Energieausweis und EnEV 2009

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DIBt: Auslegungen zur EnEV Amtliche EnEV-Auslegung, 19. Staffel, Nummer 3, zur EnEV 2014, § 3 Absatz 3 (Wohnbau) i. V. m. Anlage 1 Nr. 2.1.1 und 2.1.2 (Wohnbau) EnEV sowie zu § 4 Absatz 3 (Nichtwohnbau) i. V. m. Anlage 2 Nr. 2.1.1

Primärenergiefaktoren bei Wärmeversorgungsnetzen


Achtung: Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung vom 1. August 2016.

Leitsatz: Das Arbeitsblatt FW 309-1 in der vom Branchenverband AGFW im Mai 2014 veröffentlichten Fassung darf als ergänzende Festlegung zu den Berechnungsregeln der EnEV bei der Ermittlung von Primärenergiefaktoren herangezogen werden. Dabei ist die in Ziffer 5 der Antwort dargelegte Einschränkung zu beachten. Liegen von Seiten des Wärmeversorgers für ein Gebäude keine im Einklang mit dem nach EnEV 2014 anzuwendenden Regelwerk ermittelte Primärenergiefaktoren vor, ist bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs vom ungünstigsten Fall auszugehen.

Frage: Wie ist der Primärenergie-Umwandlungsfaktor bei Fern- oder Nahwärmenetzen mit unterschiedlichen Arten der Wärmeerzeugung und der Kraft-Wärme-Kopplung zu ermitteln?

Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz vom 1. August 2014, vom DIBt am 11. August 2014 veröffentlicht:

  1. Nach Anlage 1 Nr. 2.1.2 EnEV ist der Jahres-Primärenergiebedarf bei Wohngebäuden nach DIN V 4701-10:2003-08, geändert durch A1:2012-07, unter Verwendung der in dieser Norm genannten Primärenergiefaktoren für den nicht erneuerbaren Anteil (Spalte B der Tabelle C.4-1
    in der geänderten Norm), zu berechnen. Bei Nichtwohngebäuden und auch bei Wohngebäuden, die nach dem Verfahren in Anlage 1 Nr. 2.1.1 EnEV berechnet werden, ist DIN V 18599-1:2011-12 anzuwenden; die Primärenergiefaktoren sind nach Anhang A dieser Norm
    zu bestimmen.

  2. Für Nah- und Fernwärmenetze geben die Normen Eckwerte für die Fälle an, in denen die Wärme

    1. zu 70 % aus Kraft-Wärme-Kopplung mit fossilem Brennstoff

    2. zu 70 % aus Kraft-Wärme-Kopplung mit erneuerbarem Brennstoff

    3. zu 100 % aus erneuerbarem Brennstoff ohne Kraft-Wärme-Kopplung oder

    4. zu 100 % aus fossilem Brennstoff ohne Kraft-Wärme-Kopplung

    gewonnen wird.

  3. Andere Fälle, insbesondere viele Mischfälle aus der Praxis, sind mit einem in der jeweils anzuwendenden Norm angegebenen Rechenverfahren zu bestimmen. Dieses Rechenverfahren setzt einen methodischen Rahmen fest, enthält jedoch bei weitem nicht für alle Details der
    Berechnung eindeutige Festlegungen. In einigen Punkten enthalten die beiden nach EnEV anwendbaren Rechenverfahren sogar leicht unterschiedliche Festlegungen.

  4. Mit dem Ziel, für die Berechnungen durch die Netzbetreiber eine einheitliche Auslegung für die nicht eindeutig in den Berechnungsverfahren beschriebenen Verfahrensschritte zu schaffen, hat der Branchenverband AGFW unter Einbeziehung von weiteren Fachleuten im Jahre 2009 das
    Arbeitsblatt FW 309-1 erarbeitet. Bei der Neufassung der DIN V 18599 im Jahr 2011 hat das zuständige DIN-Gremium das Arbeitsblatt FW 309-1 als mit geltende Regel berücksichtigt.

  5. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass ein Vorgehen nach FW 309-1 zur Bestimmung von Primärenergiefaktoren für Wärmenetze den Vorgaben der EnEV 2014 (siehe oben zu 1.) entspricht. Allerdings gilt dies mit folgender Einschränkung:

Die prozeduralen Festlegungen in der Geschäftsordnung zum Arbeitsblatt FW 309-1 sowie im Arbeitsblatt FW 609 sind bei der Berechnung von Primärenergiefaktoren nach der EnEV unbeachtlich; sie finden weder in der EnEV noch in den anzuwendenden Berechnungsregeln eine ausreichende Rechtsgrundlage.

  1. Liegt von Seiten des Netzbetreibers für ein Wärmeversorgungsnetz weder ein nach vorgenannten Berechnungsverfahren ermittelter Primärenergiefaktor noch eine Angabe zur Art der Wärmegewinnung gemäß den unter Nr. 2 genannten Fällen vor, so ist bei der Berechnung
    des Jahres-Primärenergiebedarfs der ungünstigste Fall (Wärmegewinnung zu 100 % aus fossilen Brennstoffen ohne Kraft-Wärme-Kopplung) zugrunde zu legen.

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Quelle und Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der Original-Auslegung die aktuelle EnEV-Fassung als "EnEV 2013" bezeichnet wird. Diese Änderungs-Verordnung wurde am 21. Nov. 2013 verkündet und gilt seit dem 1. Mai 2014. Dieses Datum ist für die EnEV-Praxis ausschlaggebend, deshalb ist die Verordnung als "EnEV 2014" bekannt:
Pdf-Format DIBt: Primärenergiefaktoren bei Wärmeversorgungsnetzen

Achtung: Für inhaltliche Fragen zu den EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an eine der beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
   Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44

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