| 
					 
					 
					  
					Kurzinfo: Seit dem 1. Mai 2014 ist die geänderte, aktuell geltende Fassung der 
					Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft. Die Praxis 
					zeigt, dass jede neue Fassung der Verordnung viele Fragen 
					eröffnet, die selbst Fachleute oft nur schwer beantworten 
					können. Kein Wunder, dass es dabei zu Missverständnissen 
					kommt. Die sechs häufigsten Irrtümer zur geänderten EnEV 
					2014 klärt Melita Tuschinski - Herausgeberin des 
					Experten-Portals www.EnEV-online.de - hier auf. 
					 
							
						
						5. 
						Irrtum: Wer seit 1. Mai 2014 ein Gebäude teilweise 
						oder ganz verkauft, neu vermietet oder verpachtet 
						benötigt nun unbedingt einen Energieausweis.
					
						Nein, diese Regelung gilt 
						nicht erst seit 1. Mai 2014. 
					 
						Bereits laut EnEV 2007 und 
						2009 mussten Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder 
						Leasinggeber einen Energieausweis ausstellen lassen um 
						ihn ihren potenziellen Käufern oder Neumieter zu zeigen 
						– spätestens wenn diese ihn verlangten. 
					 
						Neu ist allerdings, dass 
						Betroffene nun den Energieausweis ihren Kunden bei der 
						Besichtigung vorlegen müssen und ihnen nach Abschluss 
						des Vertrages den Ausweis unverzüglich als Original oder 
						Kopie übergeben. 
						
						Infoquellen: 
						| 
						
						EnEV und EEWärmeG - klar und verständlich 
						| 
						
						
						EnEV 2009, § 16 Energieausweise, Absatz (2)  
					
    Autorin: Melita Tuschinski,
					Redaktion 
	EnEV-online.de 
					
					
						  
					
					Weitere Irrtümer zur EnEV 2014 
					aufgeklärt: 
					
						- 
						
						
						Irrtum: Die neue Energieeinsparverordnung heißt 
						amtlich „EnEV 2013“.  
						- 
						
						
						Irrtum: Die neue EnEV erhöht seit 1. Mai 2014 den 
						Energie-Standard für Gebäude.  
						- 
						
						
						Irrtum: Die geltende EnEV-Fassung für ein Bauvorhaben 
						hängt vom Datum der Baugenehmigung ab. 
						 
						- 
						
						
						Irrtum: Wer seit dem 1. Mai 2014 in kommerziellen 
						Immobilienanzeigen nicht die geforderten 
						Energiekennwerte angibt begeht eine Ordnungswidrigkeit. 
						 
						- 
						
						Irrtum: Wer seit 1. Mai 2014 ein Gebäude teilweise oder 
						ganz verkauft, neu vermietet oder verpachtet benötigt 
						nun unbedingt einen Energieausweis. 
						 
						- 
						
						
						Irrtum: Wer einen Energieausweis für ein Bestandsgebäude 
						benötigt kann frei wählen zwischen dem Bedarfs- oder 
						Verbrauchs-Ausweis.  
					 
					
						
						  
					
					Quellen und weitere Informationen:
					 
					
							
					
					  
							
							
							EnEV und EEWärmeG - klar und verständlich - 
     
							Ringbuch und E-Book 
							 
						
						Wollen 
						Sie auf dem Laufenden bleiben?  
							
							Abonnieren Sie 
								unseren 
							kostenfreien Newsletter, und 
								erfahren Sie monatlich per E-Mail, 
								welche neuen Informationen Sie in EnEV online 
								finden.  
							
						
						  
	
						Folgende Praxishilfen 
						könnten Sie auch interessieren: 
 
		
					
Checkliste: Geltende EnEV-Fassung 
für Bauvorhaben: EnEV 2009, EnEV 2014 oder erhöhte EnEV ab 2016? 
			
						
(25.11.2013) 
 
		
					
Übersichts-Tabelle: Geltende EnEV-Fassung für Bauvorhaben: EnEV 2009, EnEV 2014 oder erhöhte EnEV ab 2016?  (25.11.2013) 
					 
		
					
						
						  
 
		
					
					 
					 |