Die novellierte Energieeinsparverordnung
(EnEV 2014) bringt etliche Neuerungen in Bezug auf
den Energieausweis. Ziel ist es den Energieverbrauch
zu senken mit dem fernen Ziel bis zum Jahr 2050 den
gesamten Gebäudebestand auf einen klimaneutralen
Standard zu bringen. Seit dem 1. Mai 2014 ist die
EnEV 2014 in Kraft und seit dem 1. Mai 2015 gilt es
auch als ordnungswidrig, wenn Verkäufer oder
Vermieter keine Energiekennwerte in
Immobilienanzeigen veröffentlichen, wenn ein
Energieausweis bereits vorliegt. Lesen Sie die
Antworten der Bundesregierung auf eine Kleine
Anfrage im Bundestag zu dem Energieausweis
in der Praxis.
1. Frage: Wie hat sich
nach Erkenntnis der Bundesregierung die Pflicht zur
Ausstellung von Energieausweisen bei Neubauten seit
Inkrafttreten der EnEV 2014 auf das Verhalten der
Bauherren bzw. Eigentümer hinsichtlich der ergriffenen
Maßnahmen zum Energiesparen ausgewirkt?
Antwort: Die
Pflicht zur Ausstellung von Energieausweisen bei
Neubauten hat sich mit dem Inkrafttreten der
novellierten Energieeinsparverordnung (EnEV) am
1. Mai 2014 nur insoweit geändert, als dass die
Ausstellung nach Fertigstellung des Gebäudes
unverzüglich erfolgen muss. Das Kriterium der
Unverzüglichkeit soll verdeutlichen, dass
Energieausweise frühzeitig nach Fertigstellung
des Gebäudes
ausgestellt werden. Die Bundesregierung hat
keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Wirkung
nicht erzielt wird.
2. Frage: Wie hat sich
nach Erkenntnis der Bundesregierung die Pflicht zur
Vorlage eines Energieausweises bei einem Verkauf oder
einer Vermietung eines Wohngebäudes bzw. einer Wohnung
auf die Entscheidungen der Käuferinnen und Käufer bzw.
Mieterinnen und Mieter seit Inkrafttreten der EnEV 2014
ausgewirkt?
Antwort: Die
Pflicht desjenigen, der ein Gebäude, eine
Wohnung oder eine sonstige selbständige
Nutzungseinheit verkauft, verpachtet, vermietet
oder verleast, dem Vertragspartner einen
Energieausweis zugänglich zu machen, besteht
bereits seit Inkrafttreten der EnEV 2007. Nach
der EnEV 2014 ist der Energieausweis spätestens
bei der Besichtigung vorzulegen. Dadurch wird
der potenzielle Käufer, Mieter, Pächter oder
Leasingnehmer noch besser als bisher in die Lage
versetzt, die energetische Qualität von Gebäuden
in seine Entscheidung einzubeziehen.
Die ebenfalls durch die EnEV 2014 eingeführte
Pflicht, den Energieausweis oder eine Kopie
unverzüglich nach Abschluss eines Kauf-, Miet-,
Pacht- oder Leasingvertrages zu übergeben –
unabhängig davon, ob eine Besichtigung
stattfindet oder der potenzielle Vertragspartner
eine Vorlage verlangt –, stärkt die
Verbreitung der Energieausweise weiter.
3. Frage: Welche
zusätzliche Einsparwirkung im Bereich der Gebäudeenergie
schreibt die Bundesregierung insgesamt der Neuregelung
über die Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
durch die EnEV 2014 zu (bitte in eingesparter
Energiemenge angeben und die Zuordnung begründen)?
Antwort: Die
Bundesregierung rechnet – so wie auch der
Kommission in der Meldung nach Artikel 7 der
Richtlinie 2012/27/EU mitgeteilt – mit einer
Einsparwirkung der EnEV 2014 insgesamt von bis
zu 14,8 Petajoule jährlich.
4. Frage: Inwieweit ist
nach Erkenntnis der Bundesregierung Kauf- oder
Mietinteressentinnen und Mietinteressenten die Pflicht
zur Vorlage eines Energieausweises bei Besichtigung der
betreffenden Immobilie bisher überhaupt bekannt, und
gibt es dazu offizielle Untersuchungen im Auftrag der
Bundesregierung (bitte mit Fundstelle aufführen)? Falls
keine offiziellen Untersuchungen stattgefunden haben,
warum nicht?
