Leitsatz: Die in der EnEV an Klimaanlagen
auf Grundlage der Nennleistungsgrenze (12 kW) gestellten Anforderungen bzw.
Pflichten beziehen sich auf die einzelne Anlage, nicht auf das Gebäude, wobei
unter einer Anlage in Einklang mit der Definition der Richtlinie 2010/31/EU die
Summe aller zur Erfüllung der jeweiligen Klimatisierungsaufgabe erforderlichen
und zum jeweiligen Gebäude gehörenden Anlagenbestandteile zu verstehen ist.
Teilanlagen eines Gebäudes, die wesentliche Bauteile gemeinsam nutzen, sind als
eine Anlage anzusehen. Unter bestimmten Voraussetzungen werden Fristen für die
Erstinspektion von Klimaanlagen an das Datum der Erneuerung von wesentlichen
Bauteilen geknüpft.
Im Falle der Versorgung mit Kälte von außerhalb
des Gebäudes bezieht sich die für die Inspektionspflicht ausschlaggebende
Nennleistungsgrenze der Klimaanlage für den Kältebedarf (12 kW) auf das
jeweilige, versorgte Gebäude. Die Maßnahmen der Inspektion sind hinsichtlich der
Prüfung des Wirkungsgrades der Anlage anstatt auf den Prozess mit Kältemaschine
sinngemäß auf den Gesamtprozess mit gelieferter Kälte anzuwenden.
Die Anforderungen des
§ 15
EnEV 2014 (Anlagen der Kühl- und Raumlufttechnik)
an Klimaanlagen und raumlufttechnische Anlagen gelten hinsichtlich der auf das
Fördervolumen bezogenen elektrischen Leistung der Ventilatoren nur für Anlagen
mit mechanischer Zuluftförderung. Bei den Anforderungen an die
Wärmerückgewinnung können bei bestimmten technischen Konfigurationen Gründe für
Befreiungen vorliegen.
Fragen:
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 7. August 2017, vom DIBt am 9. August 2017 veröffentlicht. Wir haben für
Sie noch jeweils die Bezeichnung des jeweils angesprochenen EnEV-Paragraphen
ergänzt sowie einen Link zu dem Html-Text gesetzt:
-
Die Verpflichtung nach
§ 12 (Energetische Inspektion von
Klimaanlagen) Absatz 1 EnEV 2014 zur regelmäßigen
Inspektion von Klimaanlagen in Gebäuden gilt für Anlagen mit
einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt,
soweit sie der Raumkühlung (und nicht der Bereitstellung von
Prozesskühlung) dienen. An dieselbe Leistungsgrenze sind für
Klimaanlagen
-
Die EnEV enthält keine eigene
Legaldefinition für Klimaanlagen. Sowohl nach der Richtlinie
über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2010/31/EU) als
auch nach der Energieeinsparverordnung, durch die diese
Richtlinie in Deutschland im Wesentlichen umgesetzt wird, sollen
Kompaktklimageräte bis zur Nennleistung von 12 Kilowatt nicht
von einer Inspektionspflicht erfasst werden, zumal an solche
Geräte an anderer Stelle im europäischen Gemeinschaftsrecht
energetische Anforderungen gestellt werden.
-
Die Bundesregierung hat seinerzeit
beim Erlass der EnEV 2007 in ihrer Begründung zu
§
12 (Energetische Inspektion von Klimaanlagen) auf die
Legaldefinition in Artikel 2 Nr. 5 der ersten Fassung der
vorgenannten Richtlinie verwiesen, die wie folgt lautet: "Im
Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck ...
"Klimaanlage" eine Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine
Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die
Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der
Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt wird oder gesenkt
werden kann."
-
Bei Anwendung dieser Definition
gehören alle Elemente zu einer Klimaanlage, die zur Erfüllung
einer Klimatisierungsaufgabe erforderlich sind und zum
jeweiligen Gebäude gehören (siehe
§ 1
(Zweck und Anwendungsbereich) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2). Die
Leistungsgrenze ist nicht auf das jeweilige Gebäude, sondern auf
die jeweilige Anlage bezogen. Daraus folgt, dass
-
einerseits im Falle der
Ausstattung eines Gebäudes mit mehreren völlig voneinander
unabhängigen Anlagen die Leistungsgrenze für die genannten
Regelungen der Verordnung für jede Anlage einzeln zu
bestimmen ist und
-
andererseits aber für den
Fall, dass solche Teilanlagen eines Gebäudes wesentliche
Bauteile (in der Praxis meistens die Kältemaschine)
gemeinsam nutzen, diese Teilanlagen im Sinne der
vorstehenden europäischen Definition als eine
zusammenhängende Anlage zu sehen sind. Die Lieferung von
Fernkälte (beispielsweise als Kaltwasser) von außerhalb des
Gebäudes an mehrere Teilanlagen in einem Gebäude ist dagegen
für sich allein kein Grund, diese Anlagen als eine
zusammenhängende Anlage anzusehen.
-
In
§ 12 (Energetische Inspektion von
Klimaanlagen) Absatz 3 EnEV 2014 wird bezüglich der
Fristen für die Erstinspektion von Klimaanlagen auf die
Inbetriebnahme oder die Erneuerung „wesentlicher Bauteile wie
Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine“ abgestellt. Die
letztgenannte Alternative wird dann relevant, wenn das Datum der
Erneuerung zu einer späteren Fälligkeit der Inspektion führt.
Besteht eine Anlage aus mehreren verbundenen Teilanlagen nach
Nummer 4 Buchstabe b), so sind nur solche Wärmeübertrager,
Ventilatoren oder Kältemaschinen als „wesentliche Bauteile“ im
Sinne der Vorschrift anzusehen, die eine Funktion für alle
Teilanlagen erfüllen.
-
Im Falle der Versorgung mit Kälte
von außerhalb des Gebäudes bezieht sich die für die
Inspektionspflicht und auch für die Anforderungen nach
§ 15 (Anlagen der Kühl- und
Raumlufttechnik) Absatz 1 bis 5 EnEV 2014
ausschlaggebende Nennleistungsgrenze der Klimaanlage für den
Kältebedarf (12 kW) auf das jeweilige, versorgte Gebäude. Die
Vorgaben aus
§ 12 (Energetische Inspektion von
Klimaanlagen) Absatz 2 Satz 1 EnEV 2014 („Die
Inspektion umfasst Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die
den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der
Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des
Gebäudes.“) sind hinsichtlich des Wirkungsgrades anstatt auf den
Prozess mit Kältemaschine sinngemäß auf den Gesamtprozess mit
gelieferter Kälte anzuwenden. Da der konkrete Wirkungsgrad der
außerhalb befindlichen Kältemaschine nicht Gegenstand der
Inspektion sein kann, bezieht sich die vorgenannte Pflicht hier
auf generelle Überlegungen zum Prozesswirkungsgrad der externen
Kältelieferung im Vergleich zur örtlichen Kälteerzeugung und
ggf. auf diesbezügliche Empfehlungen im Inspektionsbericht.
-
In
§ 15 (Anlagen der Kühl- und
Raumlufttechnik) 5 EnEV 2014 wird hinsichtlich der
Pflicht zur Ausstattung mit Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung
auf DIN EN 13053: 2007-11 verwiesen. Diese technische Regel
stellt Anforderungen in Abhängigkeit vom Luftvolumenstrom und
von der jährlichen Betriebszeit der Anlage. Bei Anlagen, die aus
mehreren, luftseitig nicht verbundenen Teilanlagen bestehen,
kann eine Wärmerückgewinnung nicht zentral, sondern nur in der
Teilanlage erfolgen. Deshalb ist in diesen Fällen – unbeschadet
der Feststellung unter Nr. 4 dieser Auslegung – DIN EN 13053
sinngemäß nicht nach Maßgabe des summierten Luftvolumenstroms
und der jährlichen Betriebszeit der Gesamtanlage, sondern
einzeln auf die Teilanlagen nach Maßgabe ihres jeweiligen
Luftvolumenstroms und ihrer jeweiligen jährlichen Betriebszeit
anzuwenden. Auch ist im Falle vollständiger räumlicher Trennung
von Zuluft- und Abluftsystem die Wirtschaftlichkeit der
geforderten Wärmerückgewinnung oft nicht gegeben, so dass dann
ein Grund für eine Befreiung nach § 25 Absatz 1 gegeben sein
kann. Letzteres kann auch dann der Fall sein, wenn die
rückgewonnene Wärme in der Zuluft nicht verwertet werden kann,
weil in den von der Anlage versorgten Gebäudezonen kein
Wärmebedarf besteht.
-
Aufgrund des Bezuges der
Anwendungsgrenze auf den Zuluft-Volumenstrom der Anlage finden
die Anforderungen des
§ 15 (Anlagen der Kühl- und
Raumlufttechnik) Absatz 1 EnEV 2014 und in der Folge
auch die Anforderungen des Absatzes 5 auf Anlagen ohne
mechanische Zuluftförderung keine Anwendung, d.h. bei reinen
Abluftanlagen werden weder Anforderungen an die auf das
Fördervolumen bezogene elektrische Leistung der Ventilatoren (SFP-Wert)
gestellt noch ist eine Ausstattung mit Einrichtungen zur
Wärmerückgewinnung vorgeschrieben.
Quelle und Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der
Original-Auslegung die aktuelle EnEV-Fassung als "EnEV 2013" bezeichnet wird.
Diese Änderungs-Verordnung wurde am 21. November 2013 verkündet und gilt seit dem 1.
Mai 2014. Dieses letztgenannte Datum ist für die EnEV-Praxis ausschlaggebend, deshalb ist die
Verordnung als "EnEV 2014" bekannt:
Begriffsbestimmung Klimaanlagen, Einzelfragen zur
Klimaanlageninspektion und Geltungsbereich von Anforderungen an
raumlufttechnische Anlagen
Achtung: Für inhaltliche Fragen zu den
EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an
eine der beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44
Fragen +
Antworten zur EnEV 2014
finden
|
|