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Kurzinfo: Es handelt sich in diesem Praxisbeispiel um einen
öffentlichen Neubau in NRW. Für den Bauantrag im Jahr 2016 wird der Nachweis
nach der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014 ab 2016) sowie für die
Nutzungspflicht nach dem Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011)
erstellt. Letzteres wird anhand der anerkannten Ersatzmaßnahme zur Einsparung
von Energie erfüllt, d.h. der Neubau wird noch energieeffizienter geplant und
erbaut als es die geltende EnEV fordert. Für öffentliche Gebäude setzt das
EEWärmeG dabei noch strengere Maßstäbe als für privatwirtschaftlich genutzte
Bauten. Das Umweltministerium NRW hat dazu eine Auslegung erlassen, die
vorsieht, dass bei öffentlichen Gebäuden nur der Wärmeschutz der Gebäudehülle um
30 Prozent im Vergleich zu den EnEV-Anforderungen übererfüllt wird. In diesem
Praxisbeispiel wird diese Wärmeschutz-Anforderung allerdings nur teilweise
erfüllt und die restliche Nutzungspflicht über erneuerbare Energien gedeckt.
Dabei wird der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nur geringfügig
unterschritten.
Fragen: Ist dieses Vorgehen zur Erfüllung
des EEWärmeG 2011 gemäß Auslegung der des Landes NRW korrekt? Ist es zulässig –
nach der Begründung der Bundesregierung zum EEWärmeG 2011 - den erhöhten
Wärmeschutz der Gebäudehülle nur teilweise zu erfüllen und die restliche
Nutzungspflicht über erneuerbare Energien zu decken?
Antwort:
21.03.2016 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:
EnEV-
und EEWärmeG-Nachweis für neues öffentliches Klinikgebäude in
Nordrhein-Westfalen (NRW) führen
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