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Kurzinfo: Ein denkmalgeschütztes, ehemaliges Wohngebäude in
einer Stadt in Baden-Württemberg wird geändert. Es entstehen darin mehrere
Ferienwohnungen und eine Wohnung für den Bauherrn. Der Flächenanteil der
Ferienwohnungen beträgt ca. 60 Prozent (%). Für die Bauherren-Wohnung wird das
derzeit nicht als Wohnraum genutzte Dachgeschoss ausgebaut. Die Ferienwohnungen
entstehen in den ehemaligen Wohnräumen des Hauses. Im Bestandsbau ist weder eine
Zentralheizung noch eine zentrale Warmwasserversorgung vorhanden. Diese sollen
nun nachgerüstet werden. Dämm-Maßnahmen sind, soweit das Denkmalamt es zulässt,
an den Hüllflächen der Bauherren-Wohnung geplant.
Fragen: Handelt es sich bei diesem
Praxisbeispiel um ein Wohn- oder Nichtwohngebäude? Welche Anforderungen ergeben
sich aus der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014), § 9 (Änderung, Erweiterung
und Ausbau von Gebäuden)? Die EnEV 2014 räumt denkmalgeschützten Gebäuden im §
24 (Ausnahmen) Sonderkonditionen ein. Muss der Bauherr zur Wahrnehmung dieser
Ausnahme-Konditionen einen Antrag stellen und wenn ja, an wen muss er diesen
richten?
Antwort:
22.12.2015 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:
Umnutzung
eines denkmalgeschützten Hauses in Baden-Württemberg in
Ferienwohnungen und Ausbau des Dachgeschosses in eine Wohnung
für den Bauherrn
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Aspekte:
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