1. Jan. 2015
Alte Heizung abschalten und erneuern |
EnEV-Regel:
Bestimmte, ältere Heizkessel dürfen ab 2015 nicht
mehr betrieben werden.
Achtung: Sonderregel für
Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäuser, die am
1. Februar 2002 in dem Haus auch selbst wohnten. |
Betroffene:
Eigentümer, die
bestimmte, ältere Heizkessel betreiben. |
Informationen:
EnEV 2014, Kurzinfo für die Praxis, Kapitel 2.3.3
(pdf)
EnEV 2014, § 10 (1)
EnEV 2014, § 10 (4) |
Bußgeld-Risiko:
EnEV-online Übersicht
EnEV 2014, § 27 |
1. März 2015
BAFA-Förderung: Neue Richtlinie erhöht Zuschüsse |
Kurzinfo: Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat
die Richtlinie über die Förderung der Energieberatung in
Wohngebäuden vor Ort (Vor-Ort-Beratung) geändert. Die
neue Richtlinie tritt zum 1. März 2015 in Kraft. Die
Zuschüsse für Vor-Beratungen werden erhöht, für
Wohnungseigentümergemeinschaften wird ein zusätzlicher
Zuschuss eingeführt. Gefördert werden Vor-Ort-Beratungen
künftig mit 60 Prozent der förderfähigen
Beratungskosten, jedoch maximal mit
800 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und 1.100 Euro
bei Wohnhäusern mit mindestens drei Wohneinheiten.
Werden Wohnungseigentümergemeinschaften energetisch
beraten, ist dies in aller Regel mit einem höheren
Aufwand für den Berater verbunden. Darauf hat der
Richtliniengeber
reagiert mit einem Zuschuss in Höhe von maximal 500 Euro
für eine zusätzliche Erläuterung des
Energieberatungsberichts in einer
Wohnungseigentümerversammlung/ Beiratssitzung.
Förderfähig sind 100 Prozent des auf die zusätzliche
Erläuterung entfallenden Anteils des Beratungshonorars,
bis zum Maximalbetrag von 500 Euro.
Eine in den Energieberatungsbericht integrierte
thermografische Untersuchung und/oder
Stromeinsparberatung wird dagegen nicht mehr gefördert.
Was den Inhalt des Energieberatungsberichts angeht,
können Energieberater künftig wählen zwischen einem
energetischen Sanierungskonzept oder ein
Sanierungsfahrplan für eine umfassende energetische
Sanierung aufgestellt. Die Kombination beider Varianten
bleibt auch möglich.
Quelle und weitere Informationen: |
BAFA: Förderung der Vor-Ort-Beratung |
1. Mai 2015 Immobilien-Anzeigen
zeigen Energiekennwerte |
EnEV-Regel:
Die Ordnungswidrigkeit in Verbindung mit der
pflichtmäßigen Angaben von Energiekennwerten in
kommerziellen Immobilienanzeigen tritt in Kraft.
Achtung: Die Pflicht
Energiekennwerte in kommerziellen Anzeigen zu
veröffentlichen gilt seit dem 1. Mai 2014. |
Betroffene:
Eigentümer und Makler,
die Immobilien-Anzeigen in kommerziellen Medien
schalten. |
Informationen:
EnEV 2014, Kurzinfo für die Praxis, Kapitel 2.7.5
(pdf)
EnEV 2014
Artikel 3
EnEV 2014 § 16a
Arbeitshilfe des BMWi und BMUB zur EnEV 2014, § 16a
Praxis-Dialog: Was sollten Makler, Verkäufer,
Vermieter und ihre Kunden wissen? |
Bußgeld-Risiko:
EnEV-online Übersicht
EnEV 2014, § 27 |
1. Juli 2015 Novelle des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes
BW |
Kurzinfo: Das neue EWärmeG
soll am 1. Juli 2015 in Kraft treten. Die
Landesregierung Baden-Württembergs hat am 9. Dezember
2014 den Entwurf der EWärmeG-Novelle verabschiedet und
dem Landtag zur Beratung übergeben. Mit dem Gesetz wird
der Pflichtanteil erneuerbarer Energie bei der
Wärmegewinnung in älteren Gebäuden von 10 auf 15 Prozent
erhöht und der Geltungsbereich des Gesetzes von
Wohngebäuden auch auf Nichtwohngebäude erweitert.
Weitere Neuerungen:
Die Solarthermie ist nicht mehr „Ankertechnologie“. Die
Palette der Erfüllungsoptionen wird ausgeweitet und die
Kombination verschiedener Erfüllungsmöglichkeiten
zugelassen.
Es wird erstmals der Aspekt eines gebäudeindividuellen
energetischen Sanierungsfahrplans in das Gesetz
aufgenommen, um eine Verbindung zwischen dem
gebäudebezogenen Wärmebedarf und einer energetischen
Gesamtbetrachtung des Gebäudes herzustellen. Dem
Sanierungsfahrplan soll eine wichtige Informations-,
Beratungs- und Motivationsfunktion zukommen.
Quelle und weitere Informationen: |
Novelle Erneuerbare-Wärme-Gesetz BW |
8. Juli 2015 Energieausweis in kleineren öffentlichen
Bauten |
EnEV-Regel:
Für Besucher von größeren,
öffentlichen Gebäuden muss ein Energieausweis gut
sichtbar ausgehängt sein. Diese Regel gilt für Bauten in
denen die rege besuchte öffentliche Nutzfläche 500
Quadratmetern (m²) übersteigt. Diese Pflicht gilt seit
dem 1. Mai 2014.
Achtung: Ab dem 8.
Juli 2015 sinkt die Grenze für die Aushangs-Pflicht auf
250 m² Nutzfläche. Das bedeutet, dass auch viele
kleinere, öffentliche Gebäude unter die Aushang-Pflicht
fallen, wie Standesämter oder kleinere Schulen.
|
Betroffene:
Die Aushang Pflicht betrifft
den Eigentümer des Gebäudes, wenn er das Gebäude selbst
nutzt.
Achtung: Wenn der
Eigentümer das Gebäude nicht selbst nutzt, trifft die
Aushang-Pflicht den jeweiligen Mieter. Der Eigentümer
muss ihm einen Energieausweis oder eine Kopie davon
übergeben. |
Informationen:
EnEV 2014, Kurzinfo für die Praxis, Kapitel 2.5.1
(pdf)
EnEV 2014,
§ 16 Absatz (3)
EnEV 2014, Anlage 8 Aushang Bedarfs-Ausweis für
Nichtwohnbau
EnEV 2014, Anlage 9, Aushang Verbrauchs-Ausweis für
Nichtwohnbau
|
Bußgeld-Risiko:
Die EnEV sieht kein Bußgeld
vor für die Nichterfüllung dieser Aushangs-Pflicht.
|
31. Dez. 2015
Oberste
Geschossdecke oder Dach dämmen |
EnEV-Regel:
Bestimmte ungedämmte oder nicht genügend gedämmte
oberste Decken - oder alternativ das darüberliegende
Dach - müssen ab 2016 entsprechend gedämmt sein.
Achtung: Sonderregel
für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäuser, die
am 1. Februar 2002 in dem Haus auch selbst wohnten. |
Betroffene:
Eigentümer von Gebäuden,
deren oberste Geschossdecken über den beheizten Räumen
nicht genügend gedämmt sind. |
Informationen:
EnEV 2014, Kurzinfo für die Praxis, Kapitel 2.3.3
(pdf)
EnEV 2014, § 10 (3)
EnEV 2014, § 10 (4) |
Bußgeld-Risiko:
EnEV-online Übersicht
EnEV 2014, § 27 |
1. Jan.
2016 erhöhter
Standard für Neubauten |
EnEV-Regel:
Die energetischen Anforderungen an neu erbaute
Gebäude verschärfen sich ab 2016. |
Betroffene:
Bauherren, die den
Bauantrag oder die Bauanzeige für einen Neubau am 1.
Jan. 2016 oder später einreichen, bzw. erstatten
sowie bei genehmigungsfreien Bauvorhaben, die 2016
oder später begonnen werden. |
Informationen:
EnEV 2014, Kurzinfo für die Praxis, Kapitel 2.2.2
(Wohnbau) und Kapitel 2.2.4 (Nichtwohnbau (pdf)
EnEV 2014, Anlage 1
EnEV 2014, Anlage 2 |
Bußgeld-Risiko:
EnEV-online Übersicht
EnEV 2014, § 27 |