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(1) |
Die
zuständige Behörde (Kontrollstelle) unterzieht
Inspektionsberichte über Klimaanlagen nach § 12 und
Energieausweise nach § 17 nach Maßgabe der folgenden
Absätze einer Stichprobenkontrolle. |
(2) |
Die
Stichproben müssen jeweils einen statistisch
signifikanten Prozentanteil aller in einem
Kalenderjahr neu ausgestellten Energieausweise und
neu ausgestellten Inspektionsberichte über
Klimaanlagen erfassen. |
(3) |
Die
Kontrollstelle kann bei der Registrierstelle
Registriernummern und dort vorliegende Angaben nach
§ 26c Absatz 1 zu neu ausgestellten Energieausweisen
und Inspektionsberichten über im jeweiligen Land
belegene Gebäude und Klimaanlagen erheben, speichern
und nutzen, soweit dies für die Vorbereitung der
Durchführung der Stichprobenkontrollen erforderlich
ist. Nach dem Abschluss der Stichprobenkontrolle hat
die Kontrollstelle die Daten nach Satz 1 jeweils im
Einzelfall unverzüglich zu löschen. Kommt es auf
Grund der Stichprobenkontrolle zur Einleitung eines
Bußgeldverfahrens gegen den Ausweisaussteller nach §
27 Absatz 2 Nummer 7, 8 oder 9 oder Absatz 3 Nummer
1 oder 3 oder gegen die inspizierende Person nach §
27 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 1 oder 3,
so sind abweichend von Satz 2 die Daten nach Satz 1,
soweit diese im Rahmen des Bußgeldverfahrens
erforderlich sind, erst nach dessen rechtskräftigem
Abschluss jeweils im Einzelfall unverzüglich zu
löschen. |
(4) |
Die
gezogene Stichprobe von Energieausweisen wird von
der Kontrollstelle auf der Grundlage der
nachstehenden Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen
überprüft: |
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1. |
Validitätsprüfung der Eingabe-Gebäudedaten, die zur
Ausstellung des Energieausweises verwendet wurden,
und der im Energieausweis angegebenen Ergebnisse;
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2 |
Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten und Überprüfung der
im Energieausweis angegebenen Ergebnisse
einschließlich der abgegebenen
Modernisierungsempfehlungen; |
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3 |
vollständige Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten, die
zur Ausstellung des Energieausweises verwendet
wurden, vollständige Überprüfung der im
Energieausweis angegebenen Ergebnisse einschließlich
der abgegebenen Modernisierungsempfehlungen und,
falls dies insbesondere auf Grund des
Einverständnisses des Eigentümers des Gebäudes
möglich ist, Inaugenscheinnahme des Gebäudes zur
Prüfung der Übereinstimmung zwischen den im
Energieausweis angegebenen Spezifikationen mit dem
Gebäude, für das der Energieausweis erstellt wurde.
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Wird
im Rahmen der Stichprobe ein Energieausweis gezogen,
der bereits auf der Grundlage von Landesrecht einer
zumindest gleichwertigen Überprüfung unterzogen
wurde, findet keine erneute Überprüfung statt. Die
auf der Grundlage von Landesrecht bereits
durchgeführte Überprüfung gilt als Überprüfung im
Sinne derjenigen Option nach Satz 1, der sie
gleichwertig ist. |
(5) |
Aussteller von Energieausweisen sind verpflichtet,
Kopien der von ihnen ausgestellten Energieausweise
und der zu deren Ausstellung verwendeten Daten und
Unterlagen zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum des
jeweiligen Energieausweises aufzubewahren. |
(6) |
Die
Kontrollstelle kann zur Durchführung der Überprüfung
nach Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 vom
jeweiligen Aussteller die Übermittlung einer Kopie
des Energieausweises und die zu dessen Ausstellung
verwendeten Daten und Unterlagen verlangen. Der
Aussteller ist verpflichtet, dem Verlangen der
Kontrollbehörde zu entsprechen. Der Energieausweis
sowie die Daten und Unterlagen sind der
Kontrollstelle grundsätzlich in elektronischer Form
zu übermitteln. Eine Übermittlung in Papierform ist
zulässig, soweit die elektronische Übermittlung für
den Antragsteller eine unbillige Härte bedeuten
würde. Angaben zum Eigentümer und zur Adresse des
Gebäudes darf die Kontrollstelle nur verlangen,
soweit dies zur Durchführung der Überprüfung im
Einzelfall erforderlich ist; werden die im ersten
Halbsatz genannten Angaben von der Kontrollstelle
nicht verlangt, hat der Aussteller Angaben zum
Eigentümer und zur Adresse des Gebäudes in der Kopie
des Energieausweises sowie in den zu dessen
Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen vor der
Übermittlung unkenntlich zu machen. Im Falle der
Übermittlung von Angaben nach Satz 4 erster Halbsatz
in Verbindung mit Satz 2 hat der Aussteller des
Energieausweises den Eigentümer des Gebäudes
hierüber unverzüglich zu informieren. |
(7) |
Die
vom Aussteller nach Absatz 6 übermittelten Kopien
von Energieausweisen, Daten und Unterlagen dürfen,
soweit sie personenbezogene Daten enthalten, von der
Kontrollstelle nur für die Durchführung der
Stichprobenkontrollen und hieraus resultierender
Bußgeldverfahren gegen den Ausweisaussteller nach §
27 Absatz 2 Nummer 7, 8 oder 9 oder Absatz 3 Nummer
1 oder 3 erhoben, gespeichert und genutzt werden,
soweit dies im Einzelfall jeweils erforderlich ist.
Die in Satz 1 genannten Kopien, Daten und Unterlagen
dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie dies zur
Durchführung der Stichprobenkontrollen und der
Bußgeldverfahren im Einzelfall erforderlich ist. Sie
sind nach Durchführung der Stichprobenkontrollen und
bei Einleitung von Bußgeldverfahren nach deren
rechtskräftigem Abschluss jeweils im Einzelfall
unverzüglich zu löschen. Im Übrigen bleiben die
Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder sowie
andere Vorschriften des Bundes und der Länder zum
Schutz personenbezogener Daten unberührt. |
(8) |
Die
Absätze 5 bis 7 sind auf die Durchführung der
Stichprobenkontrolle von Inspektionsberichten über
Klimaanlagen entsprechend anzuwenden. |
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