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(1) |
Bei
heizungstechnischen Anlagen prüft der
bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Beliehener im
Rahmen der Feuerstättenschau, ob |
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1. |
Heizkessel, die nach § 10 Absatz 1, auch in
Verbindung mit Absatz 4, außer Betrieb genommen
werden mussten, weiterhin betrieben werden und |
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2. |
Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie
Armaturen, die nach § 10 Absatz 2, auch in
Verbindung mit Absatz 4, gedämmt werden mussten,
weiterhin ungedämmt sind. |
(2) |
Bei
heizungstechnischen Anlagen, die in bestehende
Gebäude eingebaut werden, prüft der
bevollmächtigte
Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der
bauordnungsrechtlichen Abnahme der Anlage oder, wenn
eine solche Abnahme nicht vorgesehen ist als Beliehener im
Rahmen der ersten Feuerstättenschau nach dem Einbau
außerdem, ob |
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1. |
die Anforderungen nach § 11
Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind, |
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2. |
Zentralheizungen mit einer zentralen selbsttätig
wirkenden Einrichtung zur Verringerung und
Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein - und
Ausschaltung elektrischer Antriebe nach § 14 Absatz
1 ausgestattet sind, |
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3. |
Umwälzpumpen in
Zentralheizungen mit Vorrichtungen zur selbsttätigen
Anpassung der elektrischen Leistungsaufnahme nach §
14 Absatz 3 ausgestattet sind, |
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4. |
bei
Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie
Armaturen die Wärmeabgabe nach § 14 Absatz
4
begrenzt ist. |
(3) |
Der
bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger weist den Eigentümer
bei Nichterfüllung der Pflichten aus den in den
Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften schriftlich
auf diese Pflichten hin und setzt eine angemessene
Frist zu deren Nacherfüllung. Werden die Pflichten
nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfüllt,
unterrichtet der
bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
unverzüglich die nach Landesrecht zuständige
Behörde. |
(4) |
Die
Erfüllung der Pflichten aus den in den Absätzen 1
und 2 genannten Vorschriften kann durch Vorlage der
Unternehmererklärungen gegenüber dem
bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger nachgewiesen werden.
Es bedarf dann keiner weiteren Prüfung durch den
bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger. |
(5) |
Eine
Prüfung nach Absatz 1 findet nicht statt, soweit
eine vergleichbare Prüfung durch den
bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger bereits auf der
Grundlage von Landesrecht für die jeweilige
heizungstechnische Anlage vor dem 1. Oktober 2009
erfolgt ist. |