Leitsatz: Reine Nutzungsänderungen von
beheizten oder gekühlten Gebäuden ohne bauliche Maßnahmen an der Gebäudehülle
fallen nicht unter
§ 9 EnEV 2014.
Bei Nutzungsänderungen, die mit baulichen Änderungen an der Gebäudehülle
verbunden sind, sind die Anforderungen des §
9 Abs. 1 Satz 1 EnEV 2014 (Bauteilverfahren) zu erfüllen. Alternativ gelten
die Anforderungen durch Anwendung der sogenannten "140-Prozent-Regel"
(§ 9 Abs. 1 Satz 2 EnEV 2014) als erfüllt.
Bei Nutzungsänderungen, die mit einer Erweiterung des Gebäudes um beheizte oder
gekühlte Räume verbunden sind, müssen in Abhängigkeit davon, ob ein neuer
Wärmeerzeuger eingebaut wird, die Anforderungen des
§ 9 Absatz 4 oder 5 EnEV 2014 erfüllt werden.
Fragen:
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Welche Anforderungen stellt die EnEV an Gebäude, deren Nutzung
geändert wird, ohne dass damit bauliche Änderungen verbunden
sind?
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Welche Anforderungen stellt die EnEV an Gebäude, deren Nutzung
geändert wird, wenn damit bauliche Änderungen verbunden sind?
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Welche Anforderungen stellt die EnEV an Gebäude, wenn die
Nutzungsänderung mit einer Erweiterung oder einem Ausbau des
Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume verbunden ist?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 9. Januar 2015, vom DIBt am 28. Januar 2015 veröffentlicht:
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Reine Nutzungsänderung:
In der Energieeinsparverordnung sind die bauliche Änderung an
der Gebäudehülle und die Nutzungsänderung ohne bauliche
Maßnahmen zu unterscheiden. An eine reine
Nutzungsänderung, also eine Umnutzung eines Gebäudes ohne
Erweiterung oder Ausbau, bzw. Neubau zusätzlicher beheizter oder
gekühlter Räume und ohne Veränderung von
Außenbauteilen, stellt die EnEV keine (neuen) Anforderungen.
Dies gilt auch für Nutzungsänderungen, bei denen bislang niedrig
beheizte Räume für die neue Nutzung
auf ein normales Beheizungsniveau (d. h. von Innentemperaturen
12 bis unter 19° C zu Innentemperaturen auf mindestens 19° C)
gebracht werden.
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Nutzungsänderung mit baulichen
Änderungen:
Außenbauteile dürfen nach
§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 EnEV 2014 über die dort genannte
Bagatellgrenze hinaus nicht so geändert werden, dass dies zu
einer Verschlechterung der
energetischen Qualität des Gebäudes führt. Umfasst die
Nutzungsänderung einen Umbau mit in
Anlage 3 Nr. 1 bis 6 EnEV 2014 beschriebenen Veränderungen
an Außenbauteilen, der über den in
§ 9 Absatz 3 EnEV 2014 definierten Umfang ("Bagatellgrenze")
hinausgeht, so sind die Änderungen so auszuführen, dass
(alternativ):
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Nutzungsänderung mit
Erweiterung oder Ausbau:
Ist die Nutzungsänderung mit einer Erweiterung oder einem Ausbau
des Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume verbunden, sind
zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:
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KEIN neuer Wärmeerzeuger
eingebaut:
Bei einer Erweiterung oder
einem Ausbau um beheizte oder gekühlte Räume oder der
erstmaligen Beheizung oder Kühlung von Nutzflächen, für die
bzw. für
den kein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird, reicht es nach
§ 9 Absatz 4 EnEV 2014 aus, dass die
Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen
Flächen die für solche Außenbauteile in
Anlage 3 festgelegten Höchstwerte nicht überschreiten.
Diese Anforderung gilt für alle Außenbauteile, die die
hinzukommende beheizte oder gekühlte Nutzfläche umfassen.
Ist die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als
50 Quadratmeter, müssen zudem die Anforderungen an den
sommerlichen Wärmeschutz nach
Anlage 1 Nummer 3 bei Wohngebäuden und nach
Anlage 2 Nummer 4 bei Nichtwohngebäuden eingehalten
werden.
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Neuer Wärmerzeuger
eingebaut:
Bei einer Erweiterung oder
einem Ausbau um beheizte oder gekühlte Räume oder der
erstmaligen Beheizung oder Kühlung von Nutzflächen, bei der
bzw. bei dem die hinzukommende Nutzfläche mehr als 50
Quadratmeter beträgt und ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut
wird, muss der betroffene Gebäudeteil
gemäß
§ 9 Absatz 5 EnEV 2014 die Neubauanforderungen nach
§ 3 EnEV 2014 (Wohngebäude) oder nach
§ 4 EnEV 2014 (Nichtwohngebäude) einhalten. Die ab 1.
Januar 2016 für Neubauten geltenden Verschärfungen des
Anforderungsniveaus finden auf Fälle des
§ 9 Absatz 5 EnEV 2014 keine Anwendung (siehe
§ 9 Absatz 5 Satz 2 und 3 EnEV 2014).
Quelle und Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der
Original-Auslegung die aktuelle EnEV-Fassung als "EnEV 2013" bezeichnet wird.
Diese Änderungs-Verordnung wurde am 21. November 2013 verkündet und gilt seit dem 1.
Mai 2014. Dieses letztgenannte Datum ist für die EnEV-Praxis ausschlaggebend, deshalb ist die
Verordnung als "EnEV 2014" bekannt:
DIBt: Auslegung XX-3 zu § 9 i. V. m. Anlage 3 EnEV 2014
(Nutzungsänderung und Umbau von Gebäuden)
Achtung: Für inhaltliche Fragen zu den
EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an
eine der beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44
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