Antwort: Bei den
Energieausweisen handelt es sich um ein
Instrument, welches für Neubauten bereits seit
dem Jahr 2002 existiert und seit dem Jahr 2007
im Falle von Eigentümer- oder Nutzerwechseln
erstellt und dem Interessenten zugänglich
gemacht werden muss. Die Bundesregierung geht
daher davon aus, dass der Energieausweis sowohl
in der Immobilienbranche als auch den Kauf-,
Miet-, Pacht- und Leasinginteressierten
inzwischen gut bekannt ist. Vor diesem
Hintergrund hat die Bundesregierung keinen
Anlass zu der Annahme, dass der in der EnEV 2014
geregelten Pflicht zur Vorlage oder Auslegung
von Energieausweisen bei Besichtigungen nicht
nachgekommen wird.
5. Frage: Welche Maßnahmen
im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit hat die
Bundesregierung seit dem 1. Mai 2014 ergriffen, um wie
in ihrer Antwort zu Frage 6 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/1213 angekündigt,
die Aufklärung der Verbraucherinnen und Verbraucher über
die Bedeutung der Angaben in den Energieausweisen zu
unterstützen (bitte nach Maßnahme, Medium, Umfang und
Dauer auflisten)?
Antwort: Die
Bundesregierung hat in ihrer Antwort zu Frage 6
der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache
18/1213 darauf hingewiesen, dass die zuständigen
Bundesbehörden Verbraucherinnen und Verbraucher
durch Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere durch
die Bereitstellung von Informationsangeboten auf
ihren Internetpräsenzen, über Fragen der
Energieeinsparung in Gebäuden, die Änderungen
der EnEV und die Regelungen über Energieausweise
informieren. Dazu gehören die Informationen auf
den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Energie (hier
abrufbar) die Informationen auf den Seiten
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit (hier
abrufbar) sowie die ausführliche Darstellung
auf den Seiten des Bundesinstituts für Bau-,
Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für
Bauwesen und Raumordnung (hier
abrufbar).
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
hat zudem die Arbeitshilfe „Pflichtangaben in
Immobilienanzeigen und „alte“ Energieausweise“
im Bundesanzeiger bekannt gemacht (hier
abrufbar).
6. Frage: Was gedenkt die
Bundesregierung zu unternehmen, um die Aussagekraft und
Transparenz von Energieausweisen für Verbraucherinnen
und Verbraucher zu erhöhen?
Antwort: Die
Aussagekraft von Energieausweisen hat sich durch
die jüngste Novelle der EnEV, die am 1. Mai 2014
in Kraft getreten ist, erhöht. Die
Bundesregierung wird jedoch im Laufe dieser
Legislaturperiode Energieausweise und
Effizienzklassen auch weiterhin im Hinblick auf
eine weitere Verbesserung der Transparenz
und Nachvollziehbarkeit überprüfen. Dabei ist
auf Verlässlichkeit zu achten, damit das schon
seit mehreren Jahren bestehende Regelwerk zum
Energieausweis nicht an Akzeptanz verliert.
7. Frage: Wie will die
Bundesregierung auf die parteiübergreifende Kritik
(www.ndr.de vom 16. September 2014 „Energieausweis: Gut
gemeint, schlecht gemacht?“) an dem Fortbestehen zweier
unterschiedlicher Ausweisarten
parallel nebeneinander (Bedarfsausweis und
Verbrauchsausweis) reagieren?
Antwort: Dass der
Energieausweis als Bedarfsausweis oder als
Verbrauchsausweis ausgestellt werden kann, hat
gute Gründe. Damit wird den unterschiedlichen
Gegebenheiten
am Immobilienmarkt und dem unterschiedlich hohen
Einfluss des Nutzerverhaltens auf den Verbrauch
in geeigneter Weise Rechnung getragen. Ergänzend
wird auf die Antwort zu Frage 6 sowie die
Antwort zu den Fragen
7 und 8 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/1213 verwiesen.
8. Frage: Wie hoch ist
nach Informationen der Bundesregierung der Anteil
fehlerhaft ausgestellter Energieausweise, und welche
Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um den
Anteil fehlerhafter oder vorsätzlich manipulierter
Energieausweise zu minimieren?
Antwort: Auf die
Antwort zu Frage 5 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/1213 wird verwiesen:
"Belastbare Erkenntnisse über den Anteil
fehlerhaft ausgestellter Energieausweise liegen
der Bundesregierung nicht vor. Die wesentlichen
Erfahrungen mit den Stichprobenkontrollen nach §
26d EnEV fließen in
die Erfahrungsberichte ein, die nach § 26f EnEV
erstmals zum 1. März 2017 und danach alle drei
Jahre von den Bundesländern erstellt und an die
Bundesregierung übermittelt werden."
