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Wirtschaftlichkeit berechnen als Nachweis für Anträge zur Befreiung von EnEV-Anforderungen 28.09.2015

Wirtschaftlichkeit berechnen als Nachweis für Anträge zur Befreiung von EnEV-Anforderungen

Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin

© Foto: Wolfisch - Fotolia.com


Der Anlass für diese Fragerunde ist vielfältig: EnEV-online Leser fragen häufig bei uns nach, wie man den Nachweis berechnen könnte für einen Antrag zur Befreiung von den Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Auch haben die Bundesrats-Ausschüsse im Zuge der EnEV-Novellierung 2013 vorgeschlagen die Berechnungsmethoden für die Wirtschaftlichkeit in die Verordnung aufzunehmen. Unsere 5 EnEV-Experten antworten auf drei Fragen zur Nachweis-Berechnung für Befreiungsanträge aus ihrer Praxis-Erfahrung.

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EnEV erlaubt auch Befreiungen auf Antrag

Die EnEV 2014 erlaubt Eigentümern von Gebäuden, dass sie unter bestimmten Bedingungen sowohl die Nachrüstpflichten als auch sonstige Anforderungen – auf Antrag - nicht erfüllen.

Die zuständigen Baubehörden der Länder können laut EnEV 2014 § 25 (Befreiungen) Befreiungen von den Anforderungen der Verordnung genehmigen, wenn:

„…die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.“

Achtung: Von den Pflichten in Verbindung mit dem Energieausweis für Gebäude kann man sich allerdings auch auf Antrag nicht befreien lassen!

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EnEV erlaubt Nachrüstpflichten nicht zu erfüllen

Zu den Nachrüstpflichten im Bestand zählen laut EnEV 2014 § 10 (Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden) die Erneuerung bestimmter alter Heizkessel sowie das Dämmen der warmen Leitungen in unbeheizten Räumen und der obersten Geschossdecken über den beheizten Räumen unter zugänglichen, unbeheizten Dachböden.

Im letzten Absatz des genannten Paragraphen erlaubt die Verordnung dass man die beiden letztgenannten Pflichten nicht erfüllt

„…soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.“

Achtung: Die alten Heizkessel darf man auf keinen Fall weiter betreiben, wenn sie unter die Nachrüstpflicht fallen! Dafür gilt keine Ausnahme!

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Schreiben der Bundesministerien an die Länder

Aktueller Anlass ist auch ein Schreiben der zuständigen Bundesministerien von der Die Zeit im Internet berichtet:

"... Wirtschafts- und Umweltministerium haben in einem gemeinsamen Rundschreiben an die Länder – sie sind für die Umsetzung der EnEV zuständig – darauf hingewiesen, dass bereits das geltende Recht "Ausnahmen und Befreiungen" wegen "unbilliger Härte" erlaubt: "Die Anforderungen des Energiesparrechtes stehen der Vielzahl der jetzt akut erforderlichen Maßnahmen nicht entgegen", heißt es in dem Schreiben vom 24. August..." Quelle: www.zeit.de 

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Empfehlung der Bundesrats-Ausschüsse

Erinnern wir uns: Der Fachausschuss des Bundesrates hatte zur EnEV-2014-Novellierung im Oktober 2013 auch Berechnungsmethoden für die Wirtschaftlichkeit vorgeschlagen:

"Dem § 25 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Für die Berechnungen, die einer Entscheidung über das Vorliegen einer unbilligen Härte zu Grunde liegen, ist eine der Methodiken der delegierten Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission vom 16. Januar 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 18) oder der VDI-Richtlinie 2067 Blatt 1 (2012-09) oder der VDI-Richtlinie 6025
(2012-11)
anzuwenden."

Begründung: Durch das Fehlen einer verbindlichen Berechnungsmethodik ist der Vollzug des § 25 EnEV mit Unsicherheiten behaftet. Das führt zu einer uneinheitlichen Anwendung und in Folge zu Ungleichbehandlungen von Bauherren. Dem sollte begegnet werden."
Quelle: Empfehlung der Bundsrats-Ausschüsse, Seite 23

Der Begründung des Bundesrats-Ausschusses kann man sich nur anschließen. Leider haben die Mitglieder des Bundesrates - also die Vertreter der Bundesländer - im Plenum diese Ergänzung zur EnEV-Novelle im Jahr 2013 abgelehnt.

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Unsere EnEV-Experten antworten auf 3 Fragen

Die oben aufgeführten Anlässe waren Grund genug für uns, die EnEV-Experten - die im Rahmen unseres Online-Workshops zur EnEV- und EEWärmeG-Praxis auf Fragen antworten - zu bitten,  zu den folgenden Aspekten ihre Meinung zu äußern:

  1. Die Verschärfung des EnEV-Standards ab 2016 bezieht sich NUR auf Neubauten. Sind Ihnen Fälle bekannt in denen Bauherren sich von den Anforderungen an neu errichtet Gebäude auf Antrag befreien ließen?
     

  2. Welchen Berechnungs-Methoden sollten Architekten und Planer für den Nachweis für eine "unbillige Härte" und "fehlende Wirtschaftlichkeit" berechnen um für einen Befreiungs-Antrag nachzuweisen, dass ein geplanter Neubau oder sanierter Baubestand unwirtschaftlich ist?
     

  3. Die EnEV fordert nur wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen, wie es das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) vorschreibt. Von welcher Lebensdauer von Neubauten und sanierten Bestandsbauten gehen Sie in der Praxis beim Nachweis der Wirtschaftlichkeit aus?

--> Lesen Sie was die 5 EnEV-Experten antworten: 
     Wirtschaftlichkeit berechnen in der Praxis

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