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Kurzinfo: In diesem Praxisbeispiel handelt es sich um einen
großflächigen Anbau - über 300 Quadratmeter (m²) beheizte Nutzfläche - an eine
bestehende Halle, welche als Werkstatt genutzt wird. Die lichte Höhe des Anbaus
übersteigt vier Meter (m). Das bestehende Gebäude wird nicht energetisch
saniert. Die beiden Gebäudeteile – alt und neu - sind durch ein Tor miteinander
verbunden. Der Anbau wird mit neuem Wärmeerzeuger ausgestattet. Der Anbau wird
sich im Besitz des Bundeslandes befinden. Er wird von einer Bundesbehörde als
Labor genutzt und über Strom beheizt werden. Als Energieträger soll dabei
ausschließlich Strom eingesetzt werden für Prozesse - Wärme und Kälte – sowie
für Heizung, Beleuchtung usw. Für diesen Anbau wird geprüft, welche
energetischen Anforderungen und Nachweise nach den geltenden Regeln der
Energieeinsparverordnung (EnEV 2014, EnEV ab 2016),
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011) und GebäudeEnergieGesetz (GEG
2019) einzuhalten und zu führen sind.
Fragen:
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Unter
welche Fassungen der genannten Energieeinsparregelungen wird das
Bauvorhaben fallen, wenn der Bauantrag noch im Kalenderjahr 2018
eingereicht wird?
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Welche energetischen Anforderungen müssen die Planer demnach
berücksichtigen?
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Handelt es sich bei dem Anbau im Sinne der EnEV und des EEWärmeG
um ein zu errichtendes Gebäude oder um eine Erweiterung im
Bestand?
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Handelt es sich bei dem Bauvorhaben gemäß EEWärmeG um eine
grundlegende Renovierung oder einen Neubau?
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Kann
man unter diesen Voraussetzungen eine Befreiung vom EEWärmeG
beantragen?
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Handelt es sich bei dem Anbau um einen öffentlichen Neubau gemäß
GEG 2019?
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Wann
wird das GebäudeEnergieGesetz (GEG 2019) eingeführt?
Antwort:
03.10.2018 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:
Anforderungen
und Nachweise nach EnEV 2014, EEWärmeG 2011 und GEG 2019 für
elektrisch beheizten Labor-Anbau, Eigentümer ist das Land,
Bundesbehörde wird Mieter sein
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