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(1) |
Auf Vorhaben, welche die Errichtung, die Änderung, die
Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand
haben, ist diese Verordnung in der zum Zeitpunkt der
Bauantragstellung oder der Bauanzeige geltenden Fassung
anzuwenden. |
(2) |
Auf nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben, die nach
Maßgabe des Bauordnungsrechts der Gemeinde zur Kenntnis
zu geben sind, ist diese Verordnung in der zum Zeitpunkt
der Kenntnisgabe gegenüber der zuständigen Behörde
geltenden Fassung anzuwenden. |
(3) |
Auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere
genehmigungs- , anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben ist
diese Verordnung in der zum Zeitpunkt des Beginns der
Bauausführung geltenden Fassung anzuwenden. |
(3a) |
Wird nach dem 30.
April 2014 ein Energieausweis gemäß §
16 Absatz 1 Satz 1 oder 3 für ein Gebäude ausgestellt,
auf das nach den Absätzen 1 bis 3 eine vor dem 1. Mai
2014 geltende Fassung dieser
Verordnung anzuwenden ist, ist in der Kopfzeile
zumindest der ersten Seite des Energieausweises in
geeigneter Form die angewandte Fassung dieser Verordnung
anzugeben. |
(4) |
Auf
Verlangen des Bauherrn ist abweichend von Absatz 1 das
neue Recht anzuwenden, wenn über den Bauantrag oder nach
einer Bauanzeige noch nicht bestandskräftig entschieden
worden ist. |

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