Energieausweis und EnEV 2009

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Praxishilfen zur EnEV 2014


25.11.2013

Vollzug der EnEV 2014 in der Praxis:
Was ändert sich im Vergleich zur EnEV 2009?

Sie finden hier einen Überblick und kurze Erläuterungen.


+ Kurzinfo: Die Bundesregierung hat das Energiesparrecht den Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie 2010 und den Zielen der Energiewende angepasst. Seit dem 13. Juli gilt bereits geänderte Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013). Ab 1. Mai 2014 tritt die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft. Sie finden hier einen Überblick der Änderungen der neuen EnEV 2014 im Vergleich zur noch geltenden EnEV 2009.

-> EnEV 2014: Registriernummer beantragen

-> Energieausweise und Inspektionsberichte
    kontrollieren

-> Anträge und Daten digital übermitteln

-> Behörden werten die Daten umfassend aus

-> Ordnungswidrigkeiten erheblich erweitert

-> Wollen Sie auf dem Laufenden bleiben?


Registriernummer für Energieausweis und Inspektionsbericht für Klimaanlagen beantragen

Wie es die EU-Gebäuderichtlinie 2010 fordert, führt die EnEV 2014 ein neues System ein, welches den Behörden erlauben soll, Stichproben von Energieausweisen oder Inspektionsberichten für Klimaanlagen auszuwählen und anhand der Unterlagen zu kontrollieren.

Aussteller von Energieausweisen und Inspekteure für Klimaanlagen beantragen künftig über das Internet bei der zuständigen Behörde eine Registriernummer. Dieses regelt die EnEV 2014 im § 26c (Registriernummern). Dabei müssen sie ihren Namen und Anschrift, das Bundesland und die Postleitzahl des betroffenen Gebäudes angeben sowie das Ausstellungsdatum des Berichtes oder des Gebäude-Ausweises. Die Inspekteure müssen zusätzlich noch die Nennleistung der inspizierten Klimaanlage ausweisen. Bei Energieausweisen müssen auch die Art der Berechnung (Energiebedarf oder -verbrauch) und des Gebäudes (Wohn- oder Nichtwohnbau) mit angegeben sein.

Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) mit Sitz in Berlin wird ab dem 1. Mai 2014 die Rolle der zentralen Kontrollstelle übernehmen - jedoch höchstens sieben Jahre lang. Dieses regelt die neue EnEV 2014 im § 30 (Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik). Diese Regelung soll die Länder entlasten und ihnen Zeit einräumen ihre eigenen Kontrollstellen zu organisieren. Allerdings wird das DIBt keine vollständigen Prüfungen der Energieausweise oder Inspektionsberichte durchführen, sondern nur die Validität der Eingabedaten prüfen, die dem Energieausweis zugrunde liegen und die Ergebnisse im Energieausweis, einschließlich der Modernisierungsempfehlungen. Die EnEV 2014 auch regelt ausdrücklich, dass das DIBt diese Aufgaben nur wahrnimmt soweit sie elektronisch gelöst wird.

Das DIBt hat auf seinen Webseiten eine spezielle Webseite mit Informationen zu seiner künftigen Rolle als zentrale Registrierstelle veröffentlicht. Wundern Sie sich nicht, wenn die neue EnEV 2014 auf den DIBt-Webseiten "EnEV 2013" genannt wird. Weder "EnEV 2014" noch "EnEV 2013" sind amtliche Bezeichnungen. Weil die neue EnEV erst 2014 in Kraft tritt nennen wir sie in EnEV-online "EnEV 2014". Erinnern Sie sich? Auch die erste EnEV wurde im November 2001 verkündet und trat am 1. Februar 2002 in Kraft. Seither ist sie allen bekannt als "EnEV 2002". Deshalb nennen wir die neue EnEV auch "EnEV 2014".

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Energieausweise und Inspektionsberichte kontrollieren

Anhand der einzelnen Registriernummer sollen die Baubehörden nach EnEV 2014 künftig für Inspektions-Berichte und Energieausweise Stichproben auswählen und anhand der angeforderten Unterlagen kontrollieren ob sie die EnEV-Vorgaben erfüllen.

Wie das in der Praxis aussehen soll regelt die EnEV 2014 im § 26d (Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen) folgendermaßen: Die Behörden müssen demnach entweder:

  • untersuchen wie glaubwürdig die Eingaben und Ergebnisse im Energieausweis sind (Validität),

  • die Eingaben, Ausgaben und Modernisierungsempfehlungen prüfen,

  • eine vollständige Prüfung der Berechnungen im Energieausweis durchführen und sogar das betreffende Haus besichtigt - Letzteres allerdings nur wenn der Eigentümer damit einverstanden ist.

  • Wenn ein bereits nach geltendem Landesbaurecht kontrollierter Energieausweis zur Strichprobenkontrolle ausgewählt wird, soll er nicht nochmals überprüft werden.

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Anträge auf Registriernummer und Daten
für Stichprobenkontrolle digital übermitteln

Sachverständige, die eine Registriernummer für einen Energieausweis oder für einen Inspektionsbericht für eine Klimaanlage benötigen werden diese über Online-Formulare anfordern. Die Details dazu regelt die EnEV 2014 im § 26c (Registriernummern).

Dabei müssen sie für Energieausweise angeben:

  • die Art (Bedarf oder Verbrauch),

  • Art des Gebäudes (Wohn- oder Nichtwohnbau, Neubau oder Bestand).

Inspekteure von Klimaanlagen müssen auch die Nennleistung der Anlage mit anführen.

In Ausnahmefällen ist der Antrag auch in Papierform zulässig, wenn es für den Fachmann eine unbillige Härte bedeuten würde. Auch die Energieausweise und Inspektionsberichte werden Sachverständige digital, per E-Mail als eingescannte Dokumente übermitteln, auch hier ist die Papierform ausnahmsweise gestattet.

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Behörden werten die Daten umfassend und nicht personenbezogen aus

Wie von den Ländern über den Bundesrat erwirkt, dürfen die Landesbehörden die Daten, die sie anlässlich der Stichprobenkotrollen sammeln auch für ihre sonstigen Statistik- und Melde-Aufgaben nicht personenbezogen verwenden. Die neue Verordnung regelt diese Aspekte in der EnEV 2014 § 26e (Nicht personenbezogene Auswertung von Daten).

Die Auswertung zum Energieausweis umfasst Angaben zur:

  • Art des Ausweises (Bedarf, Verbrauch),

  • Anlass der Ausstellung (Verkauf, Neuvermietung),

  • Art des Gebäudes (Wohn- oder Nichtwohnbau, Neubau oder Bestand),

  • Gebäudeeigenschaften (Wärmeschutz der Gebäudehülle und Anlagentechnik),

  • Energiekennwerte (Endenergiebedarf oder –verbrauch, Primärenergiebedarf oder –verbrauch),

  • Energieträger für Heizung und Warmwasser,

  • erneuerbare Energien,

  • Land und Landkreis des Gebäudes ohne den Ort zu nennen.

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Ordnungswidrigkeiten erheblich erweitert

Wie auch die EnEV 2009 verweist die neue EnEV 2014 auf das geltende Energieeinsparungsgesetz (EnEG) – im Falle der EnEV-Novelle ist es das neue EnEG 2013. In diesem Gesetz sind die jeweiligen Bußgelder geregelt, die bei Ordnungswidrigkeit anfallen können.

Folgende „Preisklassen“ gelten für zusätzliche EnEV-Vergehen gemäß EnEV 2014 § 27 (Ordnungswidrigkeiten):

  • Bis zu 50.000 Euro Bußgeld können folgende neue Tatbestände nach sich ziehen: alte Heizkessel trotz Betriebsverbot nutzen; ungedämmte Leitungen nicht wie gefordert isolieren; oberste zugängliche Geschossdecke, die nicht der Baunorm entspricht nicht pflichtgemäß dämmen.

  • Bis zu 15.000 Euro Bußgeld drohen wenn ein Verpflichteter vorsätzlich oder leichtfertig: den Energieausweis bei Verkauf oder Neuvermietung nicht wie gefordert übergibt oder vorlegt, oder wenn er die Pflichtangaben in kommerziellen Anzeigen nicht veröffentlicht.

  • Bis zu 5.000 Euro Strafe können anfallen wenn ein Sachverständiger die zugeteilte Registriernummer nicht einträgt oder die Unterlagen und Daten für die Stichprobenkotrolle nicht wie gefordert übermittelt.

 

Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion EnEV-online.de

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