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EnEV 2014 | Abschnitt 7
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§ 30
Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von
Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für
Bautechnik (DIBt, Berlin) |
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Bis zum
Inkrafttreten der erforderlichen jeweiligen
landesrechtlichen Regelungen zur Aufgabenübertragung
nimmt das Deutsche Institut für Bautechnik vorläufig die
Aufgaben des Landesvollzugs als Registrierstelle nach §
26c und als Kontrollstelle nach § 26d wahr. Die
vorläufige Aufgabenwahrnehmung als Kontrollstelle nach
Satz 1 bezieht sich nur auf die Überprüfung von
Stichproben auf der Grundlage der in § 26d Absatz 4
Nummer 1 und 2 geregelten Optionen oder gleichwertiger
Maßnahmen, soweit diese Aufgaben elektronisch
durchgeführt werden können. Die Sätze 1 und 2 sind
längstens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser
Regelung anzuwenden. |
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