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					Kurzinfo: Seit dem 1. Mai 2014 ist die geänderte, aktuell geltende Fassung der 
					Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft. Die Praxis 
					zeigt, dass jede neue Fassung der Verordnung viele Fragen 
					eröffnet, die selbst Fachleute oft nur schwer beantworten 
					können. Kein Wunder, dass es dabei zu Missverständnissen 
					kommt. Die sechs häufigsten Irrtümer zur geänderten EnEV 
					2014 klärt Melita Tuschinski - Herausgeberin des 
					Experten-Portals www.EnEV-online.de - hier auf. 
					 
							
						
						1. 
						Irrtum: Die aktuelle Energieeinspar-Verordnung heißt 
						amtlich "EnEV 2013". 
					
						Nein, die amtliche 
						Bezeichnung lautet "Zweite Verordnung zur Änderung der 
						Energieeinsparverordnung". Diese Bezeichnung bezieht 
						sich darauf, dass nur die Änderungen im Vergleich zur 
						EnEV 2009 verkündet wurden. (siehe Infoquellen weiter 
						unten) 
						
						EnEV 2013 
						Die aktuell geltende 
						Verordnung wurde im November 2013 
						im Bundesgesetzblatt verkündet. Deshalb wird sie häufig 
						von behördlicher Seite, auch im Internet von 
						Bundesministerien, als "EnEV 2013" bezeichnet. 
						EnEV 2014 
						Die aktuelle 
						EnEV-Fassung ist seit 1. Mai 2014 
						in Kraft. Für Bauherren, 
						Architekten, Planer, Käufer, Neumieter und 
						Immobilienmakler – und sonstige EnEV-Anwender - ist es 
						wichtig, ab wann die neue Verordnung gilt. Deshalb nennt 
						man die aktuelle EnEV-Fassung am häufigsten "EnEV 2014". 
						EnEV 2016 
						Die EnEV 2014 erfüllt 
						jedoch nur teilweise die 
						europäischen Vorgaben der EU-Richtlinie für Gebäude von 
						2010. Letztere fordert, dass die Mitgliedsstaaten den 
						Niedrigstenergie-Standard für Neubauten einführen: 
						öffentliche Gebäude ab 2019 und anderen Gebäude ab 2021.
						
					 
						Damit nicht alle zwei 
						Jahre eine neue Fassung der Verordnung in Kraft tritt 
						hat der Bund in die aktuelle EnEV, die seit 1. Mai 2014 
						gilt, einen höheren Energie-Standard für Neubauten ab 
						2016 mit eingebunden. Dieses bedeutet, Gebäude mit 
						effizienterer Technik zum Heizen, Wassererwärmen, Lüften 
						und Kühlen sowie besser gedämmten Fenstern, Außenwänden, 
						Dächern und untere 
						Decken. Dieses ist ein Schritt in Richtung des 
						EU-geforderten ?Niedrigstenergiegebäudes. Dessen 
						Energiebedarf liegt fast bei Null und sollte 
						größtenteils durch erneuerbare Energien gedeckt werden 
						beispielsweise über Solaranlagen, Biogas, Holzheizung 
						oder Wärmepumpen. 
					 
						Deshalb liest und hört man 
						häufig über die "EnEV 2016", die jedoch keine eigene 
						Fassung, sondern die erhöhten Anforderungen der EnEV 
						2014 ab 2016 meint. 
						
						In EnEV-online berichten wir deshalb über die "EnEV ab 
						2016". 
						
						Infoquellen: 
						| 
						
						EnEV und EEWärmeG - klar und verständlich 
						
						| 
						
						
						Verkündete EnEV 2014 als Pdf-Leseversion
						 
						Veröffentlicht in EnEV-online mit freundlicher 
						Genehmigung des Bundesanzeiger-Verlages, Köln.  
						
						| 
						
						Amtliche EnEV 2014 beim Verlag bestellen 
						|
						
						
						EnEV 2014, 
						Artikel 3 - Inkrafttreten (Html-Text) 
						|
						
						
						EnEV 2014, 
						§ 27 Ordnungswidrigkeiten 
					  
					Autorin: Melita Tuschinski,
					Redaktion 
	EnEV-online.de 
					
					
					  
					
					Weitere Irrtümer zur EnEV 2014 
					aufgeklärt: 
					
						- 
						
						Irrtum: Die neue Energieeinsparverordnung heißt 
						amtlich „EnEV 2013“.  
						- 
						
						
						Irrtum: Die neue EnEV erhöht seit 1. Mai 2014 den 
						Energie-Standard für Gebäude.  
						- 
						
						
						Irrtum: Die geltende EnEV-Fassung für ein Bauvorhaben 
						hängt vom Datum der Baugenehmigung ab. 
						 
						- 
						
						
						Irrtum: Wer seit dem 1. Mai 2014 in kommerziellen 
						Immobilienanzeigen nicht die geforderten 
						Energiekennwerte angibt begeht eine Ordnungswidrigkeit. 
						 
						- 
						
						
						Irrtum: Wer seit 1. Mai 2014 ein Gebäude teilweise oder 
						ganz verkauft, neu vermietet oder verpachtet benötigt 
						nun unbedingt einen Energieausweis. 
						 
						- 
						
						
						Irrtum: Wer einen Energieausweis für ein Bestandsgebäude 
						benötigt kann frei wählen zwischen dem Bedarfs- oder 
						Verbrauchs-Ausweis.  
					 
					
					
					  
					
					Quellen und weitere Informationen:
					 
					
					
					 
					
					
					EnEV und EEWärmeG - klar und verständlich - 
    
					
					Ringbuch und E-Book 
						
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Checkliste: Geltende EnEV-Fassung 
für Bauvorhaben: EnEV 2009, EnEV 2014 oder erhöhte EnEV ab 2016? 
			
						
(25.11.2013) 
 
		
					
Übersichts-Tabelle: Geltende EnEV-Fassung für Bauvorhaben: EnEV 2009, EnEV 2014 oder erhöhte EnEV ab 2016?  (25.11.2013) 
					 
		
					
						
						  
 
		
					
					 
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