Leitsatz: Die Anforderungen der EnEV 2014
an die Ausführung von Außenbauteilen, die von Änderungen gemäß Anlage 3 der
Verordnung betroffen sind, schließen kein Erstreckungsgebot auf andere
Außenbauteilflächen ein. Kann insbesondere bei einer partiellen
Außenputzerneuerung eine Maßnahme an den unmittelbar betroffenen Teilflächen
ohne Ausweitung auf nicht reparaturbedürftige Flächenbereiche technisch nicht
fachgerecht ausgeführt werden, so kann im Einzelfall die höchstmögliche
Dämmschichtdicke entsprechend Anlage 3 aus technischen Gründen auch Null
Zentimeter betragen.
Fragen:
§ 9 Absatz 3 EnEV 2014 enthält einen auf geänderte Bauteile bezogenen
Flächenanteil, bei dessen Überschreitung die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1
oder 2 zu beachten sind.
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Gelten die Anforderungen des
§ 9 Absatz 1 Satz 1 EnEV 2014 bei Überschreiten dieser
Bagatellgrenze auch für die restliche, von der fraglichen
Änderung nicht betroffene Bauteilfläche?
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Gelten die Anforderungen des
§ 9 Absatz 1 Satz 1 EnEV 2014 für die von der Änderung
betroffene Teilfläche auch dann, wenn eine verordnungsgerechte
Ausführung unter Beachtung der Regeln der Technik nur dann
möglich ist, wenn gleichzeitig auch die eigentlich nicht
betroffene Restfläche in die Maßnahme mit einbezogen werden
müsste? Gelten sie z. B. dann, wenn eine Erneuerung des
Außenputzes an vielen kleinen, nicht zusammenhängenden
Teilflächen einer Fassade durchgeführt wird, die insgesamt den
in der Bagatellgrenze genannten Anteil von 10 % überschreiten?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 1. August 2015, vom DIBt am 11. August 2015 veröffentlicht:
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Die Bagatellgrenze des
§ 9 Absatz 3 EnEV 2014 soll den Bauherrn davor schützen,
dass bei kleinen Instandsetzungen bereits ein Planungsaufwand
erforderlich wird. Ferner soll auch vermieden werden, dass das
Erscheinungsbild von bestehenden Gebäuden dadurch uneinheitlich
wird, dass schon bei sehr kleinem Maßnahmenumfang in dem
betroffenen Bereich auf Grund der Verordnung andere Ausführungen
gewählt werden müssen.
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Die Anforderungen gelten nur,
soweit eine der in
Anlage 3 genannten Maßnahmen durchgeführt wird, das heißt,
nur für die von der jeweiligen Maßnahme betroffene
Bauteilfläche. Damit soll dem Wirtschaftlichkeitsgebot des
Energieeinsparungsgesetzes Rechnung getragen werden,
zumal eine wärmetechnische Verbesserung im Regelfall nur in
Kombination mit ohnehin durchgeführten Maßnahmen wirtschaftlich
ist. In entsprechenden Gutachten, die der Verordnungsgeber hat
anfertigen lassen, ist die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen nach
Anlage 3 auch ausschließlich in Zusammenhang mit den dort
genannten Anlässen und demzufolge nur für die betroffenen
Teilflächen allgemein nachgewiesen worden.
In vielen Fällen lässt sich eine Maßnahme an der Teilfläche
eines Bauteils aber nur dann in der von der Verordnung genannten
Weise technisch korrekt ausführen, wenn die Maßnahme auf die
gesamte Bauteilfläche ausgedehnt wird. Hiervon kann in vielen
Fällen insbesondere dann ausgegangen werden, wenn es sich um
nichtzusammenhängende Teilflächen handelt. Nach
§ 9 Absatz 1 Satz 1 EnEV wird die Einhaltung der in
Anlage 3 festgelegten Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten nur für die unmittelbar von der
Maßnahme (bspw. partielle Putzerneuerung) betroffenen Flächen
gefordert. Da eine Ausweitung einer ursprünglich in
kleinerem Umfange geplanten Maßnahme nicht verlangt wird, kann
in solchen Fällen die in
Anlage 3 aufgeführte Begrenzung der Dämmschichtdicke aus
technischen Gründen maßgeblich werden. Da im Falle einer über
die Fassadenfläche verteilten partiellen Putzerneuerung eine
„pflasterartig hervorstehende“ Dämmung der betroffenen
Fassadenbereiche technisch nicht möglich ist, kann hier von
einer höchstmöglichen Dämmschichtdicke der betroffenen
Teilflächen von Null Zentimeter ausgegangen werden.
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Die vorstehenden Überlegungen
gelten insbesondere bei der partiellen Erneuerung des
Außenputzes bei nicht zusammenhängenden Teilflächen, die
zusammengerechnet die Bagatellgrenze überschreiten. Ähnliche
Verhältnisse können jedoch auch eintreten im Falle von Maßnahmen
zur Erneuerung der Abdichtung bei so genannten Flachdächern,
beispielsweise wenn die Einbringung von Dämmstoff ausschließlich
unter den betroffenen Teilflächen die Abflussverhältnisse für
Niederschlagswasser beeinträchtigen würde.
Quelle und Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der
Original-Auslegung die aktuelle EnEV-Fassung als "EnEV 2013" bezeichnet wird.
Diese Änderungs-Verordnung wurde am 21. November 2013 verkündet und gilt seit dem 1.
Mai 2014. Dieses letztgenannte Datum ist für die EnEV-Praxis ausschlaggebend, deshalb ist die
Verordnung als "EnEV 2014" bekannt:
DIBt: "Bagatellregelung" in Zusammenhang mit einer Erneuerung des
Außenputzes bei Teilflächen oder vergleichbaren anderen Maßnahmen
Achtung: Für inhaltliche Fragen zu den
EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an
eine der beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44
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