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EnEV ab 2016: Was fragen Fachleute? Übersicht der Antworten 30.11.2015

EnEV ab 2016: Was fragen Fachleute?
Aufstockung eines Wohnhauses im Jahr 2016
 

Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
© Foto: Maxim_Kazmin - Fotolia.com


Ein Zweifamilienhaus Baujahr 1979 wird umfassend umgebaut und modernisiert. Die Wohnfläche wird um fast 200 Quadratmeter erhöht durch die Aufstockung um ein Vollgeschoss und die Dachgauben im neuen Dach. Gilt der erhöhte Energie-Standard, wenn der Bauantrag für diese Baumaßnahmen erst im Januar 2016 eingereicht wird?

Unsere unverbindlichen Hinweise dazu:

Eine Aufstockung des Wohnhauses ist aus der Sicht der EnEV eine "Erweiterung der beheizten Nutzfläche". Die Verordnung regelt diese Anforderungen im § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden), Absatz 4 und 5.

Wenn anlässlich der Erweiterung KEINE neue Heizung eingebaut wird, fordert die EnEV, dass die betroffenen Außenbauteile dermaßen geplant und ausgeführt werden, dass sie die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der betroffenen Flächen die festgelegten Höchstwerte in der Tabelle 1, Anlage 3 (Anforderungen im Bestand) nicht überschreiten.

Da im vorliegenden Praxisbeispiel die neu hinzukommende, zusammenhängende Nutzfläche 50 Quadratmeter übersteigt, muss das neue Vollgeschoss auch die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude) Nummer 3 (sommerlicher Wärmeschutz) einhalten.

Die U-Werte in der genannten Tabelle ändern sich ab 2016 nicht und auch die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz für Wohngebäude bleibt auch 2016 gleich wie im Jahr davor.

Achtung: Bei sehr großflächigen Erweiterungen kann es möglich sein, dass die Nutzungspflicht nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011) wie für Neubauten greift. Dies ist der Fall, wenn man die Erweiterung als eigenständigen Neubau betrachten kann, beispielsweise eine neu angebaute Haushälfte an eine bestehende Doppelhaushälfte. Kriterien an denen man erkennen kann, ob es sich um einen selbstständigen Neubau handelt sind beispielsweise: eine eigene Hausnummer, die selbständige Nutzbarkeit, die Trennung durch eine Brandwand.

Im vorliegenden Praxisfall wird die Aufstockung ein Teil der darunterliegenden Wohnung sein, also kann die Erweiterung nicht als selbstständiger Neubau gelten.

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