Energieausweis und EnEV 2009

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DIBt: Auslegungen zur EnEV


Amtliche EnEV-Auslegung, 21. Staffel, Nummer 4, zur EnEV 2014 § 14 (Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen) Absatz 5 in Verbindung mit Anlage 5 (Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen)

Rohrleitungsdämmung – Vergleichskonstruktionen


Achtung: Diese Auslegung ersetzt die amtliche Auslegung der Staffel 20, Nummer 12.

Leitsatz: Als Ersatz von Dämmstoff kann gemäß Anlage 5 (Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen) EnEV 2014 die Berücksichtigung der Dämmwirkung der Rohrwandungen zur Begrenzung des Wärmeverlusts angegeben werden. Die Berücksichtigung von sonstigen Bauteilschichten, in denen eine Rohrleitung ggf. verlegt wird, bleibt nach den Maßgaben nach Anlage 5 EnEV 2014 außer Betracht.
Die Begrenzung der Wärmeabgabe durch eine nicht konzentrische Anordnung des Dämmstoffes sicherzustellen, ist grundsätzlich möglich; für solche Dämmanordnungen muss die Gleichwertigkeit zu konzentrischen Anordnungen nachgewiesen werden. Im Falle der Verlegung auf Geschossdecken zwischen unterschiedlichen Nutzern ist es darüber hinaus auch ausreichend, wenn zwischen Rohrleitung und den unterhalb dieser Decke liegenden Räumen des anderen Nutzers die Mindestdämmschichtdicke nach Anlage 5 EnEV 2014 vorhanden ist.

Fragen: Kann bei einer Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitung innerhalb der Baukonstruktion (beispielsweise Decke, Außenwand) die nach Anlage 5 EnEV 2014 geforderte Dämmung der Rohrleitung durch Bauschichten der Baukonstruktion ersetzt werden, in der sich die Rohrleitung befindet, wenn diese die gleiche Dämmwirkung entfalten, wie eine Rohrdämmschale? Wie ist der Einbau von nichtkonzentrischen Rohrdämmungen zu bewerten?

Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz vom 8./9. Dezember 2015, vom DIBt am 22. Januar 2016 veröffentlicht. Wir haben für Sie noch jeweils die Bezeichnung des jeweils angesprochenen EnEV-Paragraphen ergänzt sowie einen Link zu dem Html-Text gesetzt:

  1.  § 14 (Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen) Absatz 5 legt fest, dass Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in Gebäuden bei erstmaligem Einbau oder Ersatz in ihrer Wärmeabgabe nach Anlage 5 (Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen) EnEV 2014 zu begrenzen sind. Anlage 5 EnEV 2014 schreibt dabei Mindestdicken von Dämmschichten vor.

  2. Anlage 5 EnEV 2014 nimmt Leitungen von Zentralheizungen soweit vom Grundsatz der Dämmpflicht aus, wie diese sich "in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch freiliegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann".

  3. Aus dem hier vom Verordnungsgeber in direkter Fortschreibung der Heizungsanlagen-Verordnung verwendeten Sprachgebrauch geht zweifelsfrei hervor, dass Leitungen in Außenbauteilen – wie bisher – nicht von der Pflicht ausgenommen werden sollen, ansonsten hätte sich der Verordnungsgeber im Wortlaut auf die Systemgrenzendefinition der Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude) Nr. 1.3.1 EnEV 2014 bzw. Anlage 2 (Anforderungen an Nichtwohngebäude) Nummer 1.2 EnEV 2014 bezogen.

  4. Die abweichende Regelung der anzuwendenden Regeln der Technik, mit denen Rohrleitungen beim rechnerischen Nachweis dann als "innenliegend" bewertet werden, wenn sie sich innerhalbder Systemgrenze befinden, bleibt davon unberührt. Sie betrifft nur die Berücksichtigung der Verteilungsverluste bei Berechnungen, nicht aber die Dämmpflichten nach der Verordnung.

  5. Nach Anlage 5 EnEV 2014 sind Dämmschichten um die Rohrleitungen anzuordnen, um den Wärmeverlust zu begrenzen. Als Möglichkeit zum Ersatz von Dämmstoff wird in Anlage 5 Nummer 4 EnEV 2014 - unter der Voraussetzung, dass eine gleichwertige Begrenzung des Wärmeverlustssichergestellt ist - die Berücksichtigung der Dämmwirkung der Rohrwandungen angegeben. Die Berücksichtigung von sonstigen Bauteilschichten, in denen eine Rohrleitung ggf. verlegt wird, bleibt nach den Maßgaben nach Anlage 5 Nummer 4 EnEV 2014 außer Betracht.

  6. Die im Nachweis zu berücksichtigende Dämmung ist generell um die gesamte Rohrleitung konzentrisch anzuordnen. Es ist alternativ möglich, die Begrenzung der Wärmeabgabe durch eine nicht konzentrische Anordnung des Dämmstoffes sicherzustellen, wenn der größere Teil der Dämmstoffumhüllung der Kaltseite bzw. dem anderen Nutzer (d.h. demjenigen, der die Wärmeabgabe nicht kontrollieren kann) zugewandt ist. Dabei ist auf Grund von Anlage 5 Nummer 4 EnEV 2014 die Gleichwertigkeit der Dämmwirkung nachzuweisen, auch unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände. Es ist zulässig, auf Gleichwertigkeitsnachweisezurückzugreifen, die auf Basis anerkannter Regeln der Technik zur Berechnung von Wärmeströmen (beispielsweise DIN EN ISO 10211) unter Berücksichtigung der Umgebungstemperaturen nach DIN V 18599: 2011-12 durchgeführt und von den Anbietern solcher nicht konzentrischer Dämmanordnungen zur Verfügung gestellt wurden.

  7. Im Fall der Rohrleitungsführung in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer ist eine Mindestdicke nach Anlage 5 Tabelle 1 Zeile 6 EnEV 2014 gefordert. Rohrleitungen in nichtbelüfteten, entlang solcher Bauteile zwischen beheizten Räumen verlaufenden Schächten dürfen wie Rohrleitungen in diesen Bauteilen behandelt werden. Die Verwendung nicht konzentrisch gedämmter Rohrleitungen in diesem Fall ist möglich, wenn wie oben unter Nr. 6 beschrieben verfahren wird. Im Falle des Einbaus der Rohrleitung in eine Dämmschicht oberhalb einer trennenden Geschossdecke muss die in Zeile 7 gegebene Mindestdämmdicke zum anderen Nutzer eingehalten werden. Damit wird die Maßgabe des Verordnungsgebers gemäß amtlicher Begründung zur EnEV 2002 (Einführung dieser Regelung) zur Begrenzung der unkontrollierten Wärmeabgabe für mindestens einen Nutzer ausreichend umgesetzt. Die Regelung nach Anlage 5 Tabelle 1 Zeile 6 EnEV 2014 schließt vor diesem Hintergrund entsprechend auch Wärmeverteilungsleitungen in Bauteilen zwischen beheizten Räumen nur eines Nutzers ein, soweit diese auf Grund von Anlage 5 Nummer 2 nicht ohnehin gänzlich von den Wärmedämmvorschriften nach Tabelle 1 ausgenommen sind.

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Quelle und Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der Original-Auslegung die aktuelle EnEV-Fassung als "EnEV 2013" bezeichnet wird. Diese Änderungs-Verordnung wurde am 21. November 2013 verkündet und gilt seit dem 1. Mai 2014. Dieses letztgenannte Datum ist für die EnEV-Praxis ausschlaggebend, deshalb ist die Verordnung als "EnEV 2014" bekannt:
Pdf-Format DIBt: Rohrleitungsdämmung – Vergleichskonstruktionen - amtliche Auslegung zur EnEV 2014 § 14 Absatz 5 i. V. m. Anlage 5

Achtung: Für inhaltliche Fragen zu den EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an eine der beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
   Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44

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