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EnEV ab 2016: Was fragen Fachleute? Übersicht der Antworten 17.11.2015

EnEV ab 2016: Was fragen Fachleute?
Dämmpflicht für Dächer im Baubestand

Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
© Foto: Maxim_Kazmin - Fotolia.com


Bei der Dachdämmung gab es bisher Ausnahmen: Wenn der Mindestwärmeschutz nach DIN 4108 (Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden) Teil 2 (Mindestanforderungen an den Wärmeschutz) erfüllt war, musste der Käufer beispielsweise nicht neu dämmen. Dafür musste der U-Wert bei 0,90 Watt pro Quadratmeter und Kelvin (W/m² K) liegen. Ändert sich anlässlich der EnEV ab 2016 bei diesem Wert auch etwas?

Unsere unverbindlichen Hinweise dazu:

Wir gehen davon aus, dass es sich hier um die Sanierungspflichten nach EnEV im Bestand handelt.

Oberste Geschossdecke oder Dach dämmen

Gebäudeeigentümer müssen unter bestimmten Bedingungen die oberste Geschossdecke über den beheizten Räumen ihrer Bestandsgebäude dämmen. Wenn folgende Aussagen alle zutreffen, müssen sie der Dämmpflicht nach EnEV 2014 nachkommen:
Das Bestandsgebäude:
- wird beheizt,
- wird jährlich mindestens vier Monate lang beheizt,
- wird auf mindestens 19 Grad Celsius (°C) beheizt.
Die oberste Geschossdecke über den beheizten Räumen:
- grenzt an den unbeheizten Dachraum,
- ist zugänglich,
- erfüllt NICHT die Mindestanforderungen an den
baulichen Wärmeschutz gemäß entsprechender Baunorm.

Wenn diese Bedingungen alle zutreffen, müssen die Gebäudeeigentümer die Decke ihres Bestandsgebäudes bis Ende des Jahres 2015 wie von der EnEV 2014 gefordert, dämmen.

Als Maßstab für die Dämmpflicht im Baubestand gilt der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) der fertig gedämmten Geschossdecke. Dieser darf bei der gedämmten Geschossdecke höchstens 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin (W/(m²K)) betragen.

Alternativ eröffnet die Verordnung den Eigentümern von Bestandsgebäuden folgende Lösung: Sie können anstatt der obersten Geschossdecke das darüber liegende, bisher ungedämmte Dach dämmen. Der U-Wert des fertig gedämmten Daches darf auch höchstens 0,24 W/(m² K) betragen.

Ausnahmeregel für kleine Wohnhäuser

Die EnEV räumt den Eigentümern von kleinen Wohnhäusern unter bestimmten Bedingungen einen Sonderstatus ein. Dieses gilt jedoch nur, wenn die beiden folgenden Aussagen zutreffen:

  • Das Wohnhaus umfasst höchstens zwei Wohnungen.

  • Am 1. Februar 2002 (als die erste EnEV-Fassung in Kraft trat) bewohnte der Eigentümer eine der Wohnungen im Haus.

In diesen Ausnahmefällen greifen die Sanierungspflichten für die Heizung, Leitungen, Armaturen und oberste Geschossdecken ggf. nur, wenn ein Eigentümerwechsel bereits stattgefunden hat oder künftig stattfindet.

Achtung Käufer: Der neue Eigentümer muss erst innerhalb von zwei Jahren - ab dem Tag des ersten Eigentumsübergangs - alle oben beschriebenen Sanierungspflichten erfüllen.

Achtung Erben: Diese zweijährige Schonfrist gilt auch wenn der Eigentümerwechsel durch eine Erbschaft erfolgt ist. Die Erben sind nicht von den Sanierungspflichten befreit, wenn ein bestehendes Wohnhaus in ihren Eigentum übergeht. Sie können nur diese zweijährige Schonfrist wahrnehmen.

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