|
|
|
. |
(1)
|
Beim Einbau von Klimaanlagen mit einer Nennleistung für
den
Kältebedarf von mehr als zwölf Kilowatt und
raumlufttechnischen
Anlagen, die für einen Volumenstrom der Zuluft von
wenigstens 4000 Kubikmeter je Stunde ausgelegt sind, in
Gebäude sowie bei der
Erneuerung von Zentralgeräten oder Luftkanalsystemen
solcher Anlagen müssen diese Anlagen so ausgeführt
werden, dass |
|
1. |
die auf das Fördervolumen
bezogene elektrische Leistung der
Einzelventilatoren oder |
|
2. |
der gewichtete Mittelwert
der auf das jeweilige Fördervolumen
bezogenen elektrischen Leistungen aller Zu- und
Abluftventilatoren |
|
bei
Auslegungsvolumenstrom den Grenzwert der Kategorie SFP 4
nach DIN EN 13779 : 2007-09 nicht überschreitet. Der
Grenzwert für die Klasse SFP 4 kann um Zuschläge nach
DIN EN 13779 : 2007-09 Abschnitt 6.5.2 für Gas- und HEPA- Filter sowie Wärmerückführungsbauteile der Klassen
H2 oder H1 nach DIN EN 13053 :
2007-11 erweitert werden. |
(2) |
Beim Einbau von Anlagen nach
Absatz 1 Satz 1 in Gebäude und
bei der Erneuerung von Zentralgeräten solcher Anlagen
müssen, soweit diese Anlagen dazu bestimmt sind, die
Feuchte der Raumluft
unmittelbar zu verändern, diese Anlagen mit selbsttätig
wirkenden
Regelungseinrichtungen ausgestattet werden, bei denen
getrennte
Sollwerte für die Be- und die Entfeuchtung eingestellt
werden können und als Führungsgröße mindestens die
direkt gemessene Zu- oder Abluftfeuchte dient. Sind
solche Einrichtungen in bestehenden Anlagen nach Absatz
1 Satz 1 nicht vorhanden, muss der Betreiber sie bei
Klimaanlagen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der
jeweiligen Frist des § 12 Absatz 3, bei sonstigen
raumlufttechnischen Anlagen in entsprechender Anwendung
der jeweiligen Fristen des § 12 Absatz 3, nachrüsten. |
(3) |
Beim Einbau von Anlagen nach
Absatz 1 Satz 1 in Gebäude und bei der Erneuerung von
Zentralgeräten oder Luftkanalsystemen solcher Anlagen
müssen diese Anlagen mit Einrichtungen zur selbsttätigen
Regelung der Volumenströme in Abhängigkeit von den
thermischen und stofflichen Lasten oder zur Einstellung
der Volumenströme in Abhängigkeit von der Zeit
ausgestattet werden, wenn der Zuluftvolumenstrom dieser
Anlagen je Quadratmeter versorgter Nettogrundfläche, bei
Wohngebäuden je Quadratmeter versorgter
Gebäudenutzfläche neun Kubikmeter pro Stunde
überschreitet. Satz 1 gilt nicht, soweit in den
versorgten Räumen auf Grund des Arbeits- oder
Gesundheitsschutzes erhöhte Zuluftvolumenströme
erforderlich sind oder Laständerungen weder
messtechnisch noch hinsichtlich des zeitlichen Verlaufes
erfassbar sind. |
(4) |
Werden
Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen und Armaturen,
die zu Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gehören,
erstmalig in Gebäude eingebaut oder ersetzt, ist deren
Wärmeaufnahme nach Anlage 5 zu begrenzen. |
(5) |
Werden
Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 in Gebäude eingebaut oder
Zentralgeräte solcher Anlagen erneuert, müssen diese mit
einer Einrichtung zur Wärmerückgewinnung ausgestattet
sein, die mindestens der Klassifizierung H3 nach DIN EN
13053 : 2007-11 entspricht. Für die Betriebsstundenzahl
sind die Nutzungsrandbedingungen nach DIN V 18599-10 :
2011-12 und für den Luftvolumenstrom der
Außenluftvolumenstrom maßgebend. |
Diese Praxis-Beispiele könnten Sie auch interessieren:
|
|
|
|
Wichtige
Hinweise: Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen
und mit größter Sorgfalt erstellt, dennoch können sich
Fehler ergeben haben.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben und Hinweise ohne
jegliche Gewähr
erfolgen. Es gelten unsere Allgemeinen Geschäfts-Bedingungen.
| EnEV 2014
Text
|
Praxis-Dialog
|
Praxis-Hilfen
|
Kontakt
|
Datenschutz
| |
|
.. |
|
|