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(1) |
Wer
geschäftsmäßig an oder in bestehenden Gebäuden
Arbeiten |
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1. |
zur
Änderung von Außenbauteilen im Sinne des § 9 Absatz
1 Satz 1, |
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2. |
zur
Dämmung oberster Geschossdecken im Sinne von
§ 10 Absatz 3, auch in
Verbindung mit Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5,
oder |
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3. |
zum
erstmaligen Einbau oder zur Ersetzung von
Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen
nach
§ 13, Verteilungseinrichtungen oder
Warmwasseranlagen nach
§ 14 oder Klimaanlagen oder
sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik nach
§ 15 |
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durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach
Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen,
dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau-
oder Anlagenteile den Anforderungen dieser
Verordnung entsprechen (Unternehmererklärung). |
(2) |
Mit
der Unternehmererklärung wird die Erfüllung der
Pflichten aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften
nachgewiesen. Die Unternehmererklärung ist von dem
Eigentümer mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der
Eigentümer hat die Unternehmererklärungen der nach
Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen. |
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