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Achtung: Diese
Regeln gelten seit dem 28. Oktober 2015.
Die Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
hat sie eingeführt. Letztere wurde am 27. Oktober 2015
verkündet.
Weitere
Informationen
und
Dokumente
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(1) |
Gebäude, die bis zum 31. Dezember 2018 geändert,
erweitert oder ausgebaut werden, um sie als
Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes
[Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen]
oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des
Asylgesetzes [Unterbringung in
Gemeinschaftsunterkünften] zu nutzen, sind von den
Anforderungen des
§ 9 [Änderung, Erweiterung und
Ausbau von Gebäuden]
befreit. Die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz
nach den anerkannten Regeln der Technik sind
einzuhalten. |
(2) |
Im Übrigen kann die
zuständige Landesbehörde bei Anträgen auf Befreiung nach
§ 25 Absatz 1 Satz 1 [Befreiungen], die bis zum 31.
Dezember 2018 gestellt werden, von einer unbilligen
Härte ausgehen, wenn die Anforderungen dieser Verordnung
im Einzelfall die Schaffung von Aufnahmeeinrichtungen
nach § 44 des Asylgesetzes [Schaffung und Unterhaltung
von Aufnahmeeinrichtungen] oder von
Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes
[Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften] erheblich
verzögern würden. |
(3) |
Gebäude, die als
Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes
[Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen]
oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des
Asylgesetzes [Unterbringung in
Gemeinschaftsunterkünften] genutzt werden, sind bis zum
31. Dezember 2018 von der Verpflichtung nach
§ 10 Absatz 3 [Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden -
Dämmung oberster Geschossdecken oder Dach]
befreit. |
(4) |
Die Ausnahme von den
Anforderungen dieser Verordnung nach
§ 1 Absatz 3 Satz 1 [Zweck und Anwendungsbereich -
Ausnahmen] ist bis zum 31. Dezember 2018 auch für
die in
§ 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 [Gelegenheitsbauten und
provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis zu
zwei Jahren] genannten Gebäude mit einer geplanten
Nutzungsdauer von bis zu fünf Jahren anzuwenden,
wenn die Gebäude dazu bestimmt sind, als
Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes
[Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen]
oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des
Asylgesetzes [Unterbringung in
Gemeinschaftsunterkünften] zu dienen. |

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