§ 8 Anforderungen an kleine Gebäude
und Gebäude aus Raumzellen
Werden bei
zu errichtenden kleinen Gebäuden die in
Anlage 3
genannten Werte der Wärmedurchgangskoeffizienten der
Außenbauteile eingehalten, gelten die
übrigen Anforderungen dieses Abschnitts als erfüllt.
Satz 1 ist auf Gebäude entsprechend
anzuwenden, die für eine Nutzungsdauer von höchstens fünf
Jahren bestimmt und aus Raumzellen von jeweils bis zu 50
Quadratmetern Nutzfläche zusammengesetzt sind.
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