Leitsatz: Die EnEV 2014 enthält keine
Definition zur Unterscheidung transparenter Bauteile im Dachbereich. Unter Bezug
auf die technischen Regeln DIN EN 14963: 2006-12 (Dachlichtbänder aus
Kunststoff) und DIN EN 1873: 2006-03 (Lichtkuppeln) wird das Gewollte
klargestellt, so dass die unterschiedlichen Festlegungen der Anlagen 1 bis 3
EnEV 2014 zu diesen Bauteilen nunmehr eindeutig sind. Für die in Anlage 1
Tabelle 1 nicht mit Referenzausführungen für Wohngebäude bedachten Bauteile
"Lichtbänder" und "Glasdächer" ist beim Referenzgebäude die tatsächliche
Ausführung anzusetzen. Im Falle von Maßnahmen an Lichtkuppeln und Lichtbändern
bestehender Gebäude stellt die EnEV 2014 keine Anforderungen.
Fragen:
-
Bei
den transparenten Bauteilen im Dachbereich wird in
EnEV 2014, Anlage 2 Tabelle 1 EnEV 2014 (Referenzgebäude für
Nichtwohngebäude) zwischen Glasdächern, Lichtbändern und
Lichtkuppeln unterschieden. Wie sind diese Elemente definiert?
-
EnEV 2014, Anlage 1 Tabelle 1 (Referenzgebäude für Wohngebäude)
gibt in dieser Hinsicht nur für Lichtkuppeln eine
Referenzausführung an. Welche Referenz ist bei Wohngebäuden zu
verwenden, wenn beim ausgeführten Gebäude ein Lichtband oder ein
Glasdach vorgesehen
ist?
-
Welche Anforderungen stellt die EnEV 2014 im Falle von Maßnahmen an
Lichtkuppeln und Lichtbändern bestehender Gebäude?
Antworten der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 1. August 2014, vom DIBt am 11. August 2014 veröffentlicht. Wir haben für
Sie noch jeweils die Bezeichnung des jeweils angesprochenen EnEV-Paragraphen
ergänzt sowie einen Link zu dem Html-Text gesetzt:
-
Neubau Nichtwohngebäude:
Im Sinne von
EnEV 2014 Anlage 2 (Anforderungen an Nichtwohngebäude), Tabelle
1 (Ausführung des Referenzgebäudes) sind
- "Lichtbänder" nach Zeile 1.6
diejenigen Teilflächen der wärmeübertragenden Umfassungsfläche
des Gebäudes, die von Dachlichtbändern aus Kunststoff nach DIN
EN 14963: 2006-12 gebildet werden;
- "Lichtkuppeln" nach Zeile 1.7
(und auch im Sinne von Anlage 1 Tabelle 1 Zeile 1.6) diejenigen
Teilflächen der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des
Gebäudes, die von Lichtkuppeln nach DIN EN 1873: 2006-03
gebildet werden;
- "Glasdächer" nach Zeile 1.5 die
übrigen transparenten Dachflächen eines Nichtwohngebäudes mit
Ausnahme von Dachflächenfenstern, deren Referenzausführung in
Zeile 1.9 gesondert geregelt ist.
-
Neubau Wohngebäude:
Bei Wohngebäuden sind für Glasdächer und Lichtbänder wegen
ihres selteneren Vorkommens keine Referenzausführungen
angegeben. Für diese Teilflächen ist gemäß der
Auslegung 7,
der 19. Staffel
zu Anlage 1 Nr. 1.1 EnEV 2014 (Höchstwerte des
Jahres-Primärenergiebedarfs) und Anlage 2 Nr. 1.1 EnEV 2014
(Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs) beim
Referenzgebäude dieselbe Ausführung anzunehmen, die beim
ausgeführten Gebäude
vorgesehen bzw. vorhanden ist.
-
Baubestand und kleine Gebäude:
Nach
§ 9
(Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden) Absatz 1 Satz 1 stellt die EnEV
2014 im Falle von Änderungen
nach
EnEV 2014, Anlage 3 (Anforderungen bei Außenbauteilen) Nummern 1 bis 6
Anforderungen an die
Wärmedurchgangskoeffizienten der von der Maßnahme unmittelbar
betroffenen Außenbauteile, wenn die "Bagatellgrenze" nach
EnEV 2014 § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden) Absatz 3 überschritten wird. Im Gegensatz zu Glasdächern nach
Nummer 1 dieser Auslegung sind Lichtkuppeln und Lichtbänder in
EnEV 2014 Anlage 3 Nummern 1 bis 6 nicht aufgeführt; damit werden im Falle
von Änderungen an letztgenannten Bauteilen nach der EnEV keine
Anforderungen gestellt.
Quelle und Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der
Original-Auslegung die aktuelle EnEV-Fassung als "EnEV 2013" bezeichnet wird.
Diese Änderungs-Verordnung wurde am 21. November 2013 verkündet und gilt seit dem 1.
Mai 2014. Dieses letztgenannte Datum ist für die EnEV-Praxis ausschlaggebend, deshalb ist die
Verordnung als "EnEV 2014" bekannt:
Definition transparenter Bauteile im Dachbereich
Achtung: Für inhaltliche Fragen zu den
EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an
eine der beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44
Fragen +
Antworten zur EnEV 2014
finden
|
|