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Kurzinfo: Es handelt sich in diesem Praxisbeispiel um die
Anwendung der Energieeinsparverordnung (EnEV ab 2016) bei einem Gerätehaus der
Freiwilligen Feuerwehr im Bundesland Niedersachsen. Dieses wird neu geplant und
errichtet. Das Gebäude umfasst eine Halle, einen Schulungsraum und Toiletten
sowie eine Dusche. Gemäß dem Nutzungsplan findet alle 14 Tage eine
Übungsveranstaltung statt. Die Hälfte aller Termine verlaufen allerdings im
Freien. Die Umkleide- und Sozialräume werden nur im Einsatzfall beheizt,
ansonsten frostfrei gehalten. Das Gleiche gilt für die Fahrzeughalle. Von einer
durchgehenden Beheizung kann also nicht ausgegangen werden. Die realen
Betriebsstunden belaufen sich nach Angabe der Gemeinde auf unter 150 Stunden pro
Jahr.
Fragen: Fällt das Betriebsgebäude der
Freiwilligen Feuerwehr unter den Anwendungsbereich der EnEV ab 2016 oder gilt
die Ausnahme laut EnEV § 1 (Zweck und Anwendungsbereich) Absatz 3, Nummer 9
(Betriebsgebäude jährlich unter 4 Monaten beheizt)? Was ist als Anlage zum
Bauantrag für dieses Betriebsgebäude einzureichen? Ist der EnEV Nachweis zu
erstellen oder ist der Nachweis des Mindestwärmeschutzes ausreichend? Sind die
Anforderungen des EEWärmeG einzuhalten? Kann die Genehmigungsbehörde auf der
Umsetzung der EnEV ab 2016 und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG
2011) bestehen? Kann das Projekt alternativ über den Nachweis der groben
Unwirtschaftlichkeit von der Umsetzung von EnEV und EEWärmeG befreiet werden?
Antwort:
20.06.2016 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:
Gerätehaus
für Freiwillige Feuerwehr nach EnEV ab 2016 planen und
EnEV-Nachweis führen, wenn jährliche Betriebszeit – laut
Gemeinde - nur 150 Stunden beträgt
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