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Kurzinfo: Eine Architektin plant großflächige Erweiterungen von
Verkaufsstätten im Bestand und führt auch die geforderten Nachweise nach der
Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
(EEWärmeG 2011). Aus der EnEV-Software, welche die Fragestellerin nutzt, ist
kein automatischer Nachweis der Außenbauteile aus Anlage 3 möglich. Als Option
bietet das Programm lediglich an ein eigenes Referenzgebäude von Hand (durch
Eingabe jedes einzelnen U-Wertes) zu erzeugen, dessen Außenbauteile den
Ht-Werten aus der Tabelle 1 (Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei
erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen) der Anlage 3
(Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen) entsprechen. Es stellt sich die
Frage, wie die Planerin den Nachweis nach der EnEV 2014 führen sollte und ob
auch das EEWärmeG 2011 greift.
|Aspekte
|Auftrag
|Praxis
|Probleme |Fragen |Antwort
Aspekte:
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Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, Nichtwohngebäude,
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Auftrag: Eine
Architektin plant großflächige Erweiterungen von Verkaufsstätten im Bestand und
führt auch die geforderten Nachweise nach der Energieeinsparverordnung (EnEV
2014) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011).
Praxis: Es handelt
sich um Verkaufsstätten im Bestand. Im Sinne der EnEV 2014 sind es bestehende
Nichtwohngebäude. Diese werden großflächig erweitert - mit jeweils über 50
Quadratmeter (m²) neu hinzukommender Nutzfläche. Für die Erweiterungen wird auch
die bestehende Anlagentechnik genutzt.
Probleme: Die EnEV
2014 fordert für diese Fälle, dass die betroffenen Außenbauteile die
Wärmeschutzanforderungen nach Anlage 3 (Geänderte oder erneuerte Außenbauteile
im Bestand) erfüllen. Der Nachweis kann die Architektin anhand der einzelnen
U-Werte der Außenbauteile oder anhand der sogenannten 140-Prozent-Regel führen.
Letzteres kommt in dem besagten Fall nicht in Frage, da die Bauteile des
Bestandsgebäudes im Einzelnen nicht bekannt sind.
Die EnEV 2014 regelt im § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden),
Absatz 4 die weiter oben beschriebenen, vereinfachten energetischen
Anforderungen bei großflächigen Erweiterungen ohne neuen Wärmeerzeuger. Die in
diesem Absatz geforderten Wärmeschutzvorgaben gemäß der Tabelle für
Außenbauteile im Bestand (Anlage 3) wirken sich aus der Erfahrung unserer
Fragestellerin allerdings wie Verschärfungen aus im Vergleich zur Ausstattung
des Referenzgebäudes für Nichtwohngebäude in der Anlage 2 (Anforderungen
Nichtwohngebäude).
Hintergrund: Nach EnEV 2009 wurde in diesen Fällen
der Nachweis wie Neubau geführt, wobei nur der Ht-Wert nachzuweisen war. Dabei
war das Referenzgebäude der Anlage 2 hinterlegt und die Bauteile waren insgesamt
zu bilanzieren (nicht jeder U-Wert war einzeln mit einer Mindestanforderung
belegt).
Diese geänderte Vorschrift der neuen EnEV 2014 im vierten Ansatz dieses
Paragraphen sollte den Nachweis bei Erweiterungen vereinfachen und nicht zu
einer energetischen Verschärfung führen. Tatsächlich erweist es sich jedoch in
diesem Fall als Verschärfung, wenn jedes Außenbauteil den vorgegebenen
Wärmeschutz erfüllen muss.
Aus der EnEV-Software, welche die Fragestellerin nutzt, ist kein automatischer
Nachweis der Außenbauteile aus Anlage 3 möglich. Als Option bietet das Programm
lediglich an ein eigenes Referenzgebäude von Hand (durch Eingabe jedes einzelnen
U-Wertes) zu erzeugen, dessen Außenbauteile den Ht-Werten aus der Tabelle 1
(Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und
Erneuerung von Bauteilen) der Anlage 3 (Anforderungen bei Änderung von
Außenbauteilen) entsprechen.
Fragen: Ist es für die
geplante Erweiterung nach EnEV 2014 zulässig weniger gut gedämmte Außenbauteile
durch besser gedämmte Außenbauteile auszugleichen? Ist es zulässig, dass sie den
Nachweis anhand einer die Bilanz führt, die sich am Referenzgebäude der Anlage 2
(Anforderungen Nichtwohngebäude) orientiert? Darf die Architektin die
Gleichwertigkeit des Referenzgebäudes mit den Anforderungen der Anlage 3
(Änderung Außenbauteile) über eine Bilanz nachweisen? Müssen die geplanten
Erweiterungen der Verkaufsstätten auch die Anforderungen des EEWärmeG 2011
erfüllen?
Antwort:
16.09.2014 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:
Nachweis
nach EnEV 2014 und EEWärmeG 2011 für großflächige Erweiterungen
von Verkaufsstätten, bei denen die bestehende Anlagentechnik
genutzt wird
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