9. Frage: Wie groß sind
nach Erkenntnis der Bundesregierung ein Jahr nach
Einführung der Pflicht zur Vorlage eines
Energieausweises bei einem Verkauf oder einer Vermietung
die möglichen Abweichungen der in
Energieverbrauchsausweisen
angegebenen Verbrauchswerte von den realen
Verbrauchswerten je nach Nutzungsverhalten der neuen
Nutzerinnen und Nutzer?
Antwort: Ein Jahr
nach Inkrafttreten der Änderungen bei der
Vorlage der Energieausweise
wäre eine Abschätzung von Abweichungen bei den
Verbräuchen der neuen Nutzerinnen und Nutzer
schon deshalb nicht möglich, weil noch kein
abgeschlossener Abrechnungszeitraum
(üblicherweise ein Kalenderjahr) vorliegt. Im
Übrigen werden die realen Verbrauchswerte und
das individuelle Nutzungsverhalten neuer Nutzer
von der Bundesregierung nicht erfasst. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 der
Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/1213
verwiesen.
10. Frage: Bei wie viel
Prozent der kommerziellen Immobilienanzeigen wird nach
Erkenntnissen der Bundesregierung die in der EnEV 2014
eingeführte
Pflicht zur Veröffentlichung von Kennwerten aus den
Energieausweisen zur Art des Ausweises, zum
Energiebedarf bzw. Energieverbrauch, zum Energieträger,
zum Baujahr und zur Energieeffizienzklasse des
betreffenden Gebäudes bereits erfüllt?
Antwort: Nach §
16a EnEV ist die Veröffentlichung von Kennwerten
aus den Energieausweisen in Immobilienanzeigen
nur dann vorgeschrieben, wenn bereits ein
Energieausweis
vorliegt. Das konkrete Vorliegen von Verstößen
können nur die Länder vor Ort im Rahmen des
Vollzugs beurteilen. Der Bundesregierung liegen
hierzu keine Erkenntnisse vor.
11. Frage: Geht die
Bundesregierung davon aus, dass sich der Prozentsatz von
Immobilienanzeigen mit den geforderten Angaben aus den
Energieausweisen durch die Ahndung von Verstößen gegen
die Veröffentlichungspflicht als Ordnungswidrigkeit ab
dem 1. Mai 2015 erhöht, und wenn ja, um welchen Anteil?
Wenn nein, warum nicht?
Antwort: Die
Bundesregierung geht davon aus, dass die
Bewehrung von gesetzlichen Ge- und
Verboten mit einem Bußgeld deren Einhaltung
durch den Normadressaten und damit die
Durchsetzung verbessert. Eine Benennung von
bestimmten Prozentsätzen ist nicht möglich.
12. Frage: Hat die
Bundesregierung Erkenntnisse darüber, inwieweit die
zuständigen Behörden in den Bundesländern die
Veröffentlichung dieser Angaben in Immobilienanzeigen
bereits überprüfen und nach welchem Verfahren diese
Überprüfungen durchgeführt werden? Wenn nein, warum
nicht?
13. Frage: Wie und in
welchem Umfang werden die zuständigen Behörden in den
Bundesländern nach Informationen der Bundesregierung die
Erfüllung der
Veröffentlichungspflicht von Energieangaben in
kommerziellen Immobilienanzeigen ab dem 1. Mai 2015
überprüfen und ggf. Verstöße ahnden?
Antwort: Die
Bundesregierung hat keine Erkenntnisse darüber,
inwieweit die zuständigen
Behörden in den Bundesländern die
Veröffentlichung der vorgeschriebenen Angaben
in Immobilienanzeigen überprüfen. Die
Bundesregierung kann die nach dem Grundgesetz
den Ländern zugewiesene Vollzugstätigkeit im
Rahmen der Energieeinsparung nicht im Einzelnen
kontrollieren.
14. Frage: Welche
Anstrengungen wird die Bundesregierung unternehmen, um
die Überprüfung und Durchsetzung der
Veröffentlichungspflicht von Energieangaben in
Immobilienanzeigen zu unterstützen?
Antwort: Die
Bundesregierung informiert die Öffentlichkeit
über die EnEV, über Energieausweise und die
Änderungen aufgrund der am 1. Mai 2014 in Kraft
getretenen Änderungen wie in der Antwort zu
Frage 5 beschrieben.
Redaktion: Melita Tuschinski
Redaktion
EnEV-online.de
Quellen und weitere Informationen:
Deutscher Bundestag Drucksache
18/4826 vom 06.05.2015, Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Abgeordneten auf die Kleine Anfrage der
Abgeordneten Dr. Julia Verlinden, Christian Kühn (Tübingen),
Oliver Krischer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/4629 – Wirkung der
novellierten Energieeinsparverordnung auf Energieausweise
und Immobilienanzeigen,
www.bundestag.de
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