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Kurzinfo: In diesem Praxisbeispiel handelt es sich um eine
Liegenschaft in Bayern mit über 10 Wohnblöcken. Diese sollen energetisch
modernisiert sowie mit Wohnraum aufgestockt werden. Aufgrund des Umfangs dieser
Maßnahmen, wird sich das gesamte Bauvorhaben über ca. 10 Jahre erstrecken.
Die Heiz- und Warmwasserversorgung wird aktuell über drei Niedertemperaturkessel
betrieben. Die gesamte Heiz- und Warmwasser-Anlage wurde vor Jahren
modernisiert. Energetisch ist die gesamte technische Gebäudeausrüstung für die
Wärmeversorgung dermaßen ausgelegt, dass die Aufstockungen künftig auch
mitversorgt werden könnten. Es ist demnach aktuell nicht vorgesehen, eine neue
Heizungsanlage zu installieren. Nach der derzeit geltenden
Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) wäre der § 9 (Änderung, Erweiterung und
Ausbau von Gebäuden), Absatz 4 (Erweiterung im Baubestand ohne die Erneuerung
des Wärmeversorgers) anzuwenden.
Fragen: Wie wird die
Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) angewendet, wenn innerhalb der vorgesehenen
10 Jahre einer oder alle dieser Kessel aus Alterungsgründen zu erneuern sind?
Sind in letzterem Fall die Aufstockungen nach § 9, Absatz 5 (Erweiterung im
Baubestand ohne die Erneuerung des Wärmeversorgers) einzustufen und regenerative
Energie auch mit einzuplanen?
Antwort:
01.04.2019 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:
EnEV
2014 und EEWärmeG 2011 anwenden bei zeitlich - über die nächsten
10 Jahre - versetzter Aufstockung im Wohnbestand
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