Energieausweis und EnEV 2009

. EnEV 2014, EnEV ab 2016 und EEWärmeG 2011: Fragen und Antworten zu Praxisbeispielen
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Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog
Nachweis nach EnEV 2014 und EEWärmeG 2011 für großflächige Erweiterungen von Verkaufsstätten, bei denen die bestehende Anlagentechnik genutzt wird

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Kurzinfo:
Eine Architektin plant großflächige Erweiterungen von Verkaufsstätten im Bestand und führt auch die geforderten Nachweise nach der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011). Aus der EnEV-Software, welche die Fragestellerin nutzt, ist kein automatischer Nachweis der Außenbauteile aus Anlage 3 möglich. Als Option bietet das Programm lediglich an ein eigenes Referenzgebäude von Hand (durch Eingabe jedes einzelnen U-Wertes) zu erzeugen, dessen Außenbauteile den Ht-Werten aus der Tabelle 1 (Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen) der Anlage 3 (Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen) entsprechen. Es stellt sich die Frage, wie die Planerin den Nachweis nach der EnEV 2014 führen sollte und ob auch das EEWärmeG 2011 greift.

|Aspekte  |Auftrag  |Praxis  |Probleme  |Fragen  |Antwort


Aspekte: EnEV, 2014, Energieeinsparverordnung, §, 9, EEWärmeG, 2011, Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, Nichtwohngebäude, Nichtwohnbau, Bestand, Baubestand, Altbau, Verkauf, Handel, Laden, Verkaufsstatt, Verkaufsstätte, Erweiterung, erweitern, Anbau, anbauen, großflächig, über, 50, m², Nutzfläche, Anforderungen, Anlage, 3, Änderung, Außenbauteil, Wärmedurchgangskoeffizient, U-Wert, Maximalwert, bestehende, Anlagentechnik, nutzen, einsetzen, Nachweis, nachweise, führen, Ht-Wert, Hat, Bilanz, Energiebilanz, EnEV-Nachweis, Neubau,

Auftrag: Eine Architektin plant großflächige Erweiterungen von Verkaufsstätten im Bestand und führt auch die geforderten Nachweise nach der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011).

Praxis: Es handelt sich um Verkaufsstätten im Bestand. Im Sinne der EnEV 2014 sind es bestehende Nichtwohngebäude. Diese werden großflächig erweitert - mit jeweils über 50 Quadratmeter (m²) neu hinzukommender Nutzfläche. Für die Erweiterungen wird auch die bestehende Anlagentechnik genutzt.

Probleme: Die EnEV 2014 fordert für diese Fälle, dass die betroffenen Außenbauteile die Wärmeschutzanforderungen nach Anlage 3 (Geänderte oder erneuerte Außenbauteile im Bestand) erfüllen. Der Nachweis kann die Architektin anhand der einzelnen U-Werte der Außenbauteile oder anhand der sogenannten 140-Prozent-Regel führen. Letzteres kommt in dem besagten Fall nicht in Frage, da die Bauteile des Bestandsgebäudes im Einzelnen nicht bekannt sind.
Die EnEV 2014 regelt im § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden), Absatz 4 die weiter oben beschriebenen, vereinfachten energetischen Anforderungen bei großflächigen Erweiterungen ohne neuen Wärmeerzeuger. Die in diesem Absatz geforderten Wärmeschutzvorgaben gemäß der Tabelle für Außenbauteile im Bestand (Anlage 3) wirken sich aus der Erfahrung unserer Fragestellerin allerdings wie Verschärfungen aus im Vergleich zur Ausstattung des Referenzgebäudes für Nichtwohngebäude in der Anlage 2 (Anforderungen Nichtwohngebäude).

Hintergrund: Nach EnEV 2009 wurde in diesen Fällen der Nachweis wie Neubau geführt, wobei nur der Ht-Wert nachzuweisen war. Dabei war das Referenzgebäude der Anlage 2 hinterlegt und die Bauteile waren insgesamt zu bilanzieren (nicht jeder U-Wert war einzeln mit einer Mindestanforderung belegt).
Diese geänderte Vorschrift der neuen EnEV 2014 im vierten Ansatz dieses Paragraphen sollte den Nachweis bei Erweiterungen vereinfachen und nicht zu einer energetischen Verschärfung führen. Tatsächlich erweist es sich jedoch in diesem Fall als Verschärfung, wenn jedes Außenbauteil den vorgegebenen Wärmeschutz erfüllen muss.
Aus der EnEV-Software, welche die Fragestellerin nutzt, ist kein automatischer Nachweis der Außenbauteile aus Anlage 3 möglich. Als Option bietet das Programm lediglich an ein eigenes Referenzgebäude von Hand (durch Eingabe jedes einzelnen U-Wertes) zu erzeugen, dessen Außenbauteile den Ht-Werten aus der Tabelle 1 (Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen) der Anlage 3 (Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen) entsprechen.

Fragen: Ist es für die geplante Erweiterung nach EnEV 2014 zulässig weniger gut gedämmte Außenbauteile durch besser gedämmte Außenbauteile auszugleichen? Ist es zulässig, dass sie den Nachweis anhand einer die Bilanz führt, die sich am Referenzgebäude der Anlage 2 (Anforderungen Nichtwohngebäude) orientiert? Darf die Architektin die Gleichwertigkeit des Referenzgebäudes mit den Anforderungen der Anlage 3 (Änderung Außenbauteile) über eine Bilanz nachweisen? Müssen die geplanten Erweiterungen der Verkaufsstätten auch die Anforderungen des EEWärmeG 2011 erfüllen?

Antwort: 16.09.2014 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:

Antwort in Pdf-Format Nachweis nach EnEV 2014 und EEWärmeG 2011 für großflächige Erweiterungen von Verkaufsstätten, bei denen die bestehende Anlagentechnik genutzt wird

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© 1999-2022 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart