Energieausweis und EnEV 2009

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DIBt: Auslegungen zur EnEV

Amtliche Auslegung, 19. Staffel, Nummer 1, zur
EnEV 2014, § 7 (Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken) Absatz 3

Berücksichtigung vorhandener Wärmebrücken


Leitsatz: Wird bei Berechnungen gemäß Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude) der EnEV 2014 oder gemäß Anlage 2 (Anforderungen an Nichtwohngebäude) der EnEV 2014 die Option eines pauschalen Wärmebrückenzuschlages von 0,05 Watt pro Quadratmeter und Kelvin (W/(m²K)) gewählt, so sind für die Wärmebrücken des Gebäudes die Konstruktionsempfehlungen nach DIN 4108 (Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden - Wärmebrücken) Beiblatt 2 (Planungs- und Ausführungsbeispiele) oder gleichwertige Lösungen nur insoweit anzuwenden, wie dort für die jeweilige Bausituation solche Konstruktionsempfehlungen angegeben sind. Soweit nach dem technischen Regelwerk ein Gleichwertigkeitsnachweis zu führen wäre, ist dieser bei Berechnungen nach der Verordnung nicht erforderlich, wenn eines der an die Wärmebrücke angrenzenden Bauteile einen kleineren Wärmedurchgangskoeffizienten aufweist als in den jeweiligen Konstruktionsempfehlungen zugrunde gelegt.

Frage: Die Berechnungsverfahren, auf die § 7 (Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken) Absatz 3 Satz 1 der EnEV 2014 hinsichtlich der Berücksichtigung des verbleibenden Einflusses der Wärmebrücken verweist, sehen auch die Möglichkeit einer pauschalen Berücksichtigung mit einem Zuschlag von 0,05 W/(m²K) vor, wenn Anschlussausbildungen gewählt werden, die den Konstruktionsempfehlungen nach DIN 4108 (Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden - Wärmebrücken) Beiblatt 2 (Planungs- und Ausführungsbeispiele), Ausgabe März 2006, entsprechen oder diesen gleichwertig sind.

Kann von dieser Möglichkeit auch in Fällen Gebrauch gemacht werden, in denen für einzelne Wärmebrücken in DIN 4108 Beiblatt 2 keine Konstruktionsempfehlung angegeben ist? Wenn ja, wie ist dann zu verfahren?

Nach § 7 (Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken) Absatz 3 Satz 2 der EnEV 2014 ist der Nachweis der Gleichwertigkeit der ausgeführten Lösung mit der Konstruktionsempfehlung in den Fällen nicht erforderlich, in denen die angrenzenden Bauteile kleinere Wärmedurchgangskoeffizienten aufweisen als in den Konstruktionsempfehlung zugrunde gelegt. Ist ein Gleichwertigkeitsnachweis schon dann nicht erforderlich, wenn diese Bedingung nur auf eines der an eine Wärmebrücke angrenzenden Bauteile zutrifft?

Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz vom 1. August 2014, vom DIBt am 11. August 2014 veröffentlicht:

  1. DIN 4108 Beiblatt 2: 2006-03 enthält Konstruktionsempfehlungen (Musterlösungen) für die nach
    DIN V 18599-2: 2011-12 und nach DIN V 4108-6: 2003-06 berechnungsrelevanten Anschlussausbildungen (Gebäudekanten, Laibungen von Fenstern und Türen, Wand- und Deckeneinbindungen, Deckenauflager und wärmetechnisch entkoppelte Balkonplatten). Nach § 7
    Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit DIN V 18599-2: 2011-12 beziehungsweise DIN V 4108-6: 2003-06 darf bei durchgehender Anwendung dieser Konstruktionsempfehlungen beim ausgeführten Gebäude der Wärmebrückeneinfluss vereinfacht durch einen pauschalen Zuschlag auf die Wärmedurchgangskoeffizienten der Hüllfläche von 0,05 W/(m²K) rechnerisch berücksichtigt werden. Andernfalls ist ein pauschaler Zuschlag von 0,1 W/(m²K) zu verwenden oder für alle relevanten Anschlussausbildungen ein detaillierter rechnerischer Nachweis mit längenbezogenen Wärmedurchgangskoeffizienten nach DIN EN ISO 10211: 2008-04 zu führen.
    Bei Berechnungen nach DIN V 4108-6 sowie bei Gleichwertigkeitsnachweisen zu Musterlösungen
    (siehe Nummer 2) ist auf Grund von § 23 Absatz 5 EnEV 2014 noch das Vorgängerdokument DIN EN ISO 10211-1: 1995-11 anzuwenden und im Falle von materiellen Unterschieden zur geltenden DIN EN ISO 10211: 2008-04 maßgebend.

  2. Für den Nachweis, dass eine praktisch ausgeführte Konstruktion der jeweiligen Empfehlung im Beiblatt gleichwertig ist, sind die Wärmedurchgangskoeffizienten der angrenzenden Bauteile maßgebend. Ist auch nur einer dieser Werte kleiner als bei der Musterlösung nach DIN 4108
    Beiblatt 2: 2006-03 zugrunde gelegt, lässt sich der erforderliche Nachweis nicht führen. Aus diesem Grunde regelt § 7 Absatz 3 Satz 2 EnEV 2014, dass in solchen Fällen der Gleichwertigkeitsnachweis bei Berechnungen nach der Verordnung nicht erforderlich ist. Soweit im Beiblatt der Anwendungsbereich einer Musterlösung durch Wertebereiche für Schichtdicke und Wärmeleitfähigkeit der angrenzenden Bauteile angegeben ist, ergeben sich die maßgebenden kleinsten Wärmedurchgangskoeffizienten dieser angrenzenden Bauteile jeweils aus der Kombination des kleinsten angegebenen Werts für die Wärmeleitfähigkeit mit dem größten angegebenen Wert für die Schichtdicke.

  3. Das Beiblatt enthält zwar Konstruktionsempfehlungen für eine breite Palette von Wärmebrückensituationen bei unterschiedlichen Bauweisen, bildet aber nicht alle in der Praxis auftretenden Anschlussausbildungen ab. In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass bei Verwendung des pauschalen Zuschlags von 0,05 W/(m²K) die Gleichwertigkeit nur für die im Beiblatt berücksichtigten Anschlussausbildungen nachzuweisen ist.

  4. Unabhängig von der Frage der rechnerischen Berücksichtigung und der Anwendung von DIN 4108 Beiblatt 2 sind auf Grund von § 7 (Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken) der EnEV 2014 "zu errichtende Gebäude so auszuführen, dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik und den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird".

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Quelle und Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der Original-Auslegung die aktuelle EnEV-Fassung als "EnEV 2013" bezeichnet wird. Diese Änderungs-Verordnung wurde am 21. November 2013 verkündet und gilt seit dem 1. Mai 2014. Dieses letztgenannte Datum ist für die EnEV-Praxis ausschlaggebend, deshalb ist die Verordnung als "EnEV 2014" bekannt:
Pdf-Format
Berücksichtigung vorhandener Wärmebrücken

Achtung: Für inhaltliche Fragen zu den EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an eine der beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
   Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44

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