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						ausgestattet werden. 
						Soweit die in Satz 1 geforderten Ausstattungen bei 
						bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der 
						Eigentümer sie nachrüsten. Bei Wasserheizungen, die ohne 
						Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung 
						angeschlossen sind, gilt Satz 1 hinsichtlich der 
						Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr auch ohne 
						entsprechende Einrichtungen in den Haus- und 
						Kundenanlagen als eingehalten, wenn die 
						Vorlauftemperatur des Nah- oder Fernwärmenetzes in 
						Abhängigkeit von der Außentemperatur und der Zeit durch 
						entsprechende Einrichtungen in der zentralen 
						Erzeugungsanlage 
						geregelt wird. | 
					
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						(2) | 
						Heizungstechnische Anlagen mit 
						Wasser als Wärmeträger müssen beim Einbau in Gebäude mit 
						selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen 
						Regelung der Raumtemperatur ausgestattet werden; 
						von dieser Pflicht ausgenommen sind Fußbodenheizungen in 
						Räumen mit weniger als sechs Quadratmetern Nutzfläche. Satz 1 
						gilt nicht für Einzelheizgeräte, die zum Betrieb mit 
						festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet sind. 
						Mit Ausnahme von Wohngebäuden ist für Gruppen von Räumen 
						gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung zulässig. 
						Soweit die in Satz 1 bis 3 geforderten Ausstattungen bei 
						bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der 
						Eigentümer sie nachrüsten; 
						Fußbodenheizungen, die vor dem 1. Februar 2002 eingebaut 
						worden sind, dürfen abweichend von Satz 1 mit 
						Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung 
						an die Heizlast ausgestattet werden. | 
					
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						(3) | 
						In Zentralheizungen mit 
						mehr als 25 Kilowatt Nennleistung sind die Umwälzpumpen 
						der Heizkreise beim erstmaligen Einbau und bei der 
						Ersetzung so auszustatten, dass die elektrische 
						Leistungsaufnahme dem betriebsbedingten Förderbedarf 
						selbsttätig in mindestens drei Stufen angepasst wird, 
						soweit sicherheitstechnische Belange des Heizkessels dem 
						nicht entgegenstehen. |