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					Kurzinfo: Seit dem 1. Mai 2014 ist die geänderte, aktuell geltende Fassung der 
					Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft. Die Praxis 
					zeigt, dass jede neue Fassung der Verordnung viele Fragen 
					eröffnet, die selbst Fachleute oft nur schwer beantworten 
					können. Kein Wunder, dass es dabei zu Missverständnissen 
					kommt. Die sechs häufigsten Irrtümer zur geänderten EnEV 
					2014 klärt Melita Tuschinski - Herausgeberin des 
					Experten-Portals www.EnEV-online.de - hier auf. 
					 
					
						
						6 
						Irrtum: Wer einen Energieausweis für ein 
						Bestandsgebäude benötigt kann frei wählen zwischen dem 
						Bedarfs- oder Verbrauchs-Ausweis. 
					
						Nein, diese Regel gilt für 
						alle Gebäude mit folgender Ausnahme: 
					 
						Für Wohnhäuser, mit 
						höchsten vier Wohnungen, darf man nur einen 
						Bedarfs-Energieausweis ausstellen, wenn der Bauantrag 
						für das Haus vor der ersten Wärmeschutz-Verordnung 
						(WSchVO) vom 1. November 1977 eingereicht wurde und man 
						es bis zum heutigen Tag noch immer nicht mindestens auf 
						den Standard der WSchVO 1977 energetisch saniert hat. 
					 
						In diesen Fällen darf der 
						Aussteller für dieses Haus nur einen Energieausweis auf 
						der Grundlage des berechneten Energiebedarf 
						(Bedarfsausweis) erstellen. 
						
						Infoquellen: 
						| 
						
						EnEV und EEWärmeG - klar und verständlich 
						| 
						
						EnEV 2014, § 17 Energieausweise, Absatz (2) 
						| 
						
						
						EnEV 2014, § 18 Bedarfsausweis  
					
    Autorin: Melita Tuschinski,
					Redaktion 
	EnEV-online.de 
					
					
						  
					
					Weitere Irrtümer zur EnEV 2014 
					aufgeklärt: 
					
						- 
						
						
						Irrtum: Die neue Energieeinsparverordnung heißt 
						amtlich „EnEV 2013“.  
						- 
						
						
						Irrtum: Die neue EnEV erhöht seit 1. Mai 2014 den 
						Energie-Standard für Gebäude.  
						- 
						
						
						Irrtum: Die geltende EnEV-Fassung für ein Bauvorhaben 
						hängt vom Datum der Baugenehmigung ab. 
						 
						- 
						
						
						Irrtum: Wer seit dem 1. Mai 2014 in kommerziellen 
						Immobilienanzeigen nicht die geforderten 
						Energiekennwerte angibt begeht eine Ordnungswidrigkeit. 
						 
						- 
						
						
						Irrtum: Wer seit 1. Mai 2014 ein Gebäude teilweise oder 
						ganz verkauft, neu vermietet oder verpachtet benötigt 
						nun unbedingt einen Energieausweis. 
						 
						- 
						
						
						Irrtum: Wer einen Energieausweis für ein Bestandsgebäude 
						benötigt kann frei wählen zwischen dem Bedarfs- oder 
						Verbrauchs-Ausweis.  
					 
					
						
						  
					
					Quellen und weitere Informationen:
					 
					
							
					
					  
							
							
							EnEV und EEWärmeG - klar und verständlich - 
     
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						Folgende Praxishilfen 
						könnten Sie auch interessieren: 
 
		
					
Checkliste: Geltende EnEV-Fassung 
für Bauvorhaben: EnEV 2009, EnEV 2014 oder erhöhte EnEV ab 2016? 
			
						
(25.11.2013) 
 
		
					
Übersichts-Tabelle: Geltende EnEV-Fassung für Bauvorhaben: EnEV 2009, EnEV 2014 oder erhöhte EnEV ab 2016?  (25.11.2013) 
					 
		
					
						
						  
 
		
					
					 
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