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EnEV: Warme Leitungen in unbeheizten Räumen dämmen 20.12.2015  EnEV-Nachrüstpflichten im Bestand

Rohrleitungen und Armaturen dämmen
Was sollten Eigentümer, Käufer und Erben wissen?

Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
© Foto: rupbilder - Fotolia.com


Leitungen für Heizung, Warmwasser und Kühlung in unbeheizten Räumen dämmen

Gebäudeeigentümer müssen ungedämmte, zugängliche Leitungen für Warmwasser und Heizwärme dämmen, wenn die Leitungen in unbeheizten Räumen - beispielsweise Keller - verlaufen.

Wie dick die jeweilige Wärmedämmung sein muss regelt die Verordnung in EnEV 2014, Anlage 5 (Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen), Tabelle 1 (Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen).

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Armaturen für Heizung, Warmwasser und Kühlung in unbeheizten Räumen dämmen

Gebäudeeigentümer müssen ungedämmte, zugängliche Armaturen für Heizwärme und Warmwasser dämmen, wenn sich die Armaturen in unbeheizten Räumen - beispielsweise Keller -befinden.

Wie dick die jeweilige Wärmedämmung sein muss regelt die Verordnung in EnEV 2014, Anlage 5 (Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen), Tabelle 1 (Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen).

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Spezialisten Heizung: Spezialisierte Firmen und Fachleute nach Postleitzahl finden
Spezialisten Warmwasser: Spezialisierte Firmen und Fachleute nach Postleitzahl finden
Quellen: EnEV 2014, § 10 (Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden), Absatz 2

EnEV 2014, Anlage 5 (Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen)

Frist: 1. Mai 2014
Ausnahme für kleine Häuser: JA ! --> Erläuterungen lesen
Ausnahme bei mangelnder Wirtschaftlichkeit: JA ! --> Erläuterungen lesen
Ordnungs-
widrigkeit:
EnEV 2014  § 27 (Ordnungs-
widrigkeiten) Absatz 1, Nr. 5
Bußgeld:

Rechtliche Grundlage:

bis 50.000 Euro

Energieeinsparungsgesetz EnEG 2013 § 8 (Bußgeldhöhen bei Verstößen) Absatz 1, Nr. 1

Verstoß melden: Wer einen Verstoß gegen diese Nachrüstpflicht melden will sollte sich bei der Obersten Bauaufsichtsbehörde des Bundeslandes melden.

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Überblick und Fristen: EnEV-Nachrüstpflichten im Bestand

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Zentralheizungen mit Regelungen ausstatten

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Thermostate in beheizten Räumen installieren

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Rohrleitungen und Armaturen dämmen

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Bestimmte alte Heizkessel abschalten und erneuern

Aufzählung

Oberste Geschossdecken oder Dächer dämmen

Aufzählung

Ausnahmen von den Pflichten für kleine Wohnhäuser

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Ausnahmen aufgrund mangelnder Wirtschaftlichkeit

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Verstöße gegen eine Nachrüstpflicht melden

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