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Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die
wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der
Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den
anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Wird die Dichtheit nach
Satz 1
überprüft, kann der Nachweis der
Luftdichtheit bei der nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3
erforderlichen Berechnung berücksichtigt werden, wenn
die Anforderungen nach Anlage 4 eingehalten
sind. |