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Kurzinfo: Ein Bauingenieur hat den Auftrag erhalten die
energischen Maßnahmen vorzuschlagen für die Nutzungs-Änderung eines
Mehrfamilienhauses. Dieses dreigeschossige Gebäude soll für eine private,
sozialpädagogische Tagesgruppe und eine Wohnung für die Eigentümer umgenutzt
werden. Das Dachgeschoss wird teilweise neu ausgebaut, ebenso wird der bisher
unbeheizte Keller auch beheizt. Im Rahmen der Nutzungsänderung wird auch die
Heizung erneuert. Der Eigentümer will vermeiden, dass die Fenster ausgetauscht
oder die Außenwände gedämmt werden. Es stellt sich die Frage wie der Nachweis
für die Umnutzungs-Maßnahmen erfolgt und ob in diesem Fall ein Energieausweis
ausgestellt werden muss.
Fragen: In den
einzelnen Wohnungen werden keine Umbaumaßnahmen vorgenommen. Inwieweit ist hier
ein Nachweis notwendig? Wie ist der der neue Nichtwohngebäudeteil (Erdgeschoss,
alter unbeheizter Keller, altes zum Teil beheiztes Dachgeschoss) zu betrachten?
Handelt es sich um einen Ausbau oder zählt er sogar als neues Gebäude? Kann man
hier aufgrund der Umnutzung des Gebäudes sowie aus Kostengründen auf einen
Nachweis nach EnEV 2014 § 3 (Wohnbau) und § 4 (Nichtwohnbau) verzichten? Wenn
Frage 3 mit Ja beantwortet werden kann, ist es ausreichend, wenn nur einzelne
Bauteile erneuert werden (beispielsweise die oberste Geschossdecke, Abseiten,
Kellerfußboden, usw.) und diese die Anforderungen der EnEV 2014, Anlage 3
(Änderung von Außenbauteilen) erfüllen?
Antwort:
10.05.2015 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:
EnEV-Nachweis
für die Nutzungs-Änderung eines Mehrfamilienhauses in eine
private, sozialpädagogische Tagesgruppe und eine Wohnung für die
Eigentümer
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