelt die Verordnung ihre energetischen Anforderungen im § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden) Absatz 4.

Dieser besagt, dass die Wärmedurchgangs-Koeffizienten (U-Werte) der betroffenen Flächen die
von der EnEV festgelegten Höchstwerte der nicht überschreiten dürfen. Diese Höchstwerte für die sanierten Außenbauteile listet die EnEV 2014 in der Anlage 3 (Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen), Tabelle 1 (Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen).

Dem Planer stehen zwei Wege offen nachzuweisen, dass die EnEV-Anforderungen erfüllt werden: Anhand der U-Werte der fertig sanierten Außenbauteile der Dachwohnung oder anhand des gesamten sanierten Gebäudes. Dass auch die zweite Methode verwendet werden darf ist auch der Begründung der Bundesregierung zur EnEV 2014 zu entnehmen:

"Wenngleich es wirtschaftlich nicht vertretbar wäre, eine Gesamtanforderung an das neue Gesamtgebäude (Altbau mit Ausbau/Erweiterung) zu stellen, soll es dem Bauherrn doch ermöglicht werden, den Energiebedarf seines Gebäudes insgesamt – also unter Einschluss des unveränderten bisherigen Gebäudes – freiwillig zu berechnen und die Bauteilanforderungen durch Erfüllung der 140-Prozent-Regel fiktiv einzuhalten. Ein solches Vorgehen ist seit langem bei Änderungen zugelassen (§ 9 Abs. 1) und soll künftig auch bei Ausbauten und Erweiterungen (§ 9 Abs. 4) angewendet werden."

Der Planer rechnerisch nachweisen, dass das gesamte sanierte Gebäude sich höchstens 40 Prozent energetisch schlechter als ein entsprechender Neubau gestaltet.

Diese sogenannte "140-Prozent-Regel" bezieht sich auf den höchstzulässigen Jahres-Primärenergiebedarf gemäß dem entsprechenden Referenzgebäude und auf den höchstzulässigen spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust, wie ihn die EnEV für Wohn- und Nichtwohngebäude jeweils vorschreibt.

Wenn der Planer diese weiter oben beschriebene Nachweis-Methode nutzt, dann muss für das sanierte Gebäude auch ein Bedarfs-Energieausweis ausgestellt werden. Dieses regelt die Verordnung im § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen), Absatz (1) Satz 3.

Fazit: Im vorliegenden Praxisbeispiel hat der Planer der EnEV-Nachweis aufgrund der U-Werte der betroffenen Außenbauteile der neu ausgebauten Dachwohnung geführt. Daher ist der Eigentümer nicht verpflichtet einen Energieausweis für das gesamte Wohnhaus, samt neu ausgebauter Dachwohnung ausstellen zu lassen.

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Weitere Ausnahmen zum Energieausweis:

Neubau
-> Neubau ohne Luftdichtheitstest

Baubestand unverändert:
-> Wochenendhaus vermieten oder verkaufen

-> Baudenkmal vermieten oder verkaufen
-> Gebäude zwangsversteigern
-> Bestandsgebäude ist vermietet

Baubestand saniert oder erweitert:
-> Außenwände großflächig energetisch sanieren
-> Unbeheiztes Dach als Wohnung ausbauen

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