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(1) |
Die
Kontrollstelle kann den nicht personenbezogenen
Anteil der Daten, die sie im Rahmen des § 26d Absatz
3 Satz 1, Absatz 4, Absatz 6 Satz 1 bis 4 und Absatz
8 erhoben und gespeichert hat, unbefristet zur
Verbesserung der Erfüllung von Aufgaben der
Energieeinsparung auswerten. |
(2) |
Die
Auswertung kann sich bei Energieausweisen
insbesondere auf folgende Merkmale beziehen: |
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1. |
Art
des Energieausweises: Energiebedarfs- oder
Energieverbrauchsausweis, |
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2. |
Anlass
der Ausstellung des Energieausweises nach § 16
Absatz 1 Satz 1, Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1,
Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 1, |
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3. |
Art
des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude, Neubau
oder bestehendes Gebäude, |
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4. |
Gebäudeeigenschaften wie die Eigenschaften der
wärmeübertragendenden Umfassungsfläche und die Art
der heizungs-, kühl- und raumlufttechnischen
Anlagentechnik sowie der Warmwasserversorgung, bei
Nichtwohngebäuden auch die Art der Nutzung und die
Zonierung, |
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5. |
Werte
des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs sowie des
Primärenergiebedarfs oder -verbrauchs für das
Gebäude, |
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6. |
wesentliche Energieträger für Heizung und
Warmwasser, |
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7. |
Einsatz erneuerbarer Energien und |
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8. |
Land
und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes ohne
Angabe des Ortes, der Straße und der Hausnummer. |
(3) |
Die
Auswertung kann sich bei Inspektionsberichten über
Klimaanlagen insbesondere auf folgende Merkmale
beziehen: |
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1. |
Nennleistung der inspizierten Klimaanlage, |
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2 |
Art
des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude und |
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3 |
Land
und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes, ohne
Angabe des Ortes, der Straße und der Hausnummer. |


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