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EnEV 2014: Ausnahmen zu den Sanierungs-Pflichten 16.08.2016

Häufige Irrtümer zur EnEV im Bestand:
Nachrüstpflichten, Sanierung, Energieausweis ...

Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
© Foto: jörn buchheim - Fotolia.com


Wer ein Bestandsgebäude sein Eigen nennt ist von den Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) gegebenenfalls vielfach betroffen: die Heizung fristgerecht erneuern, die oberste Geschossdecke und warme Leitungen dämmen sowie bei Sanierung, Anbau, Umbau oder Ausbau die Vorgaben der Verordnung zu erfüllen. Doch es gibt auch etliche weitverbreitete Irrtümer, wie wir durch die Fragen unserer EnEV-online Leser erfahren haben. Wir klären hier einige auf:

Irrtümer zu den Nachrüstpflichten im Bestand:

  1. Die ungedämmt Decke zum unbeheizten Dachboden muss auf jeden Fall pflichtgemäß gedämmt werden.

  2. Die untere Fußboden-Decke zum unbeheizten Keller muss der Eigentümer pflichtgemäß dämmen.

  3. Die ungedämmten Außenwände muss der Eigentümer nach EnEV pflichtgemäß dämmen.

  4. Undichte Fenster muss der Eigentümer erneuern.

  5. Die Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis muss der neue Eigentümer verbindlich ausführen.

  6. Alte Heizkessel muss man nur erneuern wenn diese Maßnahme sich als wirtschaftlich erweist.

  7. Wer ein Bestandsgebäude erbt ist von den Nachrüstpflichten nach EnEV befreit.

Irrtümer zu den Anforderungen bei Bestands-Sanierung:

  1. Bei der Sanierung der Gebäudehülle wird der Anteil der Baufläche je nach Orientierung bestimmt.

  2. Wer ein denkmalgeschütztes Gebäude saniert muss keinen Energieausweis ausstellen lassen.

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1. Irrtum: Oberste Geschossdecke dämmen

Die ungedämmt Decke zum unbeheizten Dachboden muss auf jeden Fall nach EnEV pflichtgemäß gedämmt werden.

Irrtum aufgeklärt:

Es ist sicherlich sinnvoll die ungedämmte Decke zu einem unbeheizten Dachboden zu dämmen, denn die Wärme entweicht bekanntlich vorwiegend nach oben. Doch die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) sieht im § 10 (Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden) im Absatz 3 vor, dass die ungedämmte Decke nur dann gedämmt werden muss, wenn alle folgende Bedingungen erfüllt sind:

Das Bestandsgebäude:
- wird beheizt,
- wird jährlich mindestens vier Monate lang beheizt,
- wird auf mindestens 19 Grad Celsius (°C) beheizt.
Die oberste Decke über den beheizten Räumen:
- grenzt an den unbeheizten Dachraum,
- ist zugänglich,
- erfüllt NICHT die Mindestanforderungen an den
baulichen Wärmeschutz gemäß der Baunorm DIN 4108 (Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden), Teil 2 (Mindestanforderungen an den Wärmeschutz).

Wenn diese Bedingungen alle zutreffen, mussten die Gebäudeeigentümer die Decken ihrer Gebäudes bereits bis Ende des Jahres 2015 wie von der EnEV gefordert dämmen. Wer diese Pflicht nicht erfüllt, dem drohen laut EnEV § 27 (Ordnungswidrigkeiten) und Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) bis zu 50.000 Euro Bußgeld.

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2. Irrtum: Ungedämmte Kellerdecke dämmen

Die untere Fußboden-Decke zum unbeheizten Keller muss der Eigentümer pflichtgemäß dämmen.

Irrtum aufgeklärt:

Es ist sicherlich sinnvoll die ungedämmte Decke zu einem unbeheizten Keller zu dämmen, denn ein kalter Fußboden ist nicht nur störend sondern schadet auch der Gesundheit der Nutzer.

Doch die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) sieht im § 10 (Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden) gegebenenfalls nur folgende Nachrüstpflichten vor:

  • Alte Heizkessel erneuern,

  • ungedämmte Heizungsleitungen dämmen,

  • ungedämmte Warmwasserleitungen dämmen,

  • oberste Geschossdecken dämmen.

