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Kurzinfo: Ein Produktionsbetrieb von ca. 7.000 Quadratmetern
(m²) wird um einen großflächigen Anbau von ca. 4.000 m² Nutzfläche erweitert.
Dieses Bauvorhaben befindet sich im Planungsstadium. Der künftige Anbau ist mit
dem Bestand über Türen und Tore verbunden. Im Zuge des Anbaus werden die
Produktionsfläche mit Dunkelstrahlern und die Personalräume mit einer
Gas-Brennwerttherme beheizt. Das bestehende Gebäude wird mit Dunkelstrahlern
beheizt. Die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der Außenbauteile des neuen
Anbaus entsprechen den energetischen Anforderungen der Energieeinsparverordnung
(EnEV 2014) an neue Nichtwohnbauten, bzw. übertreffen diese sogar. Der
berechnete Jahres-Primärenergiebedarf des Anbaus unterschreitet den zulässigen
Höchstwert laut EnEV 2014 um 7,5 Prozent (%). Die Nutzung erneuerbarer Energien
ist im Zuge des Anbaus nicht vorgesehen. Zur Erfüllung des
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWämeG 2011) käme als anerkannte
Ersatzmaßnahme infrage, den Anbau entsprechend energieeffizienter als die
EnEV-Anforderungen zu planen und bauen. Der Jahres-Primärenergiebedarf des
Anbaus müsste den zulässigen Höchstwert nach EnEV um 15 % unterschreiten. Auch
müsste die Gebäudehülle des Anbaus die Wärmeschutz-Anforderungen der EnEV 2014
auch um 15 Prozent übertreffen. Aus der Sicht der Planer ist die Senkung des
Jahres-Primärenergiebedarfs bis auf das geforderte Niveau auch mit besseren
Außenbauteilen (die den gesteigerten Wärmeschutz nach dem EEWärmeG 2011
berücksichtigen) praktisch nicht zu erreichen. Als eine Möglichkeit sehen sie
die Dichtheitsprüfung des neuen Anbaus.
Fragen: Fällte der Anbau des vorgestellten
Praxisbeispiels unter die Nutzungspflicht nach dem EEWärmeG 2011? Sollte dies
der Fall sein, wie kann man eine Befreiung von dieser Pflicht erwirken?
Antwort:
09.11.2015 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:
Anforderungen
des EEWärmeG 2011 bei der großflächigen Erweiterung eines
Produktionsbetriebes
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