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Kurzinfo: Das vorliegende Praxisbeispiel bezieht sich auf ein
neu zu errichtendes Mehrfamilienwohlhaus, für das der Bauantrag nach dem 1.
Januar 2016 eingereicht wurde. Das Objekt befindet sich in Bayern. Die
vorgesehene Tiefgarage des Wohnhauses ist unbeheizt. Ihre Außenwände sind
erdberührt und grenzen nicht direkt an die Außenluft. Als Öffnungen fungieren
das Rolltor und drei freie Belüftungsöffnungen zur Außenluft. Die
Energieeinspar-Verordnung (EnEV 2014) fordert, dass bestimmte Wärmeverteilungs-
und Warmwasserleitungen, die an Außenluft grenzen, mit der doppelten
Mindestdicke der Dämmschicht isoliert werden.
Fragen:
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Befindet sich die Tiefgarage im ständigen Luftaustausch in
Sinne der EnEV, wenn sie nur über Lüftungsöffnungen und Rolltor
be- und entlüftet wird?
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Ist
diese Tiefgarage im Sinne der EnEV 2014 (Neubau, ab 2016) "an
Außenluft grenzend" und müssen die Leitungen demnach zu 200
Prozent isoliert werden?
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Die
Außenwände- und Decke der Tiefgarage sind größtenteils
erdberührt. Ist die Tiefgarage "an Außenluft
grenzend" obwohl in ihrem Inneren nicht die gleichen
Lufttemperaturen wie draußen herrschen?
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Falls
eine 200-prozentige Dämmung verpflichtend ist, wäre es zulässig, 100-prozentig zu isolieren und eine zusätzliche
Heizung für die Rohrleitungen vorzusehen?
Antwort:
13.05.2019 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:
Isolierung
nach EnEV ab 2016 von Leitungen in unbeheizter Tiefgarage von
neuem Mehrfamilienhaus
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