Der Aussteller des
Energieausweises hat dem Eigentümer im Energieausweis
Empfehlungen für Maßnahmen zur kosteneffizienten
Verbesserung der energetischen Eigenschaften des
Gebäudes (Energieeffizienz) in Form von kurz gefassten
fachlichen Hinweisen zu geben
(Modernisierungsempfehlungen), es sei denn, solche
Maßnahmen sind nicht möglich. Die
Modernisierungsempfehlungen beziehen sich auf Maßnahmen
am gesamten Gebäude, an einzelnen Außenbauteilen sowie
an Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung.
In den Modernisierungsempfehlungen kann ergänzend auf
weiterführende Hinweise in Veröffentlichungen des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie oder in Veröffentlichungen von ihnen
beauftragter Dritter Bezug genommen werden. Die
Bestimmungen des § 9 Absatz 2 Satz 2 über die
vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden.
Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat der
Aussteller dies im Energieausweis zu vermerken.. |