Wir haben bereits vor Jahren beim zuständigen Bauministerium nachgefragt, wieso die nachträgliche Kellerdecken-Dämmung von der EnEV nicht auch pflichtgemäß gefordert wird. In der Antwort verwies man auf entsprechende Studien, die gezeigt hätten, dass es wirtschaftliche nicht zu verantworten sei, diese Nachrüstpflicht einzufordern.

Sie finden in EnEV-online ausführliche Informationen zu den einzelnen Nachrüstpflichten sowie zu den möglichen Ausnahmen auf folgender Webseite:
EnEV 2014: EnEV-Nachrüstpflichten im Bestand - Was sollten Eigentümer, Käufer und Erben wissen?

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3. Irrtum: Ungedämmte Außenwände dämmen

Die ungedämmten Außenwände muss der Eigentümer pflichtgemäß dämmen.

Irrtum aufgeklärt:

Es ist sicherlich sinnvoll die ungedämmten Außenwände eines Bestandsgebäudes zu dämmen, denn eine kalte Außenwand ist nicht nur ein großer Posten in der Bilanz der Wärmeverluste sondern wird von den Nutzern als sehr störend empfunden, sie schadet auch ihrer Gesundheit kann zu Schimmelbildung und den damit verbundenen Schäden führen.

Doch die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) sieht im § 10 (Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden) gegebenenfalls nur folgende Nachrüstpflichten vor:

  • Alte Heizkessel erneuern,

  • ungedämmte Heizungsleitungen dämmen,

  • ungedämmte Warmwasserleitungen dämmen,

  • oberste Geschossdecken dämmen.

Sie finden in EnEV-online ausführliche Informationen zu den einzelnen Nachrüstpflichten sowie zu den möglichen Ausnahmen auf folgender Webseite:
EnEV 2014: EnEV-Nachrüstpflichten im Bestand - Was sollten Eigentümer, Käufer und Erben wissen?

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4. Irrtum: Undichte Fenster erneuern

Undichte Fenster muss der Eigentümer erneuern.

Irrtum aufgeklärt:

Es ist sicherlich sinnvoll die undichten Fenster eines Bestandsgebäudes zu sanieren, denn ein kalter Luftzug führt zu erheblichen Wärmeverlusten und wird von den Nutzern als besonders störend empfunden. Dieses schadet ihrer Gesundheit kann zu weiteren Schäden führen.

Doch die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) sieht im § 10 (Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden) gegebenenfalls nur folgende Nachrüstpflichten vor:

  • Alte Heizkessel erneuern,

  • ungedämmte Heizungsleitungen dämmen,

  • ungedämmte Warmwasserleitungen dämmen,

  • oberste Geschossdecken dämmen.

Sie finden in EnEV-online ausführliche Informationen zu den einzelnen Nachrüstpflichten sowie zu den möglichen Ausnahmen auf folgender Webseite:
EnEV 2014: EnEV-Nachrüstpflichten im Bestand - Was sollten Eigentümer, Käufer und Erben wissen?

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5. Irrtum: Modernisierungsempfehlungen

Die Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis muss der neue Eigentümer verbindlich ausführen.

Irrtum aufgeklärt:

Immer wieder fragen uns potenzielle Käufer von Bestandsgebäuden ob sie die Modernisierungen, welche der Aussteller im Energieausweis empfohlen hat, auch tatsächlich ausführen müssten.

Die EnEV 2014 regelt im § 20 (Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz) dass der Aussteller des Energieausweises dem Eigentümer des Bestandsgebäudes auch Maßnahmen empfiehlt, durch die er die energetischen Eigenschaften seines Gebäudes kosteneffizient verbessern kann. Diese kurz gefassten - jedoch unverbindlichen fachlichen Hinweise - übergibt der Fachmann dem Eigentümer nun im Energieausweis.

Wenn das Gebäude erst kürzlich umfassend energetisch saniert wurde oder wenn aus sonstigen Gründen keine kosteneffiziente Modernisierung möglich wäre, dann empfiehlt der Aussteller keine Verbesserungsmaßnahmen. Allerdings muss er diesen Tatbestand und die Gründe im Energieausweis vermerken.

Der Aussteller kann in seinen Empfehlungen energetische Maßnahmen vorschlagen, die sich beziehen auf:
- das gesamte Gebäude,
- einzelne Außenbauteile oder
- Anlagen und Einrichtungen im Sinne der EnEV.

Diese Empfehlungen sind jedoch nicht verbindlich und sollte der neue Eigentümer eine Sanierung anstreben so empfiehlt sich zunächst eine Vor-Ort-Energieberatung durchführen zu lassen, wie sie beispielsweise auch vom Staat durch das BAFA gefördert wird. (www.bafa.de)

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6. Irrtum: Alte Heizkessel erneuern

Alte Heizkessel muss man nur erneuern wenn diese Maßnahme nachweislich wirtschaftlich ist.

Irrtum aufgeklärt:

Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre alten Heizkessel nach EnEV 2014 § 10 (Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden) nicht mehr betreiben, wenn alle folgenden Aussagen zutreffen:

  • Der Heizkessel nutzt flüssigen oder gasförmigen Brennstoff.

  • Er wurde vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt.

  • Die Nennleistung des Heizkessels beträgt mindestens 4 Kilowatt bis höchstens 400 Kilowatt.

  • Der Heizkessel gehört nicht den EnEV-Ausnahmen, wie Heizkessel für besondere Brennstoffe, Anlagen, die nur Warmwasser zubereiten, Küchenherde, Heizgeräte, die hauptsächlich für einen Raum ausgelegt
    sind und die auch Warmwasser für die Zentralheizung oder für sonstige Gebrauchszwecke liefern.

Die EnEV darf gemäß Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) § 5 (Gemeinsame Voraussetzungen für Rechtsverordnungen) nur wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen fordern. Konkret bedeutet dies, dass sich die Investitionen für die vorgeschriebenen Energiespar-Maßnahmen durch die künftig geminderten Energiekosten in einem angemessenen Zeitrahmen decken. Dafür muss ein Fachmann berechnen, wie hoch die Beträge wären und ob sich die Investitionen des Eigentümers eines Bestandbaus letztendlich „rechnen“. Dieses regelt die EnEV 2014 im § 10 (Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden) Absatz (5).

Eigentümer dürfen allerdings ihre alten Heizungen trotzdem nach dem Zeitplan der EnEV gegebenenfalls nicht mehr betreiben, wenn alle Bedingungen für die Nachrüstpflicht zutreffen. Die Eigentümer können sich nicht darauf berufen, dass diese Nachrüstpflicht unwirtschaftlich sei, da sich die Investition nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Einsparungen der Energiekosten amortisieren würde.

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7. Irrtum: Erben müssen nicht nachrüsten

Wer ein Bestandsgebäude erbt ist von den Nachrüstpflichten nach EnEV befreit.

Irrtum aufgeklärt:

Die EnEV räumt den Eigentümern von kleinen Wohnhäusern unter bestimmten Bedingungen einen Sonderstatus ein. Dieses gilt jedoch nur, wenn die beiden folgenden Aussagen zutreffen:

  • Das Wohnhaus umfasst höchstens zwei Wohnungen.

  • Am 1. Februar 2002 (als die erste EnEV-Fassung in Kraft trat) bewohnte der Eigentümer eine der Wohnungen selbst.

In diesen Ausnahmefällen greifen die Sanierungspflichten für die Heizung, Leitungen, Armaturen und obersten Geschossdecken nur, wenn ein Eigentümerwechsel bereits stattgefunden hat oder künftig stattfindet. Der neue Eigentümer muss erst innerhalb von zwei Jahren ­ ab dem Tag des ersten Eigentumsübergangs ­ die beschriebenen Sanierungspflichten erfüllen.

Erben sind von den Sanierungspflichten nicht befreit, wenn ein bestehendes Ein- oder Zweifamilienhaus - welches die oben genannten Bedingungen erfüllt -in ihr Eigentum übergeht. Sie können jedoch diese zweijährige Schonfrist wahrnehmen.

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8. Irrtum: Anteil der Bauteilfläche bestimmen

Bei der Sanierung der Gebäudehülle wird der Anteil der Baufläche je nach Orientierung bestimmt.

Irrtum aufgeklärt:

Die ersten Fassungen der Verordnung (EnEV 2002, EnEV 2004 und EnEV 2007) regelten die Anforderungen bei der Sanierung der Außenhülle eines Bestandgebäudes in Bezug auf den Größe der betroffenen Bauteilfläche gleicher Orientierung, beispielsweise die Ost-, Süd-, West und Nordfassade. Seit der EnEV 2009 ist die gesamte Bauteilfläche des Gebäudes maßgeblich, d.h. die gesamte Außenwand, Dach, Fenster oder Decken.

Die EnEV 2014 schriebt im § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden) nur bei bestimmten Baumaßnahmen im Bestand vor, dass Eigentümer ihre Anforderungen erfüllen:

  • Gebäudehülle verändern: Außenbauteile, d.h. Außenwände, Dach, Fenster, Fenstertüren, Decke oder Boden sanieren, modernisieren, teilweise oder ganz erneuern,

  • Gebäude erweitern: neue Räume oder Gebäudeteile im Bestand anbauen oder aufstocken,

  • Gebäude ausbauen: bisher unbeheizte oder ungekühlte Räume zum Wohnen oder zur Nichtwohn-Nutzung ausbauen.

Wenn die EnEV 2014 bei Änderung der Gebäudehülle greift, muss der Eigentümer die Wärmeschutzanforderungen der Verordnung erfüllen, und zwar nur für die jeweils betroffenen Flächen der Außenbauteile, die er tatsächlich verändert oder erneuert.

Weil Bauherren bei der teilweisen Sanierung ihrer Außenhüllen häufig meinten, dass sie die gesamte Außenbauteilfläche des Gebäudes sanieren müssten, formuliert die aktuelle EnEV 2014 diese Anforderungen klarer: „… die Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Flächen … [dürfen] … die festgelegten Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten.“ Wenn die EnEV greift, dürfen die U-Werte der tatsächlich sanierten oder erneuerten Flächen der Außenbauteile die angegebenen Höchstwerte der Verordnung - gemäß EnEV 2014, Anlage 3 (Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen), Tabelle 1 (Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen) - nicht überschreiten.

Wenn die betroffene Fläche höchstens 10 Prozent der gesamten gleichartigen Außenbauteilfläche des Gebäudes umfasst, fällt die Modernisierung NICHT unter die EnEV. In diesem Fall gilt der bauliche Mindestwärmeschutz, der durch die Baunormen vorgegeben ist.

Die EnEV 2014 greift demnach bei der Modernisierung der Gebäudehülle, wenn die betroffene Außenbauteilfläche energetisch verändert wird und sie über 10 Prozent der gesamten gleichartigen Außenbauteilfläche des Gebäudes umfasst.
Wer beispielsweise nur ein Drittel seines Daches dämmen will, muss dafür sorgen, dass der U-Wert der sanierten Dachfläche den Höchstwert nach EnEV nicht überschreitet.

Soweit zur Verordnung. Ob es sich nicht doch lohnt, bei dieser Gelegenheit das gesamte Dach zu sanieren, muss der Eigentümer mit seinem Energieberater und Planer besprechen und entscheiden.

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9. Irrtum: Baudenkmal sanieren

Wer ein denkmalgeschütztes Gebäude saniert muss keinen Energieausweis ausstellen lassen.

Irrtum aufgeklärt:

Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) regelt im § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) die Situationen in denen Eigentümer einen Energieausweis benötigen. Im Absatz 1 regelt die Verordnung auch den Fall, wenn die Gebäudehülle eines Bestandsgebäudes saniert wird und der Planer den EnEV-Nachweis anhand des gesamten sanierten Gebäudes führt (140-Prozent-Regel). In diesem Fall muss auch ein Bedarfsausweis für das sanierte Gebäude ausgestellt werden.

Die EnEV 2014 regelt im Absatz 2 und 3 des § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) wann ein Energieausweis bei Verkauf, Neuvermietung oder als öffentlicher Aushang benötigt wird.

Baudenkmäler bilden hierzu eine Ausnahme. Diese sind laut EnEV 2014 § 2 (Begriffsbestimmungen), Nummer 3a "nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten" und sind von der Energieausweis-Pflicht bei Verkauf oder Neuvermietung befreit.

Diese Ausnahme regelt die EnEV 2014 im § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) Absatz (5), wie folgt: "Auf kleine Gebäude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden. Auf Baudenkmäler sind die Absätze 2 bis 4 nicht anzuwenden." Achtung: Der Absatz 1 gilt demnach auch für Baudenkmäler.

Fazit: Wenn die Gebäudehülle eines Baudenkmals gemäß EnEV 2014 § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden) Absatz 1 saniert wird und der EnEV-Nachweis anhand des gesamten Gebäudes erfolgt, muss nach Fertigstellung auch ein Bedarfs-Energieausweis für das gesamte sanierte Gebäude ausgestellt werden. Der Eigentümer muss diesen Energieausweis potenziellen Käufern oder Neumietern allerdings nicht vorlegen.

Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
in Stuttgart, Herausgeberin und Redakteurin EnEV-online.de

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