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					Kurzinfo: Seit dem 1. Mai 2014 ist die geänderte, aktuell geltende Fassung der 
					Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft. Die Praxis 
					zeigt, dass jede neue Fassung der Verordnung viele Fragen 
					eröffnet, die selbst Fachleute oft nur schwer beantworten 
					können. Kein Wunder, dass es dabei zu Missverständnissen 
					kommt. Die sechs häufigsten Irrtümer zur geänderten EnEV 
					2014 klärt Melita Tuschinski - Herausgeberin des 
					Experten-Portals www.EnEV-online.de - hier auf. 
					 
							
						
						4. 
						Irrtum: Wer seit dem 1. Mai 2014 in kommerziellen 
						Immobilienanzeigen nicht die geforderten 
						Energiekennwerte angibt begeht eine Ordnungswidrigkeit.
					
						Nein, diese neue 
						Ordnungswidrigkeit in Verbindung mit den energetischen 
						Pflichtangaben in kommerziellen Immobilienanzeigen ist 
						die einzige Regelung der Verordnung, die mit einem Jahr 
						Verspätung in Kraft tritt – also ab dem 1. Mai 2015.
						
					 
						Diese Verzögerung soll 
						Verkäufern, Vermietern, Immobilienmaklern und 
						Herausgeber von Zeitungen und Internet-Portalen erlauben 
						sich Schritt für Schritt auf die neuen Anforderungen 
						einzustellen. 
						Jedoch Achtung: Seit 
						1. Mai 2014 gilt recht wohl die Pflicht in kommerziellen 
						Immobilienanzeigen die geforderten Energiekennwerte 
						anzugeben, wie es die neue Verordnung im 
						§ 16a (Pflichtangaben in Immobilienanzeigen) seit 
						dem 1. Mai 2014
						fordert. 
					 
						Erst ab dem 1. Mai 2015 ist es jedoch eine 
						Ordnungswidrigkeit, wenn Verpflichtete dieser Pflicht 
						vorsätzlich oder leichtfertig nicht nachkommen, wie die
						
						EnEV 2014 im § 27 (Ordnungswidrigkeiten), Absatz (2) 
						Nummer 6 regelt. 
					 
						Die geltende Verzögerung regelt die EnEV-Novelle (EnEV 
						2014) im
						
						Artikel 3 (Inkrafttreten), Absatz 2. 
						
						Infoquellen: 
						| 
						
						EnEV und EEWärmeG - klar und verständlich 
						
						|  
						
						Verkündete EnEV 2014 als 
						Pdf-Leseversion
						
						 
						
						| 
						
						Amtliche EnEV 2014 beim Verlag bestellen 
						|
						
						
						
						EnEV 2014, § 
						16a 
						Pflichtangaben in Anzeigen  
						|
						
						
						
						EnEV 2014, § 27 
						Ordnungswidrigkeiten  
					
    Autorin: Melita Tuschinski,
					Redaktion 
	EnEV-online.de 
					
					
						  
					
					Weitere Irrtümer zur EnEV 2014 
					aufgeklärt: 
					
						- 
						
						
						Irrtum: Die neue Energieeinsparverordnung heißt 
						amtlich „EnEV 2013“.  
						- 
						
						
						Irrtum: Die neue EnEV erhöht seit 1. Mai 2014 den 
						Energie-Standard für Gebäude.  
						- 
						
						
						Irrtum: Die geltende EnEV-Fassung für ein Bauvorhaben 
						hängt vom Datum der Baugenehmigung ab. 
						 
						- 
						
						
						Irrtum: Wer seit dem 1. Mai 2014 in kommerziellen 
						Immobilienanzeigen nicht die geforderten 
						Energiekennwerte angibt begeht eine Ordnungswidrigkeit. 
						 
						- 
						
						
						Irrtum: Wer seit 1. Mai 2014 ein Gebäude teilweise oder 
						ganz verkauft, neu vermietet oder verpachtet benötigt 
						nun unbedingt einen Energieausweis. 
						 
						- 
						
						
						Irrtum: Wer einen Energieausweis für ein Bestandsgebäude 
						benötigt kann frei wählen zwischen dem Bedarfs- oder 
						Verbrauchs-Ausweis.  
					 
					
						
						  
					
					Quellen und weitere Informationen:
					 
					
							
					
					  
							
							
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						Folgende Praxishilfen 
						könnten Sie auch interessieren: 
 
		
					
Checkliste: Geltende EnEV-Fassung 
für Bauvorhaben: EnEV 2009, EnEV 2014 oder erhöhte EnEV ab 2016? 
			
						
(25.11.2013) 
 
		
					
Übersichts-Tabelle: Geltende EnEV-Fassung für Bauvorhaben: EnEV 2009, EnEV 2014 oder erhöhte EnEV ab 2016?  (25.11.2013) 
					 
		
					
						
						  
 
		
					
					 
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