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Kurzinfo: In diesem Praxisbeispiel handelt es sich um ein
Bürogebäude der öffentlichen Hand, das als Amtsgebäude für das Ordnungsamt,
Bauamt, usw. genutzt wird. Dieses wird durch einen Anbau erweitert. Dabei wird
auch gleichzeitig der Wärmeerzeuger erweitert: Die vorhandene
Gas-Brennwerttherme wird um ein zusätzliches Gas-Brennwertgerät ergänzt. Die
beiden Geräte werden in Reihe geschaltet und sollen künftig als Kaskaden-Heizung
arbeiten. Je nach Bedarf soll künftig nur ein Gerät betrieben oder das zweite
dazu geschaltete werden. Es stellt sich die Frage, wie der Nachweis nach der
Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in diesem Fall geführt wird.
Fragen:
1. Erweiterung OHNE neuen Wärmeerzeuger: Ist in
diesem Fall der Nachweis nach EnEV 2014, § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau
von Gebäuden), Absatz 4 zulässig und kann durch die Einhaltung der in EnEV 2014,
Anlage 3 (Änderung Außenbauteile im Bestand) festgelegten Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten der neuen Bauteile geführt werden?
2. Erweiterung MIT neuem Wärmeerzeuger: Oder ist
ein Nachweis nach EnEV 2014, § 9 (Erweiterungen im Bestand) Absatz 5
erforderlich und der neue Gebäudeteil demzufolge nach EnEV 2014, § 4 (Neubau
Nichtwohngebäude) nachzuweisen?
Antwort:
22.05.2019 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:
Nachweis
der Erweiterung eines Amtsgebäudes mit einem Anbau mit
Erweiterung des Wärmeerzeugers
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Aspekte:
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