Energieausweis und EnEV 2009

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DIBt: Auslegungen zur EnEV


Amtliche EnEV-Auslegung, 20. Staffel, Nummer 10, zur EnEV 2014 § 1 (Zweck und Anwendungsbereich) Absatz 2

Anwendung der Verordnung auf Tiefkühlhäuser und ähnliche Gebäude für industrielle oder gewerbliche Prozesszwecke


Leitsatz: Konditionierungsvorgänge in Gebäuden, die ausschließlich der Aufrechterhaltung eines industriellen
oder gewerblichen Prozesses dienen, sind nicht Gegenstand der Verordnung. Demzufolge sind Zonen, die von Tiefkühlkammern eingenommen werden, einschließlich ihrer spezifischen Anlagentechnik nicht Gegenstand der Verordnung. Vergleichbares gilt für Zonen in Rechenzentren, die ausschließlich der Aufstellung von Servern dienen, sowie auf die Wärme-, Staub- und Schadstoffabfuhr aus Maschinen, soweit dies die ausschließliche oder deutlich überwiegende energetisch relevante Konditionierungsaufgabe für die betroffene Zone ist.

Frage: Wie werden Tiefkühlhäuser bei den Berechnungen nach der EnEV behandelt?

Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz vom 9. Januar 2015, vom DIBt am 28. Januar 2015 veröffentlicht. Wir haben für Sie noch jeweils die Bezeichnung des jeweils angesprochenen EnEV-Paragraphen ergänzt sowie einen Link zu dem Html-Text gesetzt:

  1. Nach EnEV 2014 § 1 (Zweck und Anwendungsbereich) Absatz 2 gilt diese Verordnung "1. für Gebäude, soweit sie unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und 2. für Anlagen und Einrichtungen der Heizungstechnik, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung von Gebäuden nach Nummer 1. Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden ist nicht Gegenstand dieser Verordnung."

  2. Gemäß EnEV 2014 § 1 (Zweck und Anwendungsbereich) Absatz 2, Satz 2 ist der Energieeinsatz für Produktionsprozesse nicht Gegenstand der Verordnung. Ausweislich der Begründung (Erste Verordnung zur Änderung
    der Energieeinsparverordnung vom 29. April 2009
    ) wollte der Verordnungsgeber mit § 1 Absatz 2 Satz 2 klarstellen, dass (im Einklang mit der Europäischen Richtlinie über die
    Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) der Energieeinsatz für Heizung und Kühlung dann nicht Gegenstand der Verordnung ist, wenn damit nicht die Konditionierung des Raumklimas bezweckt wird. Die Gebäude an sich sind in diesen Fällen jedoch nicht aus dem Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen.

  3. Tiefkühlhäuser bestehen u. a. aus Tiefkühlkammern; diese sind in der Regel Bestandteil der Kühlkette für verderbliche Lebensmittel. Sie dienen der Lagerung und gegebenenfalls auch der Herstellung der erforderlichen Temperaturzustände dieser Waren in diesem speziellen Prozess. Je nach Warenart kann dabei die Soll-Temperatur differieren; auch bei gleicher Soll-Temperatur kann darüber hinaus (je nach umgesetzter Warenmenge, spezifischer Wärmekapazität der Waren, Art und Anzahl der Lagervorgänge) der für den Kühlprozess
    erforderliche Energieeinsatz unterschiedlich sein. Die wärmetechnische Qualität des Gebäudes hat hierauf nur bedingt Einfluss. Es handelt sich um Energieeinsatz für
    Produktionsprozesse im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 EnEV 2014.

  4. In vielen Fällen sind die Tiefkühlkammern überdies nicht direkt als Bestandteil des sie umgebenden Gebäudes anzusehen, sondern als gesondert entworfene und produzierte Einbauten in diese Gebäude. Die bei der Herstellung dieser Kammern anzuwendenden physikalisch-technischen Regeln und damit auch die Konstruktionsweise ihrer Dämmung sind schon allein wegen des erheblichen Temperaturgefälles von außen nach innen von denen der
    Bautechnik verschieden.

  5. Aus den vorgenannten Gründen zählen die Flächen von Tiefkühlkammern nicht zu den konditionierten Flächen und fallen damit – ebenso wie die für sie vorgesehene Anlagentechnik – nicht in den Geltungsbereich der Verordnung.

  6. Soweit in Gebäuden mit Tiefkühlkammern andere, thermisch konditionierte Bereiche enthalten sind, die der Verordnung unterliegen, sind die erforderlichen Berechnungen für diese Bereiche unter Ausschluss der Tiefkühlkammern zu führen.

  7. Neben Gebäuden- und Gebäudeteilen für Tiefkühlung werden auch andere Gebäude ausschließlich zur Aufrechterhaltung dort ablaufender Prozesse konditioniert. Hierzu zählen die Zonen in Rechenzentren, die ausschließlich der Aufstellung von Servern dienen und wo die Kühlung der Funktionserhaltung dieser elektronischen Geräte dient. Analog gilt dies auch für die Wärmeabfuhr aus Einrichtungen der Energieversorgung und für die Abfuhr von belasteter Luft aus Maschinen (beispielsweise zur Holzverarbeitung oder Lackierung). Wird die Zone ausschließlich mit diesen, dem Prozess zugehörigen Funktionen konditioniert (bzgl.
    Erwärmung, Belüftung, Kühlung), so darf diese Zone als nicht konditioniert im Sinne der Verordnung angesehen werden. Für die genannten Gebäudezonen gelten die Nummern 5 und 6 dieser Auslegung entsprechend.

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Quelle und Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der Original-Auslegung die aktuelle EnEV-Fassung als "EnEV 2013" bezeichnet wird. Diese Änderungs-Verordnung wurde am 21. November 2013 verkündet und gilt seit dem 1. Mai 2014. Dieses letztgenannte Datum ist für die EnEV-Praxis ausschlaggebend, deshalb ist die Verordnung als "EnEV 2014" bekannt:
Pdf-Format DIBt: Anwendung der Verordnung auf Tiefkühlhäuser und ähnliche Gebäude für industrielle oder gewerbliche Prozesszwecke

Achtung: Für inhaltliche Fragen zu den EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an eine der beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
   Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44

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