Energieausweis und EnEV 2009

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Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog Zankapfel „Energiekennwerte in Immobilienanzeigen“ - Wichtige rechtliche Aspekte kurz auf den Punkt gebracht

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Kurzinfo:
Wer seit dem 1. Mai 2014 eine Immobilien-Anzeige in einem kommerziellen Medium schaltet, muss nach der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) auch gewisse Energiekennwerte für das Gebäude angeben. Diese Pflicht gilt allerdings erst dann, wenn zu dem Zeitpunkt ein gültiger Energieausweis vorliegt. Von dieser Regelung könnten Eigentümer von Gebäuden sowie ggf. auch Immobilien-Makler betroffen sein. Die Ordnungswidrigkeit nach der EnEV 2014 in Verbindung mit dieser neuen Pflicht gilt allerdings erst ab dem 1. Mai 2015. Trotzdem riskieren Verpflichtete rechtliche Konsequenzen, wenn sie dieser neuen Pflicht nicht nachkommen.

|Aspekte  |Auftrag  |Praxis  |Probleme  |Fragen  |Antwort


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Auftrag: Immobilienmakler helfen Verkäufern und Vermietern von Wohnungen, Häusern und sonstigen Gebäuden, den passenden Käufer oder Neumieter zu finden. Dafür schalten sie auch Anzeigen in Printmedien und spezialisierten Online-Portalen. Auch Verkäufer und Vermieter schalten direkt Anzeigen um ihr Immobilienangebot der breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen.

Praxis: Immobilienmakler helfen Verkäufern und Vermietern von Wohnungen, Häusern und sonstigen Gebäuden, den passenden Käufer oder Neumieter zu finden. Dafür schalten sie auch Anzeigen in Printmedien und spezialisierten Online-Portalen. Auch Verkäufer und Vermieter schalten direkt Anzeigen um ihr Immobilienangebot der breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen.

Probleme:

  • Abmahnungen: Inzwischen haben die Medien auch ausgiebig über die „Abmahnwelle“ berichtet, die nach dem 1. Mai dieses Jahres verschiedene Anbieter von Immobilien „überrollte“! Dabei wurden teilweise Zahlungen von einigen Tausend Euro gefordert. Diese Mahnbriefe kamen teils von Anwaltskanzleien mit exotischen Standorten, wie Panama.

  • Wettbewerb: Inzwischen hört man jedoch auch von Immobilienmaklern, die sich gegenseitig abmahnen, wenn sie feststellen, dass für ein und dasselbe Objekt in Anzeigen die Energiekennwerte manchmal angegeben sind und ein anderes Mal fehlen. Sie werfen den die jeweilige Anzeige ohne Energiekennwerte aufgebenden Maklerbüros vor, dass sie sich einen unlauteren Wettbewerbsvorteil verschaffen, indem sie die (möglicherweise ungünstigen) Energiekennwerte nicht veröffentlichen.

  • Vergehen: Für die Umsetzung der EnEV in der Praxis sind die Bundesländer – bzw. deren Obersten Landesbaubehörden – verantwortlich. Betroffene Bürger oder Unternehmen können sich an diese wenden, wenn sie einen Verstoß gegen die Verordnung anzeigen wollten.

  • Kontrolle: Die EnEV 2014 fordert keine spezielle behördliche Überprüfung der Pflichtangaben in kommerziellen Immobilienanzeigen, wie sie es beispielsweise im § 26d (Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen) für Energieausweise und Inspektionsberichte vorsieht.

Fragen:

  1. Welche Konsequenzen hat es für die Praxis grundsätzlich, wenn die Energieeinsparverordnung (EnEV) einen Bußgeldtatbestand durch die Definition einer Ordnungswidrigkeit schafft?

  2. In den Medien liest man häufig von einer „Übergangszeit“ bis die Ordnungswidrigkeit nach der EnEV 2014 für die Pflichtangaben in Kraft tritt. Kann man wirklich von einer „Übergangszeit“ für die Verpflichteten sprechen?

  3. Wenn die zuständige Landesbehörde eine Anzeige wegen eines EnEV-Verstoßes erreicht, wie laufen die weiteren rechtlichen Schritte üblicherweise ab?

  4. Wer ist im Falle der Pflichtangaben in Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien nach neuer EnEV für die Umsetzung dieser Regelung verantwortlich?

  5. Wie können sich Immobilienmakler vergewissern, ob tatsächlich kein Energieausweis zu dem Zeitpunkt vorliegt, in dem sie eine Anzeige in einem kommerziellen Medium aufgeben wollen?

  6. Inwieweit greift das Wettbewerbsrecht, wenn ein Makler feststellt, dass ein anderer Makler ein Objekt ohne Energiekennwerte inseriert, obwohl ein Energieausweis für dieses Objekt vorliegt?

  7. Inwieweit sind Abkürzungen für die Bezeichnung der Energiekennwerte in kommerziellen Immobilienanzeigen erlaubt?

Antworten: 01.07.2014 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützten Antworten:

Antwort in Pdf-Format Zankapfel „Energiekennwerte in Immobilienanzeigen“ - Wichtige rechtliche Aspekte kurz auf den Punkt gebracht

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