Leitsatz: Fehlen in der Beschreibung des
Referenzgebäudes in der EnEV 2014 Angaben zu Eigenschaften, die in einem
konkreten Fall für die exakte Bestimmung des Anforderungswertes erforderlich
wären, so sind diese Eigenschaften für das Referenzgebäude so anzunehmen wie
beim ausgeführten Gebäude.
Frage: Wie ist der
Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes zu berechnen, wenn das zu
errichtende Gebäude Elemente enthält, für die in den entsprechenden Tabellen der
EnEV keine Festlegungen getroffen sind?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 1. August 2014, vom DIBt am 11. August 2014 veröffentlicht. Wir haben für
Sie noch jeweils die Bezeichnung des jeweils angesprochenen EnEV-Paragraphen
ergänzt sowie einen Link zu dem Html-Text gesetzt:
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Neubau Wohngebäude:
Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu
errichtenden Wohngebäudes wird nach
EnEV 2014, Anlage 1 (Neubau Wohngebäude)
Nummer 1.1 (Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs)
im
Referenzgebäudeverfahren ermittelt. Nach Anlage 1 Nr. 1.1 muss
das Referenzgebäude in Geometrie, Gebäudenutzfläche und
Ausrichtung dem zu errichtenden Gebäude entsprechen; im Übrigen
muss es nach den Vorgaben der Anlage 1 Nr. 1.1 Tabelle 1 EnEV
2014 ausgeführt sein.
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Neubau Wohngebäude:
Im Einzelfall kann es sein, dass für bestimmte energetisch
relevante Eigenschaften des zu errichtenden Wohngebäudes in
Anlage 1 Tabelle 1 keine entsprechende Festlegung vorhanden ist
(beispielsweise: Qualität unbeheizter Glasvorbauten, wirksame
Wärmekapazität, Türen zu unbeheizten Räumen). Gleichwohl muss
auch in diesen Fällen das Referenzgebäude vollständig
beschrieben sein, um einen Höchstwert für den
Jahres-Primärenergiebedarf bestimmen zu können. In Anwendung des
Grundsatzes, dass das Referenzgebäude mit Ausnahme der
Festlegungen in Tabelle 1 dem auszuführenden Gebäude entsprechen
soll, ist hier die nicht definierte Eigenschaft des
Referenzgebäudes identisch zum auszuführenden Gebäude
anzusetzen. In der Folge ist die Ausführung des betroffenen
Elementes hinsichtlich der materiellen Anforderungen an die
Ausführung des Gebäudes insgesamt ohne Auswirkung.
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Neubau Nichtwohngebäude:
Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass für bestimmte
Elemente eines Nichtwohngebäudes in Anlage 2 Nr. 1.1 EnEV 2014
keine Festlegungen für das Referenzgebäude enthalten sind. Im
Falle der Ausstellung eines Energieausweises für ein bestehendes
Nichtwohngebäude auf der Grundlage des Energiebedarfs ist auf
Grund von § 18 Absatz 2 i. V. m. § 9 Absatz 2 EnEV 2014 bei der
Ermittlung des Anforderungswertes als Vergleichswert
entsprechend zu verfahren. Dasselbe gilt für Berechnungen bei
bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden, wenn im Falle von
Änderungen dieser Gebäude § 9 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. Absatz 2
EnEV 2014 Anwendung findet und dazu der
Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes bestimmt werden
muss.

Quelle und Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der
Original-Auslegung die aktuelle EnEV-Fassung als "EnEV 2013" bezeichnet wird.
Diese Änderungs-Verordnung wurde am 21. November 2013 verkündet und gilt seit dem 1.
Mai 2014. Dieses letztgenannte Datum ist für die EnEV-Praxis ausschlaggebend, deshalb ist die
Verordnung als "EnEV 2014" bekannt:
.. (8,5 Punkt)
Achtung: Für inhaltliche Fragen zu den
EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an
eine der beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44



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