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					Kurzinfo: Seit dem 1. Mai 2014 ist die geänderte, aktuell geltende Fassung der 
					Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft. Die Praxis 
					zeigt, dass jede neue Fassung der Verordnung viele Fragen 
					eröffnet, die selbst Fachleute oft nur schwer beantworten 
					können. Kein Wunder, dass es dabei zu Missverständnissen 
					kommt. Die sechs häufigsten Irrtümer zur geänderten EnEV 
					2014 klärt Melita Tuschinski - Herausgeberin des 
					Experten-Portals www.EnEV-online.de - hier auf. 
					 
							
						
						2. 
						Irrtum: Die neue EnEV erhöht seit 1. Mai 2014 den 
						Energie-Standard für Gebäude.
					
						Nein, erst für Neubauten 
						mit Bauantrag oder Bauanzeige ab 1. Januar 2016 mindert 
						die Verordnung den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf 
						um ein Viertel und erhöht den Wärmeschutz der 
						Gebäudehülle um ein Fünftel – jeweils im Vergleich zum 
						bisherigen Standard. 
					 
						Bauherren mit 
						Neubau-Vorhaben ohne Genehmigung oder Anzeige betrifft 
						diese Verschärfung wenn sie ihre Bauausführung im Jahr 
						2016 oder später beginnen. 
						
						Infoquellen: 
						| 
						
						EnEV und EEWärmeG - klar und verständlich 
						|
						
						
						
						EnEV 2014, Anlage 1, Tabelle 1 und Nr. 1.2 
						|
						
						
						
						EnEV 2014, Anlage 2, Tabellen 1 und 2  
					Autorin: Melita Tuschinski,
					Redaktion 
	EnEV-online.de 
					
					
					  
					
					Weitere Irrtümer zur EnEV 2014 
					aufgeklärt: 
					
						- 
						
						
						Irrtum: Die neue Energieeinsparverordnung heißt 
						amtlich „EnEV 2013“.  
						- 
						
						Irrtum: Die neue EnEV erhöht seit 1. Mai 2014 den 
						Energie-Standard für Gebäude.  
						- 
						
						
						Irrtum: Die geltende EnEV-Fassung für ein Bauvorhaben 
						hängt vom Datum der Baugenehmigung ab. 
						 
						- 
						
						
						Irrtum: Wer seit dem 1. Mai 2014 in kommerziellen 
						Immobilienanzeigen nicht die geforderten 
						Energiekennwerte angibt begeht eine Ordnungswidrigkeit. 
						 
						- 
						
						
						Irrtum: Wer seit 1. Mai 2014 ein Gebäude teilweise oder 
						ganz verkauft, neu vermietet oder verpachtet benötigt 
						nun unbedingt einen Energieausweis. 
						 
						- 
						
						
						Irrtum: Wer einen Energieausweis für ein Bestandsgebäude 
						benötigt kann frei wählen zwischen dem Bedarfs- oder 
						Verbrauchs-Ausweis.  
					 
					
					
					  
					
					Quellen und weitere Informationen:
					 
					
					
					 
					
					
					EnEV und EEWärmeG - klar und verständlich - 
    
					
					Ringbuch und E-Book 
						
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						Folgende Praxishilfen 
						könnten Sie auch interessieren: 
 
		
					
Checkliste: Geltende EnEV-Fassung 
für Bauvorhaben: EnEV 2009, EnEV 2014 oder erhöhte EnEV ab 2016? 
			
						
(25.11.2013) 
 
		
					
Übersichts-Tabelle: Geltende EnEV-Fassung für Bauvorhaben: EnEV 2009, EnEV 2014 oder erhöhte EnEV ab 2016?  (25.11.2013) 
					 
		
					
						
						  
 
		
					
					 
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