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Kurzinfo: In diesem Praxisbeispiel handelt es sich um ein neu
geplantes, zehnstöckiges Bürogebäude. Es wird noch nach der
Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) errichtet, d.h. ohne die Erhöhung der
energetischen EnEV-Anforderungen seit 2016. Das Bürogebäude ist mit einer
aktiven Kühlung ausgestattet aufgrund von luftbasierter Bauteilaktivierung. Als
sommerlicher Wärmeschutz sind außenliegende Sonnenschutz-Vorrichtungen
(windstabile Raffstores mit Motorbedienung) vorgesehen sowie
Wärmeschutzverglasung in den Fenstern eingebaut. Für dieses Praxisbeispiel wird
der Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes nach EnEV 2014 geführt. Die
Verordnung fordert bei gekühlten Gebäuden, dass bauliche Maßnahmen zum
sommerlichen Wärmeschutz vorgesehen werden, sofern sie wirtschaftlich sind. Im
Umkehrschluss würde dies bedeuten, dass man auf sie verzichtet kann, wenn sie
unwirtschaftlich sind.
Fragen: Ist es in diesem Praxisbeispiel
unter der Voraussetzung nachgewiesener Unwirtschaftlichkeit nach EnEV 2014
verpflichtend, den EnEV-Nachweis für den sommerlichen Wärmeschutz zu führen?
Wenn dies der Fall sein sollte, welchen Nachweis muss man nach EnEV führen? Wenn
man den Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes führen muss, wird bei der
Berechnung die Kühlung mitberücksichtigt oder nicht?
Antwort:
02.07.2017 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:
EnEV-Nachweis
für sommerlichen Wärmeschutz führen für ein neu geplantes,
gekühltes Bürogebäude nach EnEV 2014 unter Berücksichtigung der
Wirtschaftlichkeit
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