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Kurzinfo: Eine Diplom-Bauingenieurin soll den EnEV-Nachweis für
folgende Baumaßnahmen führen: Ein bestehendes Nichtwohngebäude wird nach einem
Brand größtenteils (ca. 70%) abgerissen und wird nun neu aufgebaut. Der
erhaltene Teil des Gebäudes wird saniert. Das gesamte Gebäude erhält einen neuen
Wärmeerzeuger. Die Planerin soll für das gesamte Gebäude auch den Energieausweis
nach EnEV 2014 ausstellen. Es stellt sich auch die Frage, ob in diesem Fall für
den großflächigen Anbau auch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG
2011) greift.
|Aspekte
|Auftrag
|Praxis
|Probleme |Fragen |Antwort
Aspekte:
EnEV, 2014, Energieeinsparverordnung, Bestand, Baubestand,
Altbau, Nichtwohnbau, Nichtwohngebäude, Industriebau,
Betriebsgebäude, Büro, Bürotrakt, Bürogebäude, Verbrauchermarkt,
Kaufhaus, Laden, Einkaufskomplex, §, 9, Erweiterung, Anbau,
Wärmeerzeuger, neu, Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, EEWärmeG,
Nutzungspflicht, erneuerbar, Energie, Nachweis, EnEV-Nachweis,
Energieausweis,
Auftrag: Eine
Diplom-Bauingenieurin hat den Auftrag erhalten die geforderten EnEV-Nachweise
für folgende Baumaßnahmen zu führen: Ein bestehendes Nichtwohngebäude wird nach
einem Brand größtenteils (ca. 70%) abgerissen und wird nun neu aufgebaut. Der
erhaltene Teil des Gebäudes wird saniert. Desgleichen soll die Planerin für das
gesamte Gebäude den Energieausweis nach EnEV 2014 ausstellen, sowie ggf. auch
die Nachweise nach dem EEWärmeG 2011.
Praxis: Ein
bestehendes Betriebsgebäude wird nach einem Brand im Bereich der ehemaligen
Produktionshalle (ca. 70 Prozent des ehemaligen Baus) bis auf die Bodenplatte
abgerissen. Auf diese Bodenplatte und Gründung wird ein neuer Verbrauchermarkt
errichtet mit einer Nutzfläche von über 1.000 Quadratmetern (m²).
Der Sozialtrakt (ca. 30 Prozent des Bestandsgebäudes) bleibt komplett erhalten.
Er wird energetisch saniert und soll Büroflächen umfassen. Der Bestand und
Neubau erhalten einen gemeinsamen, neuen Wärmeerzeuger.
Probleme:
EnEV 2014: Die Energieeinsparverordnung (EnEV
2014) regelt die Anforderungen im Bestand wenn Außenbauteile der Gebäudehülle
geändert werden oder wenn die beheizte oder gekühlte Nutzfläche durch Anbau oder
Ausbau erweitert wird.
Bei Anbauten unterscheidet die Verordnung ob anlässlich der Baumaßnahmen auch
ein neuer Wärmeerzeuger installiert wird.
Im § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden) regelt die EnEV 2014
sowohl die Anforderungen also auch welche Nachweise jeweils erforderlich sind.
Es stellt sich die Frage, ob das sanierte Bestandsgebäude im vorliegenden
Praxisfall nach § 9 (1) – als Sanierung der Gebäudehülle - und der neue Aufbau
auf der bestehenden Bodenplatte nach § 9 (5) – als Anbau an das Bestandsgebäude
- getrennt voneinander nachzuweisen sind, oder ob man das gesamte Gebäude nach
der 140-Prozent-Regel nachweisen kann.
EEWärmeG 2011: Das
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011) richtet sich primär an Bauherrn
von Neubauten. Allerdings greift das Gesetz unter gewissen Voraussetzungen auch
bei großen Anbauten im Bestand.
Fragen: Wie ist der
Nachweis für die Sanierung des Bestandsgebäudes und für den großflächigen Anbau,
bzw. Neubau auf der bestehenden Bodenplatte zu führen? Wie wird der
Energieausweis für das gesamte Gebäude ausgestellt? Greifen in diesem Fall auch
die Anforderungen des EEWärmeG 2011?
Antwort:
19.08.2014 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:
Sanierung
Nichtwohngebäude mit großem Anbau und neuem, gemeinsamen
Wärmeerzeuger: Nachweis nach EnEV 2014 und EEWärmeG 2011
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