Energieausweis und EnEV 2009

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Praxishilfen zur EnEV 2014: Abkürzungen zu Energieangaben

Abgelaufene Energieausweise als Aushang in Kinos, Theater, Banken, Hotels, usw. erneuern

Eigentümer von vielbesuchten privatwirtschaftlichen Gebäuden müssen gegebenenfalls neue Energieausweise ausstellen lassen und aushängen

4. Nov. 2014, Autorin: Melita Tuschinski, Redaktion EnEV-online


+ Kurzinfo: Eigentümer von vielbesuchten, großflächigen privatwirtschaftlichen Gebäuden - wie Hotels, Banken, Kinos, Supermärkte, Theater - waren seit 1. Mai 2014 verpflichtet einen Energieausweis auszuhängen, wenn ein gültiger Energieausweis vorlag. Wenn diese Energieausweise jedoch zu denjenigen älteren Ausweisen gehörten, die aufgrund der Regelungen der EnEV 2014 nur bis zum 31. Oktober 2014 galten, müssen die Eigentümer nun jeweils neue Energieausweise ausstellen lassen und aushängen.
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EnEV 2014: Überblick abgelaufene Energieausweise


Aushang-Pflicht für Energieausweise

Eine der Neuerungen der aktuell geltenden EnEV 2014 ist die Regelung im § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) Absatz 4, in dem auch bestimmte privatwirtschaftlich genutzte Gebäude ggf. einen Energieausweis für die Besucher aushängen müssen:

"(4) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der nicht auf behördlicher Nutzung beruht, hat einen Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen, sobald für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt. Absatz 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden."

Die EnEV 2014 erkennt im § 29 (Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller) auch gewisse ältere Energie-Nachweise als gültige Energieausweise an, beispielsweise Energiebedarfsausweise nach EnEV 2004 für normal beheiztes Nichtwohngebäude. Diese waren jedoch nur noch bis einschließlich 31. Oktober 2014 gültig.
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EnEV 2014: Überblick abgelaufene Energieausweise

Fragen:

Wie gestaltet sich die Aushangpflicht in diesen Fällen für die Eigentümer seit dem 1. November 2014? Müssen sie neue Energieausweise ausstellen lassen und diese aushängen oder sind sie von der Ausgangspflicht befreit, weil sie sie seit dem 1. November 2014 keinen gültigen Energieausweis mehr vorliegen haben?

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Neue Energieausweise umgehend ausstellen lassen und öffentlich aushängen

Auf unsere Fragen erhielten wir vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) am 4. November 2014 dankenswerterweise eine Antwort, die wir nachfolgend sinngemäß wiedergeben:

Tatsächlich besteht nach EnEV 2014, § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) Absatz 4 unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Gebäuden mit nicht behördlicher Nutzung (starker Publikumsverkehr auf einer Fläche von mehr als 500 Quadratmetern (m²), beispielsweise Banken oder Supermärkte) eine Pflicht zum Aushang eines Energieausweises.

Die Fragen betreffen die Aushangpflicht, wenn für das Gebäude nur ein "alter" Energieausweis vorliegt, für den die EnEV 2014 in § 29 (Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller) Absatz 1 Satz 3 aus europarechtlichen Gründen die Fortgeltung ausgeschlossen hat. In der EnEV 2014, § 29 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz, wird solchen Ausweisen eine sechsmonatige Karenzzeit bis 31. Oktober 2014 eingeräumt, in der sie u. a. für Zwecke des Aushangs nach EnEV 2014 § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) Absatz 3 und 4 verwendet werden dürfen.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen EnEV am 1. Mai 2014 lag in den angesprochenen Fällen ein für den Zweck des § 16 Absatz 4 verwendbarer Energieausweis vor. Damit ist die Ausweispflicht entstanden. Die ausdrückliche Verweisung auch auf den Absatz 4 des § 16 EnEV 2014 macht dies deutlich.

Die Aushangpflicht entfällt auch nicht nachträglich wieder durch den Ablauf der Karenzzeit am 31. Oktober 2014. Die Pflicht entsteht, sobald für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt, insofern muss bei den genannten Fällen ein neuer Energieausweis ausgestellt werden. Die Karenzzeit diente lediglich der Vermeidung von Härten.

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Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion EnEV-online.de

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