Energieausweis und EnEV 2007

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2015: Energie-Kalender für Gebäude

2015: Energie-Kalender für Gebäude

Sie finden hier die Termine, kurze Erläuterungen und Hinweise auf weitere Informationsquellen:

| Alte Heizung | Beratung | Anzeigen | EWärmeG BW |
| Aushang-Energieausweis | Geschossdecke | Neubauten |


1. Jan. 2015 Alte Heizung abschalten und erneuern
EnEV-Regel:

Bestimmte, ältere Heizkessel dürfen ab 2015 nicht mehr betrieben werden.

Achtung: Sonderregel für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäuser, die am 1. Februar 2002 in dem Haus auch selbst wohnten.

Betroffene:

Eigentümer, die bestimmte, ältere Heizkessel betreiben.

Informationen:

EnEV 2014, Kurzinfo für die Praxis, Kapitel 2.3.3 (pdf)

EnEV 2014, § 10 (1)

EnEV 2014, § 10 (4)

Bußgeld-Risiko:

EnEV-online Übersicht

EnEV 2014, § 27


1. März 2015 BAFA-Förderung: Neue Richtlinie erhöht Zuschüsse

Kurzinfo: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat die Richtlinie über die Förderung der Energieberatung in Wohngebäuden vor Ort (Vor-Ort-Beratung) geändert. Die neue Richtlinie tritt zum 1. März 2015 in Kraft. Die Zuschüsse für Vor-Beratungen werden erhöht, für Wohnungseigentümergemeinschaften wird ein zusätzlicher Zuschuss eingeführt. Gefördert werden Vor-Ort-Beratungen künftig mit 60 Prozent der förderfähigen Beratungskosten, jedoch maximal mit 800 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und 1.100 Euro bei Wohnhäusern mit mindestens drei Wohneinheiten. Werden Wohnungseigentümergemeinschaften energetisch beraten, ist dies in aller Regel mit einem höheren Aufwand für den Berater verbunden. Darauf hat der Richtliniengeber reagiert mit einem Zuschuss in Höhe von maximal 500 Euro für eine zusätzliche Erläuterung des Energieberatungsberichts in einer Wohnungseigentümerversammlung/ Beiratssitzung.
Förderfähig sind 100 Prozent des auf die zusätzliche Erläuterung entfallenden Anteils des Beratungshonorars, bis zum Maximalbetrag von 500 Euro.
Eine in den Energieberatungsbericht integrierte thermografische Untersuchung und/oder Stromeinsparberatung wird dagegen nicht mehr gefördert.
Was den Inhalt des Energieberatungsberichts angeht, können Energieberater künftig wählen zwischen einem energetischen Sanierungskonzept oder ein Sanierungsfahrplan für eine umfassende energetische Sanierung aufgestellt. Die Kombination beider Varianten bleibt auch möglich.
Quelle und weitere Informationen: | BAFA: Förderung der Vor-Ort-Beratung


1. Mai 2015 Immobilien-Anzeigen zeigen Energiekennwerte
EnEV-Regel:

Die Ordnungswidrigkeit in Verbindung mit der pflichtmäßigen Angaben von Energiekennwerten in kommerziellen Immobilienanzeigen tritt in Kraft.

Achtung: Die Pflicht Energiekennwerte in kommerziellen Anzeigen zu veröffentlichen gilt seit dem 1. Mai 2014.

Betroffene:

Eigentümer und Makler, die Immobilien-Anzeigen in kommerziellen Medien schalten.

Informationen:

EnEV 2014, Kurzinfo für die Praxis, Kapitel 2.7.5 (pdf)

EnEV 2014 Artikel 3

EnEV 2014 § 16a

Arbeitshilfe des BMWi und BMUB zur EnEV 2014, § 16a

Praxis-Dialog: Was sollten Makler, Verkäufer, Vermieter und ihre Kunden wissen?

Bußgeld-Risiko:

EnEV-online Übersicht

EnEV 2014, § 27


1. Juli 2015 Novelle des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes BW

Kurzinfo: Das neue EWärmeG soll am 1. Juli 2015 in Kraft treten. Die Landesregierung Baden-Württembergs hat am 9. Dezember 2014 den Entwurf der EWärmeG-Novelle verabschiedet und dem Landtag zur Beratung übergeben. Mit dem Gesetz wird der Pflichtanteil erneuerbarer Energie bei der Wärmegewinnung in älteren Gebäuden von 10 auf 15 Prozent erhöht und der Geltungsbereich des Gesetzes von Wohngebäuden auch auf Nichtwohngebäude erweitert. Weitere Neuerungen:
Die Solarthermie ist nicht mehr „Ankertechnologie“. Die Palette der Erfüllungsoptionen wird ausgeweitet und die Kombination verschiedener Erfüllungsmöglichkeiten zugelassen. Es wird erstmals der Aspekt eines gebäudeindividuellen energetischen Sanierungsfahrplans in das Gesetz aufgenommen, um eine Verbindung zwischen dem gebäudebezogenen Wärmebedarf und einer energetischen Gesamtbetrachtung des Gebäudes herzustellen. Dem Sanierungsfahrplan soll eine wichtige Informations-, Beratungs- und Motivationsfunktion zukommen.
Quelle und weitere Informationen: | Novelle Erneuerbare-Wärme-Gesetz BW


8. Juli 2015 Energieausweis in kleineren öffentlichen Bauten

EnEV-Regel: 

Für Besucher von größeren, öffentlichen Gebäuden muss ein Energieausweis gut sichtbar ausgehängt sein. Diese Regel gilt für Bauten in denen die rege besuchte öffentliche Nutzfläche 500 Quadratmetern (m²) übersteigt. Diese Pflicht gilt seit dem 1. Mai 2014.

Achtung: Ab dem 8. Juli 2015 sinkt die Grenze für die Aushangs-Pflicht auf 250 m² Nutzfläche. Das bedeutet, dass auch viele  kleinere, öffentliche Gebäude unter die Aushang-Pflicht fallen, wie Standesämter oder kleinere Schulen.

Betroffene:

Die Aushang Pflicht betrifft den Eigentümer des Gebäudes, wenn er das Gebäude selbst nutzt.

Achtung: Wenn der Eigentümer das Gebäude nicht selbst nutzt, trifft die Aushang-Pflicht den jeweiligen Mieter. Der Eigentümer muss ihm einen Energieausweis oder eine Kopie davon übergeben.

Informationen:

EnEV 2014, Kurzinfo für die Praxis, Kapitel 2.5.1 (pdf)

EnEV 2014, § 16 Absatz (3)

EnEV 2014, Anlage 8 Aushang Bedarfs-Ausweis für Nichtwohnbau

EnEV 2014, Anlage 9, Aushang Verbrauchs-Ausweis für Nichtwohnbau

 

Bußgeld-Risiko:

Die EnEV sieht kein Bußgeld vor für die Nichterfüllung dieser Aushangs-Pflicht.

 


31. Dez. 2015 Oberste Geschossdecke oder Dach dämmen
EnEV-Regel:

Bestimmte ungedämmte oder nicht genügend gedämmte oberste Decken - oder alternativ das darüberliegende Dach - müssen ab 2016 entsprechend gedämmt sein.

Achtung: Sonderregel für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäuser, die am 1. Februar 2002 in dem Haus auch selbst wohnten.

Betroffene:

Eigentümer von Gebäuden, deren oberste Geschossdecken über den beheizten Räumen nicht genügend gedämmt sind.

Informationen:

EnEV 2014, Kurzinfo für die Praxis, Kapitel 2.3.3 (pdf)

EnEV 2014, § 10 (3)

EnEV 2014, § 10 (4)

Bußgeld-Risiko:

EnEV-online Übersicht

EnEV 2014, § 27


1. Jan. 2016 erhöhter Standard für Neubauten
EnEV-Regel:

Die energetischen Anforderungen an neu erbaute Gebäude verschärfen sich ab 2016.

Betroffene:

Bauherren, die den Bauantrag oder die Bauanzeige für einen Neubau am 1. Jan. 2016 oder später einreichen, bzw. erstatten sowie bei genehmigungsfreien Bauvorhaben, die 2016 oder später begonnen werden.

Informationen:

EnEV 2014, Kurzinfo für die Praxis, Kapitel 2.2.2 (Wohnbau) und Kapitel 2.2.4 (Nichtwohnbau (pdf)

EnEV 2014, Anlage 1

EnEV 2014, Anlage 2

Bußgeld-Risiko:

EnEV-online Übersicht

EnEV 2014, § 27

 

 

Wichtige Hinweise:
Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und mit größter Sorgfalt erstellt, dennoch können sich Fehler ergeben haben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben und Hinweise ohne jegliche Gewähr erfolgen. Es gelten unsere Allgemeinen Geschäfts-Bedingungen.

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© 1999-2022 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart