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DIBt: Auslegungen zur EnEV


Amtliche EnEV-Auslegung, 19. Staffel, Nummer 10, zur EnEV 2014, § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden) in Verbindung mit Anlage 3 (Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen)

"Bagatellregelung" in Zusammenhang mit einer Erneuerung des Außenputzes bei Teilflächen oder
vergleichbaren anderen Maßnahmen


Leitsatz: Die Anforderungen der EnEV 2014 an die Ausführung von Außenbauteilen, die von Änderungen gemäß Anlage 3 der Verordnung betroffen sind, schließen kein Erstreckungsgebot auf andere Außenbauteilflächen ein. Kann insbesondere bei einer partiellen Außenputzerneuerung eine Maßnahme an den unmittelbar betroffenen Teilflächen ohne Ausweitung auf nicht reparaturbedürftige Flächenbereiche technisch nicht fachgerecht ausgeführt werden, so kann im Einzelfall die höchstmögliche Dämmschichtdicke entsprechend Anlage 3 aus technischen Gründen auch Null Zentimeter betragen.

Fragen: § 9 Absatz 3 EnEV 2014 enthält einen auf geänderte Bauteile bezogenen Flächenanteil, bei dessen Überschreitung die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 oder 2 zu beachten sind.

  1. Gelten die Anforderungen des § 9 Absatz 1 Satz 1 EnEV 2014 bei Überschreiten dieser Bagatellgrenze auch für die restliche, von der fraglichen Änderung nicht betroffene Bauteilfläche?

  2. Gelten die Anforderungen des § 9 Absatz 1 Satz 1 EnEV 2014 für die von der Änderung betroffene Teilfläche auch dann, wenn eine verordnungsgerechte Ausführung unter Beachtung der Regeln der Technik nur dann möglich ist, wenn gleichzeitig auch die eigentlich nicht betroffene Restfläche in die Maßnahme mit einbezogen werden müsste? Gelten sie z. B. dann, wenn eine Erneuerung des Außenputzes an vielen kleinen, nicht zusammenhängenden
    Teilflächen einer Fassade durchgeführt wird, die insgesamt den in der Bagatellgrenze genannten Anteil von 10 % überschreiten?

Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz vom 1. August 2015, vom DIBt am 11. August 2015 veröffentlicht:

  1. Die Bagatellgrenze des § 9 Absatz 3 EnEV 2014 soll den Bauherrn davor schützen, dass bei kleinen Instandsetzungen bereits ein Planungsaufwand erforderlich wird. Ferner soll auch vermieden werden, dass das Erscheinungsbild von bestehenden Gebäuden dadurch uneinheitlich wird, dass schon bei sehr kleinem Maßnahmenumfang in dem betroffenen Bereich auf Grund der Verordnung andere Ausführungen gewählt werden müssen.

  2. Die Anforderungen gelten nur, soweit eine der in Anlage 3 genannten Maßnahmen durchgeführt wird, das heißt, nur für die von der jeweiligen Maßnahme betroffene Bauteilfläche. Damit soll dem Wirtschaftlichkeitsgebot des Energieeinsparungsgesetzes Rechnung getragen werden,
    zumal eine wärmetechnische Verbesserung im Regelfall nur in Kombination mit ohnehin durchgeführten Maßnahmen wirtschaftlich ist. In entsprechenden Gutachten, die der Verordnungsgeber hat anfertigen lassen, ist die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen nach Anlage 3 auch ausschließlich in Zusammenhang mit den dort genannten Anlässen und demzufolge nur für die betroffenen Teilflächen allgemein nachgewiesen worden.
    In vielen Fällen lässt sich eine Maßnahme an der Teilfläche eines Bauteils aber nur dann in der von der Verordnung genannten Weise technisch korrekt ausführen, wenn die Maßnahme auf die gesamte Bauteilfläche ausgedehnt wird. Hiervon kann in vielen Fällen insbesondere dann ausgegangen werden, wenn es sich um nichtzusammenhängende Teilflächen handelt. Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 EnEV wird die Einhaltung der in Anlage 3 festgelegten Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nur für die unmittelbar von der Maßnahme (bspw. partielle Putzerneuerung) betroffenen Flächen gefordert. Da eine Ausweitung einer ursprünglich in
    kleinerem Umfange geplanten Maßnahme nicht verlangt wird, kann in solchen Fällen die in Anlage 3 aufgeführte Begrenzung der Dämmschichtdicke aus technischen Gründen maßgeblich werden. Da im Falle einer über die Fassadenfläche verteilten partiellen Putzerneuerung eine
    „pflasterartig hervorstehende“ Dämmung der betroffenen Fassadenbereiche technisch nicht möglich ist, kann hier von einer höchstmöglichen Dämmschichtdicke der betroffenen Teilflächen von Null Zentimeter ausgegangen werden.

  3. Die vorstehenden Überlegungen gelten insbesondere bei der partiellen Erneuerung des Außenputzes bei nicht zusammenhängenden Teilflächen, die zusammengerechnet die Bagatellgrenze überschreiten. Ähnliche Verhältnisse können jedoch auch eintreten im Falle von Maßnahmen zur Erneuerung der Abdichtung bei so genannten Flachdächern, beispielsweise wenn die Einbringung von Dämmstoff ausschließlich unter den betroffenen Teilflächen die Abflussverhältnisse für Niederschlagswasser beeinträchtigen würde.

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Quelle und Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der Original-Auslegung die aktuelle EnEV-Fassung als "EnEV 2013" bezeichnet wird. Diese Änderungs-Verordnung wurde am 21. November 2013 verkündet und gilt seit dem 1. Mai 2014. Dieses letztgenannte Datum ist für die EnEV-Praxis ausschlaggebend, deshalb ist die Verordnung als "EnEV 2014" bekannt:
Pdf-Format DIBt: "Bagatellregelung" in Zusammenhang mit einer Erneuerung des Außenputzes bei Teilflächen oder vergleichbaren anderen Maßnahmen

Achtung: Für inhaltliche Fragen zu den EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an eine der beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
   Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44

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© 1999-2022 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart