Energieausweis und EnEV 2009

. EnEV 2014 - am 21. Nov. 2013 verkündete Novelle der Energieeinsparverordnung
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EnEV 2014
EnEV 2014 | Abschnitt 6 |

§ 25a Gebäude für die Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen

     

Achtung: Diese Regeln gelten seit dem 28. Oktober 2015.
Die Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz hat sie eingeführt. Letztere wurde am 27. Oktober 2015 verkündet.
-> Weitere Informationen und -> Dokumente

 

 

.

(1)

Gebäude, die bis zum 31. Dezember 2018 geändert, erweitert oder ausgebaut werden, um sie als Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes [Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen] oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des Asylgesetzes [Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften] zu nutzen, sind von den Anforderungen des § 9 [Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden] befreit. Die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik sind einzuhalten.

(2)

Im Übrigen kann die zuständige Landesbehörde bei Anträgen auf Befreiung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 [Befreiungen], die bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden, von einer unbilligen Härte ausgehen, wenn die Anforderungen dieser Verordnung im Einzelfall die Schaffung von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes [Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen] oder von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes [Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften] erheblich verzögern würden.

(3)

Gebäude, die als Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes [Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen] oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des Asylgesetzes [Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften] genutzt werden, sind bis zum 31. Dezember 2018 von der Verpflichtung nach § 10 Absatz 3 [Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden - Dämmung oberster Geschossdecken oder Dach] befreit.

(4)

Die Ausnahme von den Anforderungen dieser Verordnung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 [Zweck und Anwendungsbereich - Ausnahmen] ist bis zum 31. Dezember 2018 auch für die in § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 [Gelegenheitsbauten und provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis zu zwei Jahren] genannten Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu fünf Jahren anzuwenden,
wenn die Gebäude dazu bestimmt sind, als Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes [Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen] oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des Asylgesetzes [Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften] zu dienen